Übereinkommen vom 22. Juni 1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1932-05-15
Status Aufgehoben · 1992-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juni 1930 in Angora unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. September 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 15. Februar 1932 stattgefunden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 22 am 15. Mai 1932 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich und die Türkei, von dem Wunsche beseelt, in Zivil- und Handelssachen den Rechtsschutz der österreichischen Staatsangehörigen in der Türkei und der türkischen Staatsangehörigen in Österreich sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Gerichtsbehörden der beiden Staaten zu regeln, haben sich dahin geeinigt, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

I. Abschnitt.

Rechtsschutz.

Artikel 1. (1) Die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten genießen auf dem Gebiete des anderen hinsichtlich des gesetzlichen und gerichtlichen Schutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Inländer.

(2) Sie haben zu diesem Zwecke freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen und Förmlichkeiten wie die Inländer auftreten.

Artikel 2. (1) Treten Angehörige des einen Vertragsstaates in dem andern Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, soferne sie in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deshalb, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

(2) Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.

Artikel 3. (1) Entscheidungen, wodurch der Kläger oder Intervenient, der nach Artikel 2 oder nach dem im Staate der Klageerhebung geltenden Rechte von der Sicherheitsleistung, von der Hinterlegung oder von einem Vorschuß befreit war, in einem der Vertragsstaaten in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind durch die zuständige Behörde des andern Staates kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.

(2) Das Begehren kann im diplomatischen Wege gestellt oder von der beteiligten Partei unmittelbar an die zuständige Behörde gerichtet werden.

(3) Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen, wodurch die Höhe der Prozeßkosten später festgesetzt wird.

Artikel 4. (1) Die in Artikel 3 bezeichneten Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird, für vollstreckbar erklärt.

(2) Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:

a)

ob nach dem Rechte des Landes, wo die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

b)

ob der Spruch der Entscheidung mit einer Übersetzung versehen ist, die in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt und durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates als richtig bestätigt ist.

(3) Zur Erfüllung der im Absatz 2, lit. a, aufgestellten Bedingung genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung dieses Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2, lit. b, übersetzt sein.

(4) Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde hat, soferne die Partei dies gleichzeitig verlangt, die im Absatz 2, lit. b, bezeichneten Kosten der Bestätigung, Übersetzung und Beglaubigung zu bestimmen. Diese Kosten gelten als Prozeßkosten.

Artikel 5. Die Angehörigen des einen Vertragsstaates werden im andern Staate unter den gleichen Bedingungen wie die Inländer zum Armenrechte zugelassen.

Artikel 6. (1) Das Armutszeugnis muß von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung eines solchen Aufenthaltsortes, von den Behörden des derzeitigen Aufenthaltsortes des Antragstellers ausgestellt sein.

(2) Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so ist das Armutszeugnis von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, kostenfrei zu beglaubigen.

(3) Hält sich der Antragsteller nicht in einem der Vertragsstaaten auf, so genügt ein Zeugnis des zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Staates, dem er angehört.

Artikel 7. (1) Hält sich der Antragsteller in dem Lande auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so kann die zur Ausstellung des Armutszeugnisses zuständige Behörde bei den Behörden des Landes, dem er angehört, die erforderlichen Erkundigungen über seine Vermögensverhältnisse einziehen.

(2) Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich behufs genügender Aufklärung ergänzende Mitteilungen zu beschaffen.

Artikel 8. Wird einer Partei von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates das Armenrecht bewilligt, so genießt sie dieses Recht auch in allen Prozeßhandlungen, die in derselben Rechtssache vor den Gerichtsbehörden des andern Staates gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgenommen werden.

II. Abschnitt

Gegenseitige Rechtshilfe der Gerichtsbehörden.

Artikel 9. (1) Schriftstücke, die in Zivil- oder Handelssachen von den Behörden des einen Vertragsstaates ausgehen und für Personen bestimmt sind, die im andern Vertragsstaate wohnen, sind auf Begehren des Konsuls des ersuchenden Staates zuzustellen. Das Begehren ist an die vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu machen, von der das übermittelte Schriftstück herrührt, sowie die Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes, um das es sich handelt, anzugeben und muß in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt sein. Dem Begehren ist eine nach Vorschrift des Artikels 4, Absatz 2, lit. b, beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen.

(2) Die Behörde, an die das Begehren gerichtet wurde, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, welche nachweist, daß die Zustellung bewirkt wurde, oder den Umstand angibt, der ihr im Wege stand. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Begehren von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.

Artikel 10. (1) Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, soferne er sich zur Annahme bereit erklärt, zu bewirken.

(2) Auf Begehren der ersuchenden Behörde ist die Zustellung von der ersuchten Behörde in der durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, soferne diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zu bewirken.

Artikel 11. Die Zustellung wird entweder durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine von der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat, nachgewiesen.

Artikel 12. (1) Die Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates können sich in Zivil- oder Handelssachen nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständigen Behörden des andern Staates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehmen.

(2) Das Ersuchschreiben ist durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Es muß mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates bestätigt ist.

(3) Die Behörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet wurde, hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die Erledigung des Ersuchschreibens oder der Umstand, der ihr im Wege stand, ergibt. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.

Artikel 13. (1) Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, hat ihm unter Anwendung derselben Zwangsmittel zu entsprechen wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des eigenen Landes. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Die ersuchte Behörde hat bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens hinsichtlich des Verfahrens die Gesetze ihres Landes anzuwenden; dem Begehren des ersuchenden Staates, daß nach einer besonderen Form verfahren werde, ist jedoch zu entsprechen, soferne diese Form der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

(3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens zu verständigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.

