Bundesgesetz vom 3. August 1934, womit Vorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden (Genossenschaftsnovelle 1934)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:
§ 1. (1) Die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch darf - abgesehen von der im § 2 bezeichneten Ausnahme - vom Gericht nur bewilligt werden, wenn ihr für den Fall der Registrierung die Aufnahme in einen gemäß § 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, anerkannten Revisionsverband, in dessen sachliches und örtliches Tätigkeitsgebiet die Genossenschaft nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens fällt, zugesichert worden ist oder wenn eine Landesregierung erklärt hat, daß sie die Revision der einzutragenden Genossenschaft übernehmen werde.
(2) Der Nachweis der im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung der Registrierung ist durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Revisionsverbandes oder der Landesregierung zu erbringen.
(3) Soweit eine Landesregierung mit der Durchführung der ihr zustehenden Revisionen von Genossenschaften eine Landwirtschaftskammer betraut, tritt diese für die Zwecke dieses Gesetzes an die Stelle der Landesregierung.
(4) In Wien sind die die Landesregierung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes auf den Bürgermeister zu beziehen.
§ 2. (1) Lehnt ein zuständiger Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) das Ansuchen ab, einer zu gründenden Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung die Aufnahme in den Verband zuzusichern, so können die Personen, die nach dem Genossenschaftsvertrag die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben, bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihnen die Vorlage der nach § 1 erforderlichen Zusicherung nachzusehen. Der ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme in einen Revisionsverband steht es gleich, wenn dieser das Ansuchen hierum nicht binnen vier Wochen erledigt hat.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag hat die Behörde (§ 8) den Revisionsverband zur Angabe der Gründe aufzufordern, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Dem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und wenn die Mitglieder des ersten Vorstandes oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird.
§ 3. (1) Der Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung eines Genossenschaftsvertrages muß - abgesehen von der im § 4 bezeichneten Ausnahme - eine schriftliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder der ihre Revision besorgenden Landesregierung angeschlossen sein.
(2) Genossenschaften, für die der Revisor vom Gericht zu bestellen ist, müssen daher vor der Anmeldung einer solchen Abänderung des Genossenschaftsvertrages einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) um ihre Aufnahme oder die Landesregierung um Übernahme der Revision ersuchen. Wird das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband oder das Ansuchen um Ausstellung der nach Absatz 1 erforderlichen Zustimmungserklärung nicht binnen vier Wochen erledigt, so gilt es als abgelehnt.
§ 4. Wird im Falle des § 3 das Ansuchen um Aufnahme in einen zuständigen Revisionsverband oder um Ausstellung der Zustimmungserklärung abgelehnt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr die Vorlage der nach § 3 beizubringenden Erklärung nachzusehen. In diesem Falle gelten die Vorschriften des § 2, Absatz 2, entsprechend.
§ 5. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus oder hört sie auf, der Revision der Landesregierung zu unterliegen, so hat sie dem Firmenbuchgericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) aufgenommen worden ist, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Erbringt die Genossenschaft dem Firmenbuchgericht einen solchen Nachweis nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der gemäß § 4 oder § 14, Absatz 5, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, dem Gerichte erstatteten Anzeige, daß sie aus dem Revisionsverband ausgeschieden ist oder der Revision der Landesregierung nicht mehr unterliegt, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Firmenbuchgericht mit Beschluß festzustellen; im Beschlusse ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.
§ 6. Wird im Falle des § 5 das Ansuchen der Genossenschaft, sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) aufzunehmen, abgelehnt oder nicht binnen vier Wochen erledigt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nachzusehen. Die Vorschriften des § 2, Absatz 2, gelten entsprechend. Die Behörde hat eine Ausfertigung des über den Antrag ergehenden Bescheides dem Firmenbuchgericht zur Anmerkung im Firmenbuch zuzustellen. Die Abweisung des Antrages bewirkt die Auflösung der Genossenschaft.
§ 7. Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder einem zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) angehören noch der Revision der Landesregierung unterliegen, haben dem Firmenbuchgericht binnen sechs Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen worden sind, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten entsprechend; doch beträgt die Frist, nach deren Ablauf das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband nach § 6 als abgelehnt gilt, drei Monate.
Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94/1945, ist statt des Bundeskanzlers
nunmehr der Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 8. (1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist das Bundeskanzleramt, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Die Behörde (Absatz 1) hat vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu pflegen.
(3) Die Kosten eines von der Behörde zugezogenen Sachverständigen fallen der antragstellenden Genossenschaft zur Last.
§ 8. (1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist der Landeshauptmann, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, der Bundesminister für Finanzen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 257/1993)
(3) Die Kosten eines von der Behörde zugezogenen Sachverständigen fallen der antragstellenden Genossenschaft zur Last.
§ 9. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 40 Z 5, BGBl. Nr. 139/1979.)
(2) Die §§ 1 bis 8 dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Bauspargenossenschaften (§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Jänner 1932, B. G. Bl. Nr. 18); doch dürfen den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderungen des Genossenschaftsvertrages einer solchen Genossenschaft nur mit Genehmigung des Bundeskanzleramtes in das Firmenbuch eingetragen werden.
§ 10. (Anm.: Änderung des Genossenschaftsgesetzes, RGBl. Nr. 70/1873.)
§ 11. (Anm.: Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, RGBl. Nr. 133/1903.)
§ 11a. § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt § 8 Abs. 2 außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung des § 8 anzuwenden.
Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94/1945, ist statt des Bundeskanzlers
nunmehr der Bundesminister für Inneres zuständig.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler (der gemäß Artikel 91, Absatz 4, der Verfassung 1934 zuständige Bundesminister), der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
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