Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 13. Jänner 1934, betreffend die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Libanon für die Ausfuhr von Früchten

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1934-02-09
Status Aufgehoben · 1973-03-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 133/1973.

Materiell derogiert durch BGBl. Nr. 133/1973.

(1) Auf Grund des § 3 Absatz 1, Z. 1, Buchstabe c, und des § 4a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 117 vom Jahre 1928, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums (B. G. Bl. Nr. 114 vom Jahre 1928) wird kundgemacht, daß die Bestimmungen des § 3, Absatz 1, Z. 1, Buchstabe c, sowie der §§ 4 und 4a, Absatz 1, desselben Gesetzes auf das amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Libanon für die Ausfuhr von Früchten Anwendung finden.

(2) Die Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Prüfungs- und Gewährzeichens liegt beim Zentralmarkenarchiv des Bundesministeriums für Handel und Verkehr für jedermann zur Einsicht auf.

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