Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1932-02-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Zur Staatenliste: Das Abkommen gilt nur zwischen den angeführten Staaten und Österreich, nicht aber zwischen den angeführten Staaten.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 31. März 1931 in London unterfertigte Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Jänner 1932.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen tritt am 12. Februar 1932 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien,

von dem Wunsche geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren in Zivil- und Handelssachen, mit denen Ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft befaßt sein werden, in Ihren Gebieten gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren,

sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

I. Vorbemerkung.

Artikel 1. a) Dieses Akommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung.

b)

In diesem Abkommen sollen die Worte:

1.

„Gebiet eines (oder des anderen) Hohen Vertragschließenden Teiles“ dahin verstanden werden, daß sie stets jedes der Gebiete desjenigen Hohen Vertragschließenden Teiles bedeuten, auf die das Abkommen jeweils anzuwenden ist;

2.

„Angehöriger eines (oder des andern) Hohen Vertragschließenden Teiles“ mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät bedeuten.

II. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke.

Artikel 2. Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Teiles an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.

Artikel 3. a) Das Zustellungsersuchen ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete die zuzustellenden Schriftstücke ausgehen, an die zuständige Behörde des Landes zu richten, wo die Schriftstücke zugestellt werden sollen, und hat das Ersuchen an diese Behörde zu enthalten, die Zustellung der Schriftstücke zu veranlassen. Das Ersuchen ist dieser Behörde durch den betreffenden diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden.

b)

Das Zustellungsersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abzufassen.

Das Zustellungsersuchen hat den Namen und Beruf der Parteien, den Namen, den Beruf und die Anschrift des Empfängers sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben; die zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

c)

Das zuzustellende Schriftstück ist entweder in der Sprache des Landes, wo es zugestellt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete das Schriftstück ausgeht zu bestätigen.

d)

Zustellungsersuchen sind zu richten und zu senden:

In Österreich an das Bundesministerium für Justiz.

In England an den „Senior Master of the Supreme Court of Judicature“.

Wenn die Behörde, der ein Zustellungsersuchen übersendet worden ist, zu seiner Erledigung nicht zuständig ist, hat sie das Schriftstück von Amts wegen der zuständigen Behörde ihres Landes zu übersenden.

e)

Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des Landes, wo das Schriftstück zugestellt werden soll, zu bewirken, und zwar auf die Art, die von der örtlichen Gesetzgebung des betreffenden Landes für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgeschrieben ist; nur wenn in dem Zustellungsersuchen ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Zustellungsart ausgedrückt ist, ist dieser Zustellungsvorgang zu beobachten, soweit er nicht dem Gesetze des betreffenden Landes zuwiderläuft.

f)

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens, das in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gestellt worden ist, kann nur abgelehnt werden, wenn 1. die Echtheit des Zustellungsersuchens nicht feststeht oder 2. der Hohe Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet es erledigt werden soll, der Ansicht ist, daß seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit dadurch gefährdet würden.

g)

Die Behörde, durch die das Zustellungsersuchen erledigt worden ist, hat eine Bestätigung auszustellen, welche die Zustellung nachweist oder den Grund, welcher der Zustellung entgegengestanden ist, angibt und die Tatsache, die Art und den Zeitpunkt der bewirkten oder versuchten Zustellung feststellt, und diese Bestätigung dem diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden, der um die Zustellung ersucht hat. Die Bestätigung über die bewirkte oder versuchte Zustellung ist auf eine der beiden Ausfertigungen zu setzen oder mit ihr zu verbinden.

Artikel 4. a) In dem Gebiete jedes Hohen Vertragschließenden Teiles kann in Ansehung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke, die in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles ausgestellt sind, ohne jede Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Landes, wo zugestellt werden soll, von einer der folgenden Zustellungsarten Gebrauch gemacht werden:

1.

Zustellung durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete das Schriftstück ausgeht;

2.

Zustellung durch einen Vertreter, der zu diesem Zwecke entweder von der Gerichtsbehörde, weche die Zustellung des Schriftstückes verlangt, oder von der Partei, auf deren Antrag das Schriftstück ergangen ist, bestellt worden ist;

3.

Zustellung durch die Post;

4.

jede andere Zustellungsart, die nach dem Rechte, das zur Zeit der Zustellung in dem Lande, von dem die Schriftstücke ausgehen, gilt, zulässig ist.

b)

Es besteht Einverständnis darüber,

1.

daß bei keiner der in diesem Artikel vorgesehenen Zustellungsarten irgendwelche Zwangsmaßnahmen angewendet werden dürfen;

2.

daß die Giltigkeit und Rechtswirksamkeit solcher Zustellungen von den in Betracht kommenden Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile nach ihrem Rechte zu beurteilen ist.

c)

Nach der übereinstimmenden Ansicht der Hohen Vertragschließenden Teile ist es grundsätzlich wünschenswert, daß Schriftstücke, die auf eine dieser Arten zugestellt werden, soferne der Empfänger nicht ein Angehöriger des Hohen Vertragschließenden Teiles ist, von dessen Gebiete das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder in der Sprache des Landes, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abgefaßt oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache versehen seien. Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen jedoch in dieser Hinsicht keinerlei Verpflichtung, falls nicht gesetzliche Bestimmungen in den betreffenden Gebieten die Beigabe von Übersetzungen in solchen Fällen vorschreiben.

Artikel 5. a) In jedem Falle, in dem Schriftstücke gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden sind, hat der Hohe Vertragschließende Teil, durch dessen diplomatischen oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen gestellt worden ist, dem andern Hohen Vertragschließenden Teil alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, die nach dem Rechte des Landes, wo die Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme von Zustellungen betrauten Personen zu bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen, die durch die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen, die üblicherweise bei den Gerichten dieses Landes gestattet sind.

b)

Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat die zuständige Behörde, welche die Zustellung vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen oder konsularischen Beamten bei Übersendung der in Artikel 3, lit. g, vorgesehenen Bestätigung zu verlangen.

c)

Mit der vorstehenden Ausnahme sind von dem einen Hohen Vertragschließenden Teil dem andern aus Anlaß der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren irgendwelcher Art zu bezahlen.

III. Beweisaufnahme

Artikel 6. Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile die Durchführung einer Beweisaufnahme in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles begehrt, so kann diese, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen, auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Wege bewirkt werden.

Artikel 7. a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen ihrer Gesetzgebung vermittels eines „Rechtshilfeersuchens“ an die zuständige Behörde des Landes, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, wenden und diese Behörde ersuchen, die Beweisaufnahme durchzuführen.

b)

Das Rechtshilfeersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Beweisaufnahme bewirkt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht, zu bestätigen. Die Rechtshilfeersuchen haben die Art des Verfahrens, für welches die Beweisaufnahme begehrt wird, den Namen und Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner muß entweder eine Liste der Fragen, die dem oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls eine Beschreibung der Urkunden, Muster oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind oder deren Nämlichkeit festzustellen ist, und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit in der oben vorgesehenen Weise bestätigt ist, angeschlossen sein, oder es muß die zuständige Behörde ersucht werden, zu gestatten, daß solche Fragen mündlich gestellt werden, so wie die Parteien oder ihre Vertreter sie zu stellen wünschen.

c)

Die Rechtshilfeersuchen sind zu senden:

in Österreich durch einen britischen konsularischen Beamten an das Bundesministerium für Justiz;

in England durch einen österreichischen diplomatischen oder konsularischen Beamten an den „Senior Master of the Supreme Court of Judicature“.

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde desselben Landes weiterzuleiten.

d)

Die zuständige Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gesendet oder weitergeleitet worden ist, hat ihm zu entsprechen und die begehrte Beweisaufnahme unter Anwendung derselben Zwangsmaßnahmen und in demselben Verfahren durchzuführen wie bei der Durchführung eines Ersuchens oder einer Verfügung, die von den Behörden des eigenen Landes ausgehen; wenn jedoch in dem Rechtshilfeersuchen ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Verfahrensart ausgedrückt ist, so ist diese besondere Verfahrensart insoweit einzuhalten, als sie nicht dem Rechte des Landes, wo die Beweisaufnahme stattfinden soll, zuwiderläuft.

e)

Der diplomatische oder konsularische Beamte, durch den das Rechtshilfeersuchen übersendet wird, ist auf sein Verlangen von dem Zeitpunkte und dem Orte der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, damit er die beteiligte Partei oder die beteiligten Parteien verständigen kann; diese dürfen persönlich anwesend sein oder sich durch jemanden, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Länder aufzutreten, vertreten lassen, wenn sie es wünschen.

f)

Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden:

1.

wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht,

2.

wenn in dem Land, wo die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, die Erledigung des fraglichen Rechtshilfeersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt,

3.

wenn die Beweisaufnahme nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

g)

In jedem Falle, in dem ein Rechtshilfeersuchen nicht von der Behörde, an die es gerichtet wurde, erledigt wird, hat letztere den diplomatischen oder konsularischen Beamten, der es übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen und hiebei die Gründe, aus denen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens abgelehnt wird, oder die Gerichtsbehörde, an die es weitergeleitet wurde, anzugeben.

Artikel 8. a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden des Landes, wo sie bewirkt werden soll, von einer Person durchgeführt werden, die in diesem Lande dazu unmittelbar durch das Gericht, das die Beweisaufnahme begehrt, bestellt wird. Hiefür kann ein diplomatischer oder konsularischer Beamter des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Gericht die Beweisaufnahme begehrt, oder irgendeine andere geeignete Person bestellt werden.

b)

Eine so für die Beweisaufnahme bestellte Person kann die von dem Gerichte, das sie bestellt hat, bezeichneten Personen auffordern, vor ihr zu erscheinen und auszusagen oder eine Urkunde, ein Muster oder einen andern Gegenstand vorzulegen. Sie kann alle Arten von Beweisen aufnehmen, die dem Rechte des Landes, wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, nicht zuwiderlaufen, und ist berechtigt, einen Eid abzunehmen; Zwangsmaßnahmen kann sie jedoch nicht anwenden. Eine falsche Beweisaussage, die vor einer gemäß diesem Artikel zur Aufnahme eines Beweises bestellten Person abgelegt wird, ist von den Gerichten des Landes, von dem um die Beweisaufnahme ersucht wurde, ebenso zu bestrafen, wie wenn diese Beweisaussage vor einem Gerichte dieses Landes abgelegt worden wäre.

c)

Die von einer solchen Person erlassenen Vorladungen sind, soferne der Empfänger nicht ein Angehöriger des Hohen Vertragschließenden Teiles ist, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, in der Sprache des Landes abzufassen, wo die Beweisaufnahme stattzufinden hat, oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen.

d)

Die Beweisaufnahme kann gemäß dem Verfahren durchgeführt werden, das nach dem Rechte des Landes gilt, für dessen Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt wird, und die Parteien sind berechtigt, anwesend zu sein oder sich durch jemanden vertreten zu lassen, der befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden Länder aufzutreten.

Artikel 9. Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem in Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen, zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.

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