Ausgleichsordnung (AO)
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels V, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 20. Juli 1934, B. G. Bl. II Nr. 178, betreffend Änderung und Ergänzung der Ausgleichs- und der Konkursordnung (Ausgleichsnovelle 1934), wird die mit der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 337, erlassene Ausgleichsordnung unter Bedachtnahme auf die seit ihrer Erlassung eingetretenen Änderungen und Ergänzungen wieder verlautbart.
Erster Teil
Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt.
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Antrag
§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
§ 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
September 1997 eröffnet werden.
Erster TeilAusgleichsverfahrenErster Abschnitt.
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Antrag
§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. § 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
Inhalt des Antrages.
§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:
den Ausgleichsvorschlag;
die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);
eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
ein Verzeichnis der nach § 5 Abs. 3 bis 5 zu Verständigenden.
(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.
(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die
Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren
vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit
Mai 1999 in Kraft (Art. IV Abs. 2, BGBl. I Nr. 73/1999).
Inhalt des Antrages.
§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:
den Ausgleichsvorschlag;
die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);
eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.
(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z. 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.
(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
Inhalt des Antrages.
§ 2. (1) Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:
den Ausgleichsvorschlag;
die Erklärung, daß keiner der in § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
die zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
das Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
ein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Abs. 3 bis 6);
eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
ein Verzeichnis der nach § 5 zu Verständigenden.
(3) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (§ 32 K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
(4) Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
(5) Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29, Z 1, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
(6) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen.
(8) Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (§ 5) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
Erledigung des Antrages.
§ 3. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,
solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;
wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Vorschriften der §§ 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb eines Jahres vom Tage der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40 vom Hundert ihrer Forderungen zu bezahlen. Der Mindestsatz erhöht sich auf 50 vom Hundert, wenn der Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahre beansprucht. Eine 18 Monate, keinesfalls aber zwei Jahre übersteigende Zahlungsfrist kann jedoch auch in diesem Falle nur für die Erfüllung des 50 vom Hundert übersteigenden Betrages des Anbotes in Anspruch genommen werden.
(2) Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten. Zur Sicherung der Unternehmensfortführung können dem Schuldner auch diejenigen Beschränkungen auferlegt werden, die einen Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (§ 5) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (§ 73 KO).
(3) Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
Erledigung des Antrages.
§ 3. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,
solange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
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