Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz). Vom 25. November 1933
Präambel/Promulgationsklausel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil
Preisnachlässe
§ 1. (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt, angeboten oder gewährt werden.
(2) Als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
§ 2.
Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten; er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.
§ 3.
Werden während eines bestimmten Zeitabschnitts unter Stundung der Gegenleistung Waren geliefert oder Leistungen bewirkt, so kann bei der nach Ablauf des Zeitabschnitts erfolgenden Bezahlung ein Barzahlungsnachlaß gewährt werden, sofern der Zeitabschnitt nicht länger als einen Monat dauert. Die Vorschrift des § 2 gilt entsprechend.
§ 4.
(1) Wer einen Barzahlungsnachlaß gewährt, muß den Nachlaßbetrag sofort vom Preise abziehen oder Gutscheine (Sparmarken, Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar einzulösen sind. Der Umsatz an Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, darf auf keinen höheren Betrag als fünfzig Reichsmark festgesetzt werden.
(2) Gutscheine, die von einer Vereinigung nachlaßgewährender Gewerbetreibender (Rabattsparvereine und dergleichen) eingelöst werden, dürfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Vereinigung alljährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer unterzieht. Die Prüfung muß sich auf die gesamte Geschäftsgebarung der Vereinigung während der Dauer des Geschäftsjahres erstrecken, insbesondere darauf, daß die Einlösung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. Der Prüfer muß einen schriftlichen Bericht erstatten, den die Vereinigung ihren Mitgliedern zugänglich zu machen hat. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 5.
Wird bei einem Konsumverein der Gewinn auf die Mitglieder nach Maßgabe der von den Mitgliedern mit dem Konsumverein erzielten Umsätze verteilt (Rückvergütung), so darf die Rückvergütung drei von Hundert nicht überschreiten.
§ 6.
Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäfte oder ähnliche, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte, Konsumvereine und Werkskonsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren.
Zweiter Abschnitt
Mengennachlässe
§ 7.
(1) Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengennachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen ist.
(2) Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch einen Preisnachlaß gewährt werden.
§ 8.
Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des § 7 entsprechend.
Dritter Abschnitt
Sondernachlässe
§ 9.
Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden
an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist;
an Personen, die auf Grund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daß sie als Großverbraucher anzusehen sind;
an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird.
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaßarten
§ 10.
Treffen bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 mehrere Preisnachlaßarten zusammen, so darf der Nachlaß nur für zwei Arten gewährt werden.
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
§ 11. Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt, anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft werden.
§ 12. (1) Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt, kann von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch auf Unterlassung kann auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.
(2) Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß anbietet oder gewährt, kann nicht nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(3) Nimmt in einem geschäftlichen Betriebe ein Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor, die nach diesem Gesetz unzulässig sind, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
§ 13. Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des § 9 Z 2 anzusehen sind, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 12 Abs. 1).
§ 14.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
(2) (Anm.: Gegenstandslos.)
§ 15.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 16.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§ 17.
Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen. Er kann auch Vorschriften ergänzenden oder abändernden Inhalts erlassen.
Berlin, den 25. November 1933.
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