Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz, B. G. Bl. Nr. 112/1936, vorgesehenen Schiedskommissionen
Im Hinblick auf den über eine bloße Durchführungsverordnung
hinausgehenden Rang dieser Rechtsvorschrift, ist sie nach der
Rechtsüberleitung im Jahre 1945 im Sinne der Rechtsprechung des VfGH
einem Bundesgesetz gleichzuhalten; vgl. auch Art. II Abs. 1 UrhGNov
1980, BGBl. Nr. 321/1980.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936, wird verordnet:
Bestellung, Enthebung und Entlohnung der vom Bundesminister für
Justiz bestellten Mitglieder der Schiedskommissionen.
§ 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, bevor er gemäß § 17 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VerwGesG.), B. G. Bl. Nr. 112/1936, die Mitglieder der Schiedskommission bestellt, den Parteien Gelegenheit zu geben, Personen vorzuschlagen, die zu ihren Mitgliedern oder Angestellten gehören und bereit sind, das Amt eines Beisitzers zu übernehmen. Der Bundesminister für Justiz ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(2) Die Bestellung zum Mitglied einer Schiedskommission kann nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt der Bundesminister für Justiz nach freiem Ermessen.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Justiz kann ein von ihm bestelltes Mitglied der Schiedskommission des Amtes entheben, wenn es von einer Verhandlung unentschuldigt ausbleibt oder sich weigert, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder wenn es aus einem wichtigen Grund um seine Enthebung ansucht.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat ein von ihm bestelltes Mitglied des Amtes zu entheben, wenn ein Grund vorliegt, der dessen Ablehnung rechtfertigt (§ 4), oder wenn ein Mitglied infolge Änderung seiner Verhältnisse den Vorschriften des § 17, Absatz 1, VerwGesG. nicht mehr genügt.
§ 3. (1) Die vom Bundesminister für Justiz bestellten Mitglieder einer Schiedskommission erhalten für ihre Mühewaltung eine Entlohnung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz bestimmt wird.
(2) Die Parteien haften dem Bunde für die mit der Bestellung der Schiedskommission verbundenen Auslagen zur ungeteilten Hand. Der Bundesminister für Justiz kann jeder Partei auftragen, einen bestimmten Betrag zur Deckung dieser Auslagen vorschußweise zu erlegen. Die Kostenvorschüsse und Ersatzbeträge können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
Ablehnung von Mitgliedern einer Schiedskommission.
§ 4. (1) Ein Mitglied einer Schiedskommission kann von jeder Partei abgelehnt werden, wenn es nicht voll handlungsfähig oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens zur Erfüllung seiner Aufgaben untauglich ist oder wenn es infolge einer Verurteilung zur Ausübung des Richteramtes bei den ordentlichen Gerichten nicht zugelassen werden darf. Ferner kann ein Mitglied, das nach dem Gesetz (§ 15, Absatz 3, oder § 17, Absatz 1, VerwGesG.) oder nach der die Zusammensetzung der Schiedskommission regelnden Vereinbarung der Parteien (§ 15, Absatz 1, VerwGesG.) eine an der Sache unbeteiligte Person sein muß, abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2) Die ablehnende Partei hat ihren Antrag zu begründen und, wenn sie ein Mitglied wegen Befangenheit abgelehnt hat, den von diesem bestrittenen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.
(3) Lehnt eine Partei ein Mitglied wegen Befangenheit ab, das sie allein oder gemeinsam mit der Gegenpartei bestellt oder vor dem sie sich schon in eine Verhandlung eingelassen hat, so hat sie auch glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekanntgeworden ist.
§ 5. Über die Ablehnung eines Mitgliedes der Schiedskommission entscheidet der Staatskommissär der am Verfahren als Partei beteiligten Verwertungsgesellschaft, wenn aber das abgelehnte Mitglied vom Bundesminister für Justiz bestellt worden ist, dieser. Die Entscheidung wird ohne mündliche Verhandlung auf Grund der zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen getroffen.
§ 6. Wird dem Mitglied einer Schiedskommission ein Umstand bekannt, der seine Ablehnung rechtfertigen würde, so hat es diesen Umstand der nach § 5 zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag berufenen Stelle anzuzeigen.
