Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1932, betreffend die Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen Habseligkeiten entlassener oder verstorbener Pfleglinge
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 1, C, Z. 12, und des Artikels VI des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, B. G. Bl. Nr. 636, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens außer Streitsachen, wird verordnet:
I. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten von Pfleglingen zurückgelassenen Habseligkeiten.
§ 1. Habseligkeiten von Pfleglingen einer öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalt, die von der Anstalt in Verwahrung übernommen wurden, sind, sofern sie nicht früher zurückgestellt wurden, noch durch sechs Monate nach der Entlassung des Pfleglings von der Anstalt weiter zu verwahren.
§ 2. (1) Wurde die Zurückstellung der verwahrten Sachen bis zum Ablauf der im § 1 genannten Frist nicht begehrt, so steht der Anstalt das Recht zu:
die zum Verkaufe geeigneten Sachen durch außergerichtliche Versteigerung nach den darüber bestehenden Vorschriften zu veräußern oder, wenn dadurch ein größerer Erlös zu erwarten wäre, selbst aus freier Hand bestmöglich zu verkaufen;
die nicht zum Verkauf geeigneten Sachen nach ihrem Ermessen zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
(2) Die im Absatz 1 genannten 'Verfügungen' haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer Durchführung die Zurückstellung der verwahrten Sachen begehrt wird.
§ 3. Wurde die Zurückstellung der Sachen von einer Partei begehrt, aber von der Anstalt abgelehnt oder nicht durchgeführt, weil die Partei die angebotenen Sachen nicht angenommen hat, so sind die Sachen von der Anstalt noch durch mindestens drei Monate vom Tage des Rückstellungsbegehrens weiter zu verwahren. Der Zeitraum, während dessen über den Rückstellungsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet. Nach Ablauf der Frist stehen der Anstalt die im § 2 angeführten Rechte zu, sobald auch die Frist des § 1 abgelaufen ist.
§ 4. (1) Der Erlös der gemäß § 2, Absatz 1, Punkt a, veräußerten Sachen, abzüglich der Kosten der Veräußerung, ist samt etwa übernommenem Bargelde und samt Einlagebüchern oder deren Erlös von der Anstalt zu verwahren und zur Ausfolgung bereit zu halten.
(2) Für die gemäß § 2, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.
§ 5. Sachen oder deren Erlös, die sich drei Jahre nach der Entlassung des Pfleglings noch in der Verwahrung der Anstalt befinden, verfallen zugunsten der Anstalt. Der Zeitraum, während dessen über die Rückstellung von Sachen oder die Ausfolgung ihres Erlöses ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet.
§ 6. (1) Zu einer vorherigen Verständigung von einer Verfügung gemäß § 2, Absatz 1, und von dem drohenden Verfall verwahrter Sachen oder ihres Erlöses gemäß § 5 ist die Anstalt nicht verpflichtet, wenn dem Pflegling oder, sofern für ihn ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, diesem bei der Verwahrungsübernahme oder nachher ein Verwahrungsschein übergeben wurde, worin die in Verwahrung der Anstalt übernommenen Sachen und Geldbeträge (Einlagebücher) verzeichnet und die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 wiedergegeben sind. Die Übergabe des Verwahrungsscheines muß auf einem in Verwahrung der Anstalt verbleibenden Gleichstücke des Verwahrungsscheines durch die Unterschrift des Übernehmers des Verwahrungsscheines dargetan sein.
(2) In allen anderen Fällen ist der entlassene Pflegling (sein gesetzlicher Vertreter) von der beabsichtigten Verfügung über die verwahrten Sachen und von dem drohenden Verfalle verwahrter Sachen oder ihres Erlöses nach Tunlichkeit, und zwar so rechtzeitig zu verständigen, daß für die Behebung der verwahrten Sachen oder ihres Erlöses ein Zeitraum von wenigstens einem Monat verbleibt. Ist der Anstalt die Anschrift des Pfleglings unbekannt oder erweist sich die Verständigung an die der Anstalt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift als undurchführbar, so ist der Aufenthalt des Pfleglings durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden zu erheben, von denen nach der Sachlage eine Auskunft erwartet werden darf. Bei pflegebefohlenen Personen ist auch eine Anfrage an das Pflegschaftsgericht zu richten. Bleibt dies erfolglos, so ist der Verständigungspflicht entsprochen, wenn die Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die der Anstalt zuletzt vom Pflegling bekanntgegebene Anschrift ergeht.
II. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten verbliebenen Nachlaßsachen verstorbener Pfleglinge.
A. Todfallsanzeige.
§ 7. (1) Öffentliche Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten haben binnen drei Tagen nach dem Ableben eines in der Anstalt verstorbenen Pfleglings dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, unter Verwendung des gerichtlichen Formblattes für Todfallsaufnahmen vom Todesfall Anzeige zu erstatten. Die erforderlichen Formblätter hat das Gericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, dieser auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt hat die im gerichtlichen Formblatt geforderten Angaben soweit als möglich einzusetzen und auf der ersten Seite am oberen Rande den Vermerk anzubringen: "Todfallsanzeige der ... Anstalt in ...".
(2) Der Todfallsanzeige sind anzuschließen:
alle in der Anstalt nicht benötigten Urkunden und sonstigen Schriften des Verstorbenen, wie Geburts- und Heimatschein, Zeugnisse, Briefe u. dgl.;
ein Verzeichnis der in Verwahrung der Anstalt verbliebenen Nachlaßsachen unter Angabe des beiläufigen Wertes. Sachen von größerem Werte sind besonders hervorzuheben;
eine Ausstellung der einzubringenden Verpflegs- und Begräbniskosten. Kann diese Ausstellung nicht sogleich angeschlossen werden, so ist sie so bald als möglich nachzusenden.
(3) Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, hat, wenn tunlich mit Benützung des von der Anstalt eingesendeten Formblattes, die Todfallsaufnahme zu errichten. Von der Abtretung der Todfallsaufnahme an ein anderes zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht ist die Anstalt zu verständigen.
B. Verfügung über die Nachlaßsachen.
Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlage eignen
(Erlagsgegenstände).
§ 8. (1) Über Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des der Verfügung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 500 S übersteigt, und über Kostbarkeiten, wenn ihr Wert zu den Kosten der Verwahrung nicht im Mißverhältnisse steht, (Erlagsgegenstände) steht der Anstalt ein selbständiges Verfügungsrecht nicht zu. Wenn das Gericht darüber nicht binnen sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings verfügt, kann die Anstalt sie gerichtlich erlegen. Zu einem früheren gerichtlichen Erlage ist die Anstalt befugt, wenn die sichere Verwahrung in der Anstalt nicht möglich oder im einzelnen Falle nicht tunlich ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tode des Pfleglings hat die Anstalt Erlagsgegenstände, über die das Gericht noch nicht verfügt hat, jedenfalls gerichtlich zu erlegen.
(2) Der Erlag findet bei dem Bezirksgericht statt, in dessen Sprengel die Anstalt liegt. Wurde die Anstalt verständigt, daß die Abhandlung bei einem anderen Gerichte geführt wird, so hat der Erlag unmittelbar bei diesem Gerichte stattzufinden.
Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlage eignen.
§ 9. (1) Andere Sachen (Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlage eignen) kann die Anstalt auch ohne gerichtliche Verfügung einem nahen Angehörigen des Pfleglings auf dessen Antrag in Verwahrung übergeben. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des verstorbenen Pfleglings, bei ledigen Pfleglingen auch deren Geschwister anzusehen. Von der Übergabe ist das Gericht (§ 8, Absatz 2) zu verständigen.
(2) Die Übergabe hat zu unterbleiben:
(a) wenn bereits eine anderweitige gerichtliche Verfügung
vorliegt;
(b) wenn die um die Übergabe ansuchende Person und ihr
persönliches Verhältnis zum verstorbenen Pflegling der Anstalt nicht bekannt ist und auch nicht genügend glaubwürdig, zum Beispiel durch Nämlichkeitsausweise, dargetan wird;
(c) wenn widerstreitende Übergabeanträge vorliegen oder gegen die
beantragte übergabe ein Widerspruch erhoben wurde.
