Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1934-09-05
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt das am 19. Mai 1934 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zum Auslieferungsvertrag zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Jänner 1930, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, von dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. August 1934.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 5. September 1934 stattgefunden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel II an diesem Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich sowie die Vereinigten Staaten von Amerika haben, von dem Wunsche beseelt, das Verzeichnis der Verbrechen, derentwegen nach dem am 31. Jänner 1930 zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Auslieferung bewilligt werden kann, zum Behufe der besseren Rechtspflege und der wirksameren Verhinderung von Verbrechen innerhalb ihres Gebietes und ihrer Gerichtsbarkeit zu ergänzen, beschlossen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart und beschlossen:

Artikel I. (Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 287/1930.)

Artikel II. Das vorliegende Abkommen soll einen Bestandteil des Vertrages vom 31. Jänner 1930 bilden, und Artikel II dieses Vertrages soll so gelten, als ob das darin enthaltene Verzeichnis der Verbrechen von Anfang an das unter Nr. 23 im Artikel I des vorliegenden Abkommens hinzugefügte Verbrechen mitumfaßt hätte.

Das vorliegende Abkommen wird durch die Hohen Vertragschließenden Teile nach den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert werden und wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien so bald wie möglich erfolgen soll, in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende, in deutscher und englischer Sprache abgefaßte Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 19. Mai eintausendneunhundertvierunddreißig.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.