Bundesgesetz vom 3. August 1934 über das Verbot von Zugaben zu Waren oder Leistungen (Zugabengesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:
Das verfassungsgemäße Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.
§ 1. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Es ist belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig mit der Ware oder Leistung oder erst später gewährt werden sollen oder gewährt werden und ob sie in Waren oder Leistungen bestehen.
(2) Dieses Verbot (Absatz 1) gilt auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird.
§ 2. (1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für das Anbieten, die Ankündigung oder die Gewährung von Zugaben:
wenn die Zugabe in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrage besteht und der Ware nicht beigefügt ist; im unmittelbaren Verkehr mit dem Verbraucher darf der Geldbetrag lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden;
wenn die Zugabe in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Mengen derselben Ware besteht;
wenn die Zugabe in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht.
wenn die Zugabe in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen besteht.
(2) Soweit im Absatz 1 von Waren die Rede ist, findet er auch auf Leistungen sinngemäß Anwendung.
§ 3. (1) Das Verbot des § 1 gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:
von Warenproben;
von Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklamtreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind;
von geringwertigen Kleinigkeiten anderer Art, sofern sie nicht zu Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen.
(2) Die Gewährung der im Absatz 1 bezeichneten Zugaben ist jedoch verboten, wenn sie vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.
§ 4. Wer dem Verbot (§ 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 15 000 S bestraft. Ist der Täter wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. Die Bestimmungen des § 19 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
§ 5. Wer dem Verbote (§ 1) zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20 bis 24, 25, Absatz 4, 5, 6, und § 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
§ 6. Wenn die neben einer Ware oder einer Leistung zu gewährende Zugabe (§ 1) von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig ist, so gelten nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern § 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971.
§ 7.(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen der Absätze 2 und 3, die sofort in Kraft treten, mit dem 1. Oktober 1934 in Kraft. An diesem Tage verliert das Bundesgesetz vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, seine Wirksamkeit.
(2) Zugaben, die gemäß einer nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227 zulässigen Ankündigung oder einem solchen Anerbieten zu gewähren sind, dürfen noch bis zum 30. November 1934 dem Bezugsberechtigten ausgefolgt werden, wenn die zum Bezuge der Zugabe berechtigenden Nachweise (Verpackungsteile usw.) vor dem 1. Oktober 1934 dem zur Gewährung der Zugabe Verpflichteten vorgelegt worden sind.
(3) Ankündigungen, die ausschließlich die Mitteilung der Bestimmungen des § 1, Absatz 1, und des § 7, Absatz 2, sowie des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes enthalten, fallen nicht unter die in diesem Gesetze oder unter die im Bundesgesetze vom 20. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 227, enthaltenen Verbote.
§ 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Bundesminister für Handel und Verkehr und der Bundesminister für Justiz betraut.
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