(Übersetzung.)Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1934-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich I 106/1934 Australien 240/1954 Bahamas III 177/1997, III 54/2000 Belarus III 54/2000 Belgien I 106/1934 Brasilien 240/1954 China III 54/2000 Dänemark I 106/1934 Deutschland I 106/1934 Fidschi III 177/1997, III 54/2000 Finnland I 106/1934 Frankreich 225/1936 Irland 306/1936 Italien I 106/1934 Japan I 106/1934 Kasachstan III 177/1997 Luxemburg 214/1963 Malaysia III 54/2000 Malta III 177/1997 Monaco II 300/1934 Niederlande I 106/1934, 340/1936, 374/1935 Norwegen I 106/1934 Papua-Neuguinea III 177/1997 Polen 374/1935, 78/1937 Portugal II 300/1934, 240/1954, III 54/2000 Schweden I 106/1934 Schweiz 216/1937, 12/1957 Tonga III 77/1997, III 54/2000 UdSSR 77/1937 Uganda 273/1965 Ukraine III 54/2000 Ungarn 273/1965 Vereinigtes Königreich II 300/1934, 329/1936, 240/1954 Zypern III 177/1997, III 54/2000

Sonstige Textteile

Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht gemäß Artikel 5 am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.

Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.

Australien

Dem Abkommen ist Australien, auch für Papua und die Norfolk-Inseln sowie für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru am 3. September 1938 unter Angabe nachstehender Erklärung gemäß der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen beigetreten:

„Es wird vereinbart, daß für den Australischen Bund (Commonwealth of Australia) die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf die außerhalb des Australischen Bundes zur Annahme vorgelegten, angenommenen oder zahlbaren gezogenen Wechsel Anwendung finden.

Die gleiche Einschränkung gilt für die Territorien Papua und Norfolk-Inseln und für die Mandatsgebiete Neu-Guinea und Nauru.“

Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern des Abkommens, welche gemäß Abs. 4 der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen befragt wurden, angenommen worden;

Bahamas

Ferner haben die Bahamas anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.

China

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Fidschi

Ferner haben die Fidschis anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.

Niederlande

Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 9 auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes gemäß den Bestimmungen seinem Artikel 9, auf Surinam für anwendbar erklärt.

Papua-Neuguinea

Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Papua-Neuguinea eine Erklärung gemäß Abschnitt D Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen abgegeben.

Portugal

Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.

Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Tonga

Ferner hat Tonga anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland sind am 18. April 1934 dem Abkommen beigetreten. Dieser Beitritt gilt weder für die britischen Kolonien noch Protektorate noch Mandatsgebiete.

Jedoch hat die großbritannische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes am 7. Mai 1934 notifiziert, daß das Abkommen unter dem Vorbehalte der Bestimmung D, 1, des Protokolls zum Abkommen auch auf Neufundland anwendbar sein soll.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung am 18. Juli 1936 angezeigt, daß sie beabsichtige, die Anwendbarkeit des Abkommens auf nachstehend angeführte Gebiete auszudehnen; hiebei sind diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalte der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatze „mit Einschränkung“ versehen:

Barbados (mit Einschränkung), Basutoland, Betschuanaland (Protektorat), Bermuda (mit Einschränkung), Britisch-Guyana (mit Einschränkung), Britisch-Honduras, Ceylon (mit Einschränkung), Cypern (mit Einschränkung), Fidschi-Inseln (mit Einschränkung), Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar (mit Einschränkung), Goldküste:

a)

Kolonie, b) Aschantiland, c) nördliche Gebiete, d) Togoland unter britischem Mandat, Kenya (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Malayenstaaten: a) Föderierte Malayenstaaten: Negri Sembilan (mit Einschränkung), Pahang (mit Einschränkung), Perak (mit Einschränkung), Selangor (mit Einschränkung), b) Nichtföderierte Malayenstaaten: Johore (mit Einschränkung), Kedah (mit Einschränkung), Kelantan (mit Einschränkung), Perlis (mit Einschränkung), Trengganu (mit Einschränkung), und Brunei (mit Einschränkung), Malta, Nord-Rhodesien, Nyassaland-Protektorat, Palästina (mit Ausschluß von Transjordanien), die Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat) (mit Einschränkung), Straits Settlements (mit Einschränkung), Swaziland, Trinidad und Tobago (mit Einschränkung), Uganda-Protektorat (mit Einschränkung), Inseln ober dem Winde: Grenada (mit Einschränkung), St. Lucia (mit Einschränkung), St. Vincent (mit Einschränkung).

Die Anwendbarkeit des Abkommens haben dem Generalsekretär des Völkerbundes angezeigt:

1.

am 7. September 1938 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland für nachstehende Gebiete, wobei diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen nur unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll, mit dem Zusatz „mit Einschränkung“ versehen sind:

Bahama-Inseln (mit Einschränkung), Britische Salomon-Inseln (Protektorat) (mit Einschränkung), Falkland-Inseln und Nebengebiete (mit Einschränkung), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie) (mit Einschränkung), Mauritius, St. Helena und Ascension (mit Einschränkung), Tanganjika-Territorium (mit Einschränkung), Tonga (mit Einschränkung), Tansjordanien (mit Einschränkung) und Sansibar (mit Einschränkung);

2.

am 16. März 1939 die französische Regierung zugleich im Namen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für die unter gemeinsamer französisch-britischer Herrschaft stehenden Neuen Hebriden;

3.

am 3. August 1939 die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen für Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-Inseln sowie der Cayman-Inseln und für das Protektorat Britisch-Somaliland.

Zypern

Ferner hat Zypern anlässlich der Hinterlegung ihrer Kontinuitätserklärungen erklärt, dass sie die in Abschnitt D des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Einschränkungen aufrechterhalten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,

Von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrechte beziehen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.

Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, daß die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Wechsel etwa zukommen, davon abhängig sind, daß der Stempelbetrag gemäß den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im ersten Absatz erwähnte Verpflichtung auf gezogene Wechsel zu beschränken.

Artikel 2. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Artikel 3. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Artikel 4. Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Artikel 5. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Artikel 6. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Artikel 7. Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.

Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.

Artikel 8. Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.

Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zwecke einberufen werden soll.

Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.

Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.

Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile jederzeit erklären, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat unterstehenden Gebiete auszuschließen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.

Artikel 10. Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds sobald wie möglich veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

Protokoll zum Abkommen.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrechte haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:

A.

Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.

B.

Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels 5, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.

In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.

C.

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