Artikel 14. Alle Anstände, die sich anläßlich einer Zustellung auf Begehren des Konsuls oder anläßlich der Erledigung eines durch ihn übermittelten Rechtshilfeersuchens etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.

Artikel 15. Die Vornahme einer Zustellung oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiete sie durchgeführt werden soll, geeignet erscheint, seinen Hoheitsrechten, seiner Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung Eintrag zu tun. Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann überdies abgelehnt werden, wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht, oder wenn im ersuchten Staate die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt.

Artikel 16. (1) Aus Anlaß der Durchführung von Zustellungen und Rechtshilfeersuchen sind Auslagen oder Gebühren irgendwelcher Art nicht zu bezahlen.

(2) Gleichwohl kann der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten, die infolge Ausbleibens der Zeugen notwendig geworden ist, oder durch die allfällige Anwendung einer besonderen Form bei der Durchführung der Zustellungen oder der Rechtshilfeersuchen verursacht wurden.

Artikel 17. (1) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Zustellungen an seine eigenen Angehörigen, die sich im Gebiete des andern Staates aufhalten, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar ohne Anwendung von Zwang vornehmen zu lassen.

(2) Das gleiche gilt für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen.

(3) Sollten sich bei der Anwendung dieses Artikels Schwierigkeiten ergeben, so ist nach den Bestimmungen der Artikel 9 und 12 des vorliegenden Übereinkommens vorzugehen.

III. Abschnitt

Vollstreckungsrechtshilfe.

Artikel 18. Die in Zivil- und Handelssachen von den Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates gefällten Entscheidungen sind auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichtes des letzteren sowohl in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen für vollstreckbar zu erklären, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Die Entscheidung muß von einer zuständigen Gerichtsbehörde gefällt worden sein. Die Behörde ist als zuständig anzusehen, wenn die Rechtssache nach dem Rechte des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, bei einem Gerichte des andern vertragschließenden Teiles anhängig gemacht werden konnte;

2.

die Ladung muß gemäß dem Rechte des Staates, wo die Entscheidung gefällt worden ist, zugestellt worden sein und es muß hiebei für das Erscheinen eine Frist gesetzt worden sein, die mit Rücksicht auf die Entfernung und die besonderen Umstände des Falles tatsächlich ausreichend war;

3.

die Parteien müssen nach dem Rechte des Landes, wo die Entscheidung gefällt worden ist, gesetzmäßig vertreten oder gemäß diesem Rechte für säumig erklärt worden sein, es sei denn, daß der Gegner das Fehlen dieser Bedingung nicht geltend macht;

4.

die Entscheidung muß nach dem Rechte des Landes, wo sie gefällt worden ist, in Rechtskraft erwachsen und jederzeit ungehindert vollstreckbar sein;

5.

die Entscheidung darf nicht mit einer anderen Entscheidung, die über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien von den Gerichtsbehörden des Landes, in dem die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, gefällt worden ist, in Widerspruch stehen und es darf auch nicht vor diesen Behörden in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zugestellt worden ist, bereits ein anderer Rechtsstreit über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien anhängig sein;

6.

die Entscheidung darf nichts enthalten, was der öffentlichen Ordnung oder den Grundsätzen des öffentlichen Rechtes des Landes, wo die Vollstreckbarerklärung begehrt wird, widersprechen würde;

7.

die Entscheidung darf nicht den Personen- oder Familienstand betreffen;

8.

die Angelegenheit darf nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Landes fallen.

Artikel 19. Die für die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung zuständige Gerichtsbehörde hat den Streit neuerlich zur Gänze zu überprüfen, wenn vom Beklagten einer der folgenden Umstände vorgebracht wird:

1.

daß die Entscheidung auf eine bösliche Handlungsweise der anderen Partei zurückzuführen ist;

2.

daß die Entscheidung sich auf Urkunden stützt, die von der Gerichtsbehörde für gefälscht erklärt worden sind;

3.

daß nach der Fällung der Entscheidung eine entscheidende Urkunde zum Vorschein gekommen ist, die durch Verschulden der anderen Partei nicht früher vorgelegt worden ist;

4.

daß die Entscheidung unmittelbar auf einem Tatsachenirrtum beruht, der sich aus den Akten und Urkunden des Rechtsstreites ergibt.

Artikel 20. Die von Schiedsrichtern in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällten Schiedssprüche sind in dem Gebiete des andern Teiles für vollstreckbar zu erklären, wenn ihnen nach dem Rechte des Landes, wo sie gefällt wurden, die Rechtswirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen zukommt und wenn nach dem Rechte des Landes, wo sie geltend gemacht werden, der Gegenstand der Entscheidung im Schiedswege geregelt werden kann.

Die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, hat vorzulegen:

1.

den Schiedsvertrag oder das die Schiedsklausel enthaltende Übereinkommen;

2.

eine Ausfertigung des Schiedsspruches;

3.

eine Bestätigung darüber, daß der Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar ist. Diese Bestätigung ist zu erteilen:

a)

wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Republik Österreich gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung auf Grund dieses Schiedsspruches in Österreich zuständig war;

b)

wenn der Schiedsspruch in dem Gebiete der Türkischen Republik gefällt wurde, von dem Gerichte, das zur Bestätigung (Homologisierung) des Schiedsspruches in der Türkei zuständig ist.

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