Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 12. März 1933 über das Verbot von Einheitspreisgeschäften

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1933-03-15
Status Aufgehoben · 1992-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Feilhalten und der Verkauf von Waren in der Betriebsform eines Einheitspreisgeschäftes ist verboten.

(2) Unter "Einheitspreisgeschäften" im Sinne dieses Gesetzes werden Betriebsstätten verstanden, in denen Waren mehrerer handelsüblich nicht zusammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwiegend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen zum Verkauf angeboten werden.

(3) Das Verbot gilt nicht für Einheitspreisgeschäfte, die schon am 1. Februar 1933 als solche betrieben worden sind. Für diese dürfen jedoch nur Verkaufsräume verwendet werden, die schon bis dahin diesem Zweck gedient haben.

§ 2. Unternehmungen dürfen in ihrer Firma, auf Geschäftsschildern, auf Anschlägen innerhalb und außerhalb der Verkaufsräume, auf Geschäftspapieren und auf für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Ankündigungen die Bezeichnung "Einheitspreisgeschäft" oder eine ähnliche, auf die besondere Art der Preiserstellung hinweisende Bezeichnung, auch in abgekürzter Form, nicht führen.

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Vorschriften der Gewerbeordnung bestraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

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