§ 7. (1) Wird ein Ablehnungsantrag gestellt oder wird von einem Mitglied eine Anzeige nach § 6 erstattet, so darf das Mitglied an der Endentscheidung nur mitwirken, wenn ausgesprochen worden ist, daß der geltend gemachte oder angezeigte Ablehnungsgrund nicht vorliegt.
(2) Der Ausspruch, daß bei einem Mitglied ein Ablehnungsgrund vorliegt, bewirkt, daß nicht nur dieses Mitglied, sondern auch alle anderen Mitglieder der Schiedskommission, an deren Bestellung das abgelehnte Mitglied mitgewirkt hat, ihr Amt verlieren.
Verfahren.
§ 8. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten für die Schiedskommissionen die entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Beratung und Abstimmung der Senate im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Schriftsätze, Zustellungen, Fristen und Tagsatzungen, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die Verhandlungs- und Beratungsprotokolle sowie die Vorschriften der §§ 588 und 589 der Zivilprozeßordnung.
(2) Bei der Abstimmung geben die Beisitzer ihre Stimmen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen ab; der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(3) Außerhalb einer Verhandlung sind alle Anträge schriftlich zu stellen und an den Vorsitzenden zu richten. In vorbereitende Schriftsätze dürfen auch Rechtsausführungen aufgenommen werden.
(4) Alle nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ergehenden Entscheidungen und Verfügungen trifft der Vorsitzende allein.
(5) Die Parteien können sich durch ein Mitglied des Vorstandes, einen Angestellten oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßvollmachten und über Vollmachten zu einzelnen Prozeßhandlungen gelten entsprechend.
§ 9. Im Rahmen der in dieser Verordnung enthaltenen oder für anwendbar erklärten Vorschriften können die Parteien in einem schriftlich errichteten Vertrag nähere Bestimmungen über das Verfahren vor den Schiedskommissionen vereinbaren. Im übrigen wird dieses von den Schiedskommissionen selbst geregelt.
§ 10. Dem Antrag, eine Satzung aufzustellen, ist ein Entwurf der Satzung anzuschließen. In einem solchen Antrag sind der Verlauf und die Ergebnisse der mit der Gegenpartei gepflogenen Verhandlungen kurz darzustellen und die Streitpunkte zu bezeichnen, in denen keine Einigung erzielt werden konnte.
§ 11. In den im § 14, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen hat der Kläger in der Klage den Sachverhalt kurz darzustellen, die in Betracht kommenden Urkunden vorzulegen, die übrigen Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen dienen sollen, und ein bestimmtes Begehren zu stellen.
§ 12. (1) Langt der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, oder die Klage (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) nicht binnen 14 Tagen nach der Benachrichtigung des Antragstellers oder Klägers von dem Zusammentritt der Schiedskommission (§ 15, Absatz 5, VerwGesG.) oder von der Bestellung ihrer Mitglieder (§ 17, Absatz 1, VerwGesG.) bei dem Vorsitzenden der Schiedskommission ein, so hat dieser mit Beschluß die Tätigkeit der Schiedskommission für beendet zu erklären und auszusprechen, daß die im § 24 bezeichneten Kosten der Partei zur Last fallen, die die Berufung der Schiedskommission begehrt hat.
(2) Andernfalls stellt der Vorsitzende eine Ausfertigung des Antrages oder der Klage samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zu, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu äußern, die Beweismittel für seine (Anm.: richtig: ihre) tatsächlichen Behauptungen anzugeben und, wenn die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, einen Gegenvorschlag zu erstatten. Dabei ist die Gegenpartei darauf aufmerksam zu machen, daß die Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung des Verfahrens nicht hindert. Die Frist für die Gegenschrift ist nach den Umständen des Falles zu bemessen und darf vier Wochen nicht überschreiten.
§ 13. (1) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Ablauf der dafür gesetzten Frist ordnet der Vorsitzende die mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission an und trifft die zu ihrer Vorbereitung notwendigen Verfügungen. Ist eine Gegenschrift erstattet worden, so stellt der Vorsitzende der Partei, die die Schiedskommission angerufen hat, eine Ausfertigung samt Beilagen zu.
(2) Der Vorsitzende kann vor der mündlichen Verhandlung Erhebungen pflegen. Auch kann er die Parteien zu einem ohne Zuziehung der Beisitzer vorzunehmenden Vergleichsversuch laden. Er muß dies tun, wenn eine Partei es beantragt.