(3) Hat die Anstalt die Übergabe im Sinne des Absatzes 2, Punkt b oder c, oder aus anderen Gründen abgelehnt, so hat sie die Sachen bis zum Einlangen einer gerichtlichen Verfügung in Verwahrung zu behalten. Nach Ablauf von sechs Monaten vom Tode des Pfleglings kann sie bei Gericht (§ 8, Absatz 2) je nach der Art der Sachen beantragen, eine Veräußerung im Sinne des § 145 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, anzuordnen oder eine andere Verfügung zu treffen. Zu einer selbständigen Verfügung über die Sachen ist die Anstalt in diesen Fällen nicht befugt.
§ 10. (1) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Pfleglings weder ein naher Angehöriger die Übergabe der zum gerichtlichen Erlage nicht geeigneten Sachen beantragt hat noch eine gerichtliche Verfügung darüber ergangen ist, steht der Anstalt das Recht zu:
die zum Verkaufe geeigneten Sachen durch außergerichtliche Versteigerung nach den darüber bestehenden Vorschriften zu veräußern oder, wenn dabei ein größerer Erlös zu erwarten wäre, selbst aus freier Hand zu verkaufen;
die nicht zum Verkauf geeigneten Sachen nach ihrem Ermessen zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
(2) War der verstorbene Pflegling Ausländer, so tritt an die Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.
(3) Die im Absatz 1 genannten Verfügungen haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer tatsächlichen Durchführung eine gerichtliche Verfügung ergeht oder ein naher Angehöriger die Übergabe der Sachen beantragt. In diesem Falle ist § 9 anzuwenden.
(4) Von den gemäß Absatz 1 getroffenen Verfügungen hat die Anstalt das Gericht (§ 8, Absatz 2) zu verständigen.
§ 11. (1) Der Erlös aus einer Veräußerung gemäß § 10, Absatz 1, Punkt a, ist abzüglich der Kosten der Veräußerung, wenn Erlagsgegenstände (§ 8) bei der Anstalt verwahrt werden oder gerichtlich erlegt wurden, bis zur weiteren gerichtlichen Verfügung diesen anzuschließen. Andernfalls kann die Anstalt den Erlös samt etwa vorhandenem Bargeld und samt Einlagebüchern oder deren Erlös zur Deckung aushaftender Verpflegs- und Begräbniskosten verwenden oder, wenn die Kosten von der zur Zahlung uneinbringlicher Verpflegsgebühren verpflichteten Gebietskörperschaft bezahlt wurden, dieser zur Deckung ihres Aufwandes ausfolgen. Von den getroffenen Verfügungen ist das Gericht (§ 8, Absatz 2) zu verständigen.
(2) Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des § 9, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im § 9, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.
(3) In allen anderen Fällen hat die Anstalt die Beträge bis zum Einlangen einer gerichtlichen Verfügung selbst in Verwahrung zu behalten.
(4) Für die gemäß § 10, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.
§ 12. Die zum gerichtlichen Erlag nicht geeigneten Sachen oder deren Erlös, bezüglich deren bis zum Ablauf von drei Jahren vom Tode des Pfleglings weder ein Antrag eines nahen Angehörigen auf Übergabe noch eine gerichtliche Verfügung ergangen ist, verfallen zugunsten der Anstalt.
Verfügungen der Heimatbehörden ausländischer Pfleglinge.
§ 13. Soweit gemäß den bestehenden Vorschriften die Regelung des Nachlasses eines Ausländers dessen Heimatbehörden zukommt, stehen Verfügungen der Heimatbehörden den gerichtlichen Verfügungen gleich.
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1932 in Kraft. Mit gleichem Tage verlieren der Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. November 1922, Z. 17655, und die Dienstanweisung des Bundesministeriums für Justiz vom 10. November 1922, Amtsblatt des österreichischen Bundesministeriums für Justiz Nr. 58, ihre Wirksamkeit.
(2) (Anm.: Gegenstandlos.)
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