Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Handel und Verkehr, betreffend die Behandlung von mit der Bezeichnung „Roquefort“ gesetzwidrig versehenen Käsesendungen bei der Einfuhr oder Ausfuhr
Die Geltung der RV ist strittig, weil auch die Geltung der gesetzlichen Grundlage strittig ist (Aufhebung durch Art. 6 Abs. 1 dRGBl. I S 883/1940).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Bezeichnung „Roquefort“ für Käse, B. G. Bl. Nr. 48/1935, wird verordnet:
§ 1. Käsesendungen, bei denen der Verdacht besteht, daß die auf der Ware selbst oder auf ihrer Verpackung oder Umhüllung angebrachten Bezeichnungen oder Aufschriften den Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Bezeichnung „Roquefort“ für Käse, B. G. Bl. Nr. 48/1935, widersprechen, sind von den Zollämtern und von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß den Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Behandlung von Waren mit unzulässigen Bezeichnungen über ihre Herkunft oder Beschaffenheit bei der Einfuhr oder Ausfuhr, B. G. Bl. Nr. 358/1931, zu behandeln.
§ 2. Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.