§ 14. (1) Die Schiedskommission hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Doch kann sie ihre Unzuständigkeit nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung aussprechen. Hat ein ordentliches Gericht rechtskräftig erkannt, daß eine Sache vor eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz zu berufende Schiedskommission gehört, so kann die infolge dieses Ausspruches angerufene Schiedskommission ihre Zuständigkeit nicht ablehnen. Hat eine Schiedskommission ausgesprochen, daß zur Entscheidung einer Streitsache (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) die ordentlichen Gerichte zuständig sind, so sind diese an die Entscheidung gebunden.
(2) Ein nach § 11, Absatz 2, Satz 3 (§§ 13 und 19), VerwGesG. unzulässiger Antrag, eine Satzung aufzustellen, kann auch schon vor der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission vom Vorsitzenden, jedoch nur nach Anhörung der Gegenpartei zurückgewiesen werden.
§ 15. (1) Der Antrag, womit die Aufstellung einer Satzung begehrt wird, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Er gilt als zurückgenommen, wenn der Antragsteller von der gemäß § 13, Absatz 2, zur Vornahme eines Vergleichsversuches anberaumten Tagsatzung ausbleibt oder eine mündliche Verhandlung vor der Schiedskommission versäumt.
(2) In den im § 14, Absatz 2, VerwGesG. bezeichneten Streitsachen kann der Kläger nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage nur zurücknehmen, wenn er auf den Anspruch verzichtet oder wenn der Gegner zustimmt. Wird die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, zu der die Gegenpartei nicht erschienen ist, so bedarf es ihrer Zustimmung nicht. Das Ausbleiben beider Parteien von einer mündlichen Verhandlung gilt als einverständliche Zurücknahme der Klage.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
(4) Zurückgenommene Anträge oder Klagen können von neuem eingebracht werden, Klagen aber nur dann, wenn der Kläger bei der Zurücknahme auf den Anspruch nicht verzichtet hat.
(5) Versäumt die Gegenpartei eine Verhandlung, so hindert das deren Durchführung und die Fällung der Endentscheidung nicht.
(6) In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens aufmerksam zu machen.
§ 16. Die Verhandlungen vor der Schiedskommission sind nichtöffentlich. Doch dürfen Mitglieder der Bundesregierung, von ihr entsendete Personen, die Staatskommissäre der Verwertungsgesellschaften und die nicht als Vertreter einer Partei an der Verhandlung beteiligten Mitglieder der Vorstände und Aufsichtsräte der Parteien einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission als Zuhörer beiwohnen. Der Vorsitzende kann, wenn die Parteien zustimmen, auch anderen Personen den Zutritt gestatten.
§ 17. Jeder mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission ist ein Schriftführer beizuziehen. Er wird vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien bestellt, wenn diese nicht einverständlich einen Schriftführer beigestellt haben.
§ 18. (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort, vernimmt die Personen, die zu Beweiszwecken auszusagen haben, und verkündet die Entscheidungen. Er sorgt dafür, daß die Sache erschöpfend erörtert und das Verfahren mit tunlichster Beschleunigung durchgeführt wird.
(2) Jeder Beisitzer kann an Parteien, Zeugen und Sachverständige zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen geeignete Fragen stellen.
(3) Der Vorsitzende kann Personen, die die Verhandlung durch unangemessenes Betragen stören, zur Ordnung rufen und nach fruchtloser Ermahnung von der Verhandlung ausschließen.
(4) Wird eine die Prozeßleitung oder Sitzungspolizei betreffende Anordnung des Vorsitzenden bestritten, so entscheidet die Schiedskommission.
§ 19. (1) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge vorzubringen und zu begründen. Nach Feststellung der Streitpunkte werden die notwendigen Beweise aufgenommen.
(2) Die Schiedskommission hat auf alle für die Entscheidung der Streitpunkte wichtigen Tatsachen und Verhältnisse von Amts wegen Bedacht zu nehmen und sie durch Vornahme zweckdienlicher Erhebungen und Beweisaufnhamen klarzustellen.
(3) Den Parteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zu den Ergebnissen der Erhebungen und Beweisaufnahmen zu äußern.
