Bundesgesetz über den Schutz der Bezeichnung „Roquefort“ für Käse

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1935-04-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Die Geltung der RV ist strittig (Aufhebung durch Art. 6 Abs. 1 dRGBl. I S 883/1940).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B. G. Bl. Nr. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:

§ 1. Im geschäftlichen Verkehr mit Käse gilt die Benennung „Roquefort“ nicht als Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit. Diese Benennung darf daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Käse gebraucht werden, der in Roquefort (Aveyron, Frankreich) hergestellt worden ist.

§ 2. In der Bezeichnung von Käse anderer als der im § 1 bezeichneten Herkunft darf das Wort „Roquefort“ nicht gebraucht werden, insbesondere auch nicht in Verbindung mit der Angabe des wahren Herkunftsortes oder mit Ausdrücken wie „Gattung“, „Type“, „Art“ u. dgl.

§ 4. Wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20 bis 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, B. G. Bl. Nr. 531/1923, finden entsprechende Anwendung.

§ 5. (1) Die Zollämter können nach Maßgabe näher mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die auf ihrer Verpackung oder Umhüllung Bezeichnungen oder Aufschriften tragen, die den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes widersprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr zum Zwecke der Beseitigung der Bezeichnung oder Aufschrift bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde (Absatz 2) zurückbehalten.

(2) Die Beseitigung der Bezeichnung oder der Aufschrift wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, angeordnet und vollzogen. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 2 bis 4, finden entsprechende Anwendung. Die näheren Vorschriften über den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beobachtenden Vorgang werden mit Verordnung erlassen.

§ 6. (1) Die Zurückbehaltung auf Grund des § 5 ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt.

§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Kundmachung folgenden zweiten Kalendermonates in Kraft.

(2) Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundesminister für Handel und Verkehr und, soweit es sich um die Vollziehung der Vorschriften der §§ 5 und 6 handelt, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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