Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Unterzeichnungsdatum
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 26. Jänner 1932 in Wien unterfertigten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi, welcher also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Jusitz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. Februar 1932.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationen hat am 4. April 1932 stattgefunden, der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 20 am 10. Mai 1932 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben es für vorteilhaft gehalten, betreffend Belgisch-Kongo und die Gebiete von Ruanda-Urundi, in denen Belgien ein Mandat im Namen des Völkerbundes ausübt, ein Übereinkommen über die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 1. Die Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Begehren mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen die Personen auszuliefern, die von den Gerichtsbehörden des einen Teiles wegen einer der im folgenden
Artikel 2 aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurteilt worden sind und sich im Gebiete des anderen Teiles befinden.
Unter belgischen Staatsangehörigen sind die belgischen Staatsbürger und die Angehörigen von Belgisch-Kongo zu verstehen. Den belgischen Staatsangehörigen werden die Angehörigen von Ruanda-Urundi gleichgestellt.
Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbaren Handlungen statt, die außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und nach der Gesetzgebung des ersuchenden und des ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer schwereren Strafe bedroht sind.
Wurde die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung von Handlungen dieser Art auch dann rechtfertigt, wenn sie im Ausland verübt worden sind.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 3. Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Ausländer, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen Deliktes, noch wegen einer mit einem solchen Delikte zusammenhängenden Tat verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden war, oder im Falle der Verurteilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt ist.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 4. Das Auslieferungsbegehren ist immer auf diplomatischem Wege zu stellen.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 5. Die Auslieferung wird bewilligt gegen Beibringung der Urschrift oder einer beglaubigten Ausfertigung des Strafurteiles, des gerichtlichen Haftbefehles oder eines diesem letzteren gleichkommenden Aktes.
Diese Aktenstücke müssen mit den im ersuchenden Staate vorgeschriebenen Förmlichkeiten versehen sein und die Bezeichnung der strafbaren Handlung und der Strafe, die darauf gesetzt ist, enthalten.
Dabei sind, wenn möglich, auch die Personsbeschreibung des Auszuliefernden und allfällige andere Kennzeichen anzugeben, die zur Sicherstellung der Personengleichheit dienen können.
Ergeben sich Zweifel, ob die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so sind hierüber die erforderlichen Aufklärungen einzuholen, nach deren Prüfung die um die Auslieferung ersuchte Regierung entscheidet, ob dem Begehren Folge zu geben sei.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 6. In dringenden Fällen soll die vorläufige Verhaftung einer Person, die wegen einer der im Artikel 2 dieses Vertrages aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt wird, auf die durch die Post oder mittels des Telegraphen erfolgte Benachrichtigung vom Vorhandensein eines Haftbefehles vorgenommen werden. Diese Benachrichtigung ist regelmäßig auf diplomatischem Wege an das Ministerium des Äußeren in Belgien, wenn der Beschuldigte sich nach Belgisch-Kongo oder Ruanda-Urundi, und an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich in Wien zu richten, wenn der Beschuldigte sich nach Österreich geflüchtet hat.
Die Verhaftung wird fakultativ sein, wenn das von einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde des einen der vertragschließenden Teile ausgehende Ansuchen unmittelbar an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des andern Teiles gelangt ist.
Über ein solches Ansuchen wird nach den Gesetzen des Landes entschieden werden, an dessen Behörden das Auslieferungsbegehren gestellt wird.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 7. Der auf Grund des vorstehenden Artikels vorläufig verhaftete Ausländer wird auf freien Fuß gesetzt, wenn ihm nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, von einer der im Artikel 5 erwähnten, auf diplomatischem Wege eingelangten Urkunden Mitteilung gemacht wird.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 8. Entwendete Sachen und solche Gegenstände, die bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen worden sind, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurteilung der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Auszuliefernden dem ersuchenden Staate übergeben werden. Diese Übergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Ablebens oder der Flucht des Beschuldigten nicht mehr durchgeführt werden kann.
Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, die von dem Beschuldigten in dem Staate, der die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später aufgefunden wurden.
Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auch solche Gegenstände vorbehalten, und es sind ihnen diese nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 9. Ist der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung als jener, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, in Untersuchung oder Strafe, so kann seine Auslieferung aufgeschoben werden, bis das Strafverfahren beendigt und im Falle der Verurteilung bis die über ihn verhängte Strafe vollstreckt oder nachgesehen worden ist.
Sollte der Auszuliefernde wegen privatrechtlicher Verpflichtungen im Prozeß stehen oder zurückgehalten werden, so soll seine Auslieferung dessenungeachtet stattfinden; seinen Gegnern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, ihre Ansprüche vor der zuständigen Behörde zu verfolgen.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 10. Der Ausgelieferte darf in dem Staate, dem die Auslieferung bewilligt worden ist, wegen einer vor der Auslieferung begangenen und in diesem Übereinkommen nicht vorgesehenen Tat weder verfolgt noch bestraft, noch an einem dritten Staat ausgeliefert werden, es wäre denn, daß er nach Beendigung des Strafverfahrens und im Falle der Verurteilung nach Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe einen Monat lang Gelegenheit gehabt hätte, das Land von neuem zu verlassen, an das er ausgeliefert worden war, oder daß er in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.
Er wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tat, die mit der die Auslieferung begründeten nicht identisch ist, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligt hat, verfolgt oder bestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung einer der im Artikel 5 erwähnten Urkunden begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an einen dritten Staat ausgeliefert werden soll. Es bedarf ihrer jedoch nicht, wenn der Beschuldigte aus freien Stücken begehrt, daß über ihn geurteilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde oder wenn er innerhalb der obenerwähnten Frist das Gebiet des Landes, dem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hat.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 11. Die Auslieferung findet nicht statt:
Wenn die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der Hohen Vertagschließenden Teile verübt worden ist und die Auslieferung auch von der Regierung des Staates begehrt wird, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde.
Wenn der Auszuliefernde im ersuchten Staate wegen der strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, schon verfolgt und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurteilt oder freigesprochen worden ist oder sich noch in Untersuchung befindet.
Wenn seit Verübung der Tat oder der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurteilung nach den Gesetzen des Staates, wo sich der Beschuldigte befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der Strafe eingetreten ist.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 12. Wenn eine dritte Regierung eine Person an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert, so gestattet der andere Teil die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet, sofern diese Person nicht dem Durchlieferungsstaate angehört, die Auslieferung wegen der in den Artikeln 1 und 2 angeführten strafbaren Handlungen stattfindet und nicht einer der in den Artikeln 3 und 11 erwähnten Fälle vorliegt.
Zur Erwirkung der Durchlieferung bedarf es nur eines auf diplomatischem Wege gestellten Begehrens, dem eine der im Artikel 5 erwähnten Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung anzuschließen ist. Die Durchlieferung findet unter Begleitung von Beamten des Staates statt, der sie bewilligt hat.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 13. Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, die in dem Gebiete des andern Teiles wohnhaft sind, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, so ist ein Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Wege zu übermitteln, und es wird ihm nach den Gesetzen des Staates Folge gegeben werden, wo die Vernehmung der Zeugen oder die Untersuchungshandlung stattfinden soll.
In dringenden Fällen sind jeoch die Gerichtsbehörden der beiden Staaten berechtigt, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Rechtshilfeersuchen unmittelbar, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, an die zuständige Behörde des andern Staates zu richten. Diese Ersuchen sowie die Erledigungsakten sind stets auf diplomatischem Wege zurückzusenden.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 14. Wenn die Regierung eines der beiden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Zustellung eines Aktenstückes oder eines Urteils an eine im Gebiete des andern Staates befindliche Person für nötig erachtet, wird das auf diplomatischem Wege übersendete Aktenstück dieser Person nach den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen durch einen zuständigen Beamten zugestellt und der Zustellungsausweis auf dem gleichen Wege der ersuchenden Regierung übermittelt werden.
Wenn das Aktenstück in zweifacher Ausfertigung übersendet worden ist, ist die Bestätigung der Zustellung auf eine dieser Ausfertigungen zu setzen oder ihr anzuheften.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 15. Die vorstehende Bestimmung hindert nicht, daß die ersuchende Behörde gerichtliche Aktenstücke dem Empfänger durch die Post übersendet.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 16. Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig oder wünschenswert ist, wird die Regierung des Staates, wo sich der Zeuge befindet, ihn auffordern, der von der andern Regierung ergangenen Vorladung Folge zu leisten.
Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem ersuchenden Staate zu tragen, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege übersendeten Aufforderung die Summe anzugeben, die dem Zeugen als Reise- und Aufenthaltskosten bewilligt wird, und die Höhe des Vorschusses, den der ersuchte Staat dem Zeugen auf diese Vergütung vorbehaltlich des Rückersatzes durch den ersuchenden Staat auszahlen kann.
Dieser Vorschuß wird ihm sogleich ausbezahlt werden, sobald er sich bereit erklärt hat, der Vorladung Folge zu leisten.
Kein Zeuge, der, aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des andern Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, dort wegen einer früheren Tat oder Verurteilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den Taten verfolgt oder festgehalten werden, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der er als Zeuge vernommen werden soll.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 17. Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mitteilung von Beweisstücken oder Urkunden, die sich bei den Behörden des andern Staates befinden, für notwendig oder nützlich halten, so ist darum auf diplomatischem Wege zu ersuchen.
Die ersuchte Regierung wird diesem Begehren Folge geben, sofern nicht besondere Bedenken dagegen bestehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Urkunden so bald als möglich zurückzustellen.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 18. Die in diesem Vertrage vorgesehenen Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und die Erledigungsakten sowie die Urkunden, die bei einem Aus- oder Durchlieferungsbegehren beizubringen sind, sind in deutscher oder französischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 19. Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jeden Ersatz von Kosten, die innerhalb der Grenzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurteilten, durch die Übergabe der im Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung von Rechtshilfeersuchen, die Zustellung gerichtlicher Aktenstücke, die Übersendung oder Rückstellung von Beweisstücken oder Urkunden veranlaßt werden.
Die Transport- und Verpflegskosten für auszuliefernde Personen, die auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem, ersuchenden Staate zur Last.
Ebenso hat die ersuchende Regierung die Transport- und Verpflegskosten zu tragen, die auf dem Gebiete des andern vertragschließenden Teiles durch die Durchlieferung einer Person erwachsen, die von einem dritten Staat der ersuchenden Regierung ausgeliefert wird.
Wird eine Person, derem Aus- oder Durchlieferung der Regierung eines der Hohen Vertragschließenden Teile bewilligt wurde, zur See befördert, so fallen die Kosten stets der ersuchenden Regierung zur Last.
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Artikel 20. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Brüssel ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage, nachdem er in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Kraft bleiben, an dem einer der Vertragsteile ihn gekündigt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Wien, am 26. Jänner 1932.
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