(4) Handelt es sich um die Aufstellung einer Satzung, so hat die Schiedskommission einen Vergleichsvorschlag zu machen und mit den Parteien zu erörtern.
Entscheidungen.
§ 20. (1) In der Hauptsache ergehende Endentscheidungen sind als Erkenntnis, alle übrigen Entscheidungen als Beschluß zu bezeichnen.
(2) In jeder Endentscheidung sind die Parteien, ihre Vertreter und die Mitglieder der Schiedskommission, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nach Namen, Beruf und Sitz oder Wohnsitz sowie der Tag, an dem die Entscheidung gefällt worden ist, anzuführen.
(3) Erkenntnisse haben den Spruch und die äußerlich davon getrennten Entscheidungsgründe zu enthalten. Wird eine Satzung aufgestellt, so sind in den Entscheidungsgründen die Erwägungen kurz anzuführen, die die Schiedskommission dabei geleitet haben.
(4) Beschlüsse, womit ein Antrag, eine Satzung aufzustellen, oder eine Klage zurückgewiesen, das Verfahren eingestellt, ein im Laufe des Verfahrens gestellter Antrag abgewiesen oder über entgegengesetzte Anträge entschieden wird, sind zu begründen.
(5) Wird einer Partei die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 23, Absatz 2, zu bestimmen, binnen welcher Frist nach der Zustellung der Entscheidung die Leistung zu erbringen ist.
§ 21. (1) Die Urschrift der von einer Schiedskommission gefällten Endentscheidung ist von allen Mitgliedern und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Urschriften aller anderen Entscheidungen werden vom Vorsitzenden unterschrieben.
(2) Die Ausfertigungen der Endentscheidungen werden vom Vorsitzenden und nach Übergabe der Akten an den Staatskommissär (§ 18 VerwGesG.) von diesem mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehen.
§ 22. (1) Die Schiedskommission hat die Endentscheidung womöglich sogleich nach Schluß der Verhandlung zu fällen und zu verkünden.
(2) Jeder Partei ist eine Ausfertigung der Endentscheidung auch dann zuzustellen, wenn diese in ihrer Gegenwart verkündet worden ist. Kann die Endentscheidung nicht sogleich im Anschluß an die Verhandlung verkündet werden, so ist sie den Parteien nur durch Zustellung schriftlicher Ausfertigungen bekanntzumachen.
(3) Von jeder Endentscheidung ist eine Ausfertigung dem Staatskommissär der am Verfahren als Partei beteiligten Verwertungsgesellschaft zu übermitteln.
§ 23. (1) Die Fällung eines Erkenntnisses, womit eine Satzung, die einen Gesamtvertrag ersetzt, aufgestellt oder abgeändert wird, ist vom Vorsitzenden auf Kosten der Parteien in der "Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und sachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der Satzung anzugeben und der Gesamtvertrag oder die Satzung zu bezeichnen, die durch die neue Satzung aufgehoben oder geändert wird. Ferner ist in der Verlautbarung mitzuteilen, ob und inwieweit die neue Satzung auch auf Einzelverträge wirkt, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind.
(2) Eine solche Satzung tritt eine Woche nach der im Absatz 1 vorgeschriebenen Kundmachung in Kraft, wenn das Erkenntnis keinen späteren Zeitpunkt festsetzt.
(3) Im übrigen gelten für solche Satzungen die Vorschriften des § 8, Absatz 2, 3 und 5, VerwGesG. entsprechend.
(4) Der Tag, an dem eine für die den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgende öffentliche Telegraphenanstalt geltende Satzung in Kraft tritt, ist im Erkenntnis festzusetzen.
Kosten.
§ 24. (1) Für die Gebühren der Mitglieder der Schiedskommission und für die mit der Erfüllung der Aufgaben der Schiedskommission verbundenen Kosten haften die Parteien auch außer dem im § 3 geregelten Falle zur ungeteilten Hand.
(2) In jeder Endentscheidung ist nach billigem Ermessen auszusprechen, ob diese Kosten einer Partei allein oder mit welchen Anteilen sie beiden Parteien endgültig zur Last fallen.
(3) Der Vorsitzende einer Schiedskommission, deren Mitglieder nicht gemäß § 17 VerwGesG. vom Bundesminister für Justiz bestellt worden sind, kann der Partei, auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet worden ist oder ein Beweis aufgenommen werden soll, auftragen, einