(Übersetzung.)Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich I 106/1934, 188/1963 Aserbaidschan III 12/2001 Belarus III 54/2000 Belgien I 106/1934, 129/1961 Brasilien 240/1954 China III 54/2000 Dänemark I 106/1934, III 54/2000 Deutschland I 106/1934, 129/1961 Finnland I 106/1934 Frankreich 225/1936, 25/1938 Griechenland 374/1935 Italien I 106/1934 Japan I 106/1934 Kasachstan III 177/1997 Litauen III 177/1997 Luxemburg 214/1963 Monaco II 300/1934 Niederlande I 106/1934, 374/1935, 22/1936, 340/1936 Norwegen I 106/1934 Polen 374/1935, 78/1937 Portugal II 300/1934, 240/1954, III 54/2000 Schweden I 106/1934, 214/1963 Schweiz 216/1937, 12/1957 UdSSR 77/1937 Ukraine III 54/2000 Ungarn 273/1965
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz gemäß Artikel VI am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.
Österreich
Bei der Ratifikation hat Österreich unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 14, 15, 17 und 20 der Anlage II gemacht.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Belarus
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Belgien
Bei der Ratifikation hat Belgien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 der Anlage II gemacht; bezüglich Belgisch-Kongos und Ruanda Urundis hat die belgische Regierung alle Vorbehalte der Anlage II mit Ausnahme des Vorbehaltes des Artikels 21 gemacht.
Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens den in der Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens durch folgenden Absatz ergänzt:
„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder Samstag einem Feiertage gleichgestellt.“
Brasilien
Dem Abkommen ist Brasilien am 26. August 1942 jedoch unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II beigetreten.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Dänemark
Bei der Ratifikation hat Dänemark unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 10, 14, 15, 17, 18 und 20 der Anlage II gemacht.
Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 zurückgezogen.
Deutschland
Bei der Ratifikation hat Deutschland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Finnland
Bei der Ratifikation hat Finnland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Finnland von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Frankreich
(Anm. : Vorbehalt gemäß Artikel 5 der Anlage II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 25/1938.)
Griechenland
Griechenland hat folgende Vorbehalte betreffend Anlage II gemacht:
Artikel 8 : Absatz 1 und 3.
Artikel 9 : was die Wechsel anbelangt, die an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach Ausstellung oder nach Sicht zahlbar sind.
Artikel 13.
Artikel 15 : a) Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
derselbe Anspruch gegen den Annehmer, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
„Dieser Anspruch verjährt in fünf Jahren vom Ausstellungstage des Wechsels angerechnet.“
Artikel 17 : es werden die Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung, betreffend die kurzen Verjährungsfristen, zur Anwendung kommen.
Artikel 20 : die oben angeführten Vorbehalte gelten auch für den eigenen Wechsel.
Italien
Bei der Ratifikation hat Italien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Japan
Bei der Ratifikation hat Japan unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.
Luxemburg
Die Ratifikation des Abkommens erfolgte gemäß dessen Artikel I unter den in den Artikeln 1, 4, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.
Niederlande
Bei der Ratifikation hat Niederlande unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.
Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel X auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens auf Niederländisch-Indien und Curaçao erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen gemäß den Bestimmungen seines Artikel X auf Surinam für anwendbar erklärt. Diese Erklärung wurde im Sekretariate des Völkerbundes am 7. August 1936 registriert. Die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz ist abhängig von den in der Anlage II zu diesem Abkommen angeführten Vorbehalten.
Norwegen
Bei der Ratifikation hat Norwegen unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat sich Norwegen gleichzeitig vorbehalten, von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen
Ferner hat der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig das Abkommen am 24. Juni 1935 ratifiziert und bei der Ratifikation die Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, Absatz 2, und 22 der Anlage II dieses Abkommens.
Portugal
Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.
Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweden
Bei der Ratifikation hat Schweden unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Schweden von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15 und 17 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt, daß es gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt macht.
Schweiz
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz das Abkommen mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten ratifiziert.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Ukraine
Der Beitritt unterliegt den in Anlage II zum Abkommen genannten Vorbehalten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Abkommen.
Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Wechsel umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.
Artikel II. Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Artikel III. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Artikel IV. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Artikel V. Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel VI. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die im Artikel IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Artikel VII. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Artikel VIII. Außer im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe Vertragschließende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen Vertragschließenden Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschließung auch den Generalsekretär des Völkerbunds zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Artikel IX. Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Artikel X. Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
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