Gesetz vom 30. September 1936 über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register. Vom 30. September 1936

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1936-10-04
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, durch Verwaltungsanordnung die Einsichtnahme in die von den Gerichten geführten öffentlichen Bücher, Register oder Verzeichnisse, in gerichtliche Akten und zu den Akten eingereichte Schriftstücke allgemein oder im Einzelfall zu versagen oder zu beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist. Dies gilt auch, soweit nach gesetzlicher Vorschrift ein Recht auf die Einsicht besteht.

§ 2

Soweit das Recht zur Einsichtnahme gemäß § 1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, können auch Abschriften aus den Büchern, Registern, Verzeichnissen, Akten und Schriftstücken nicht verlangt werden.

Berchtesgaden, den 30. September 1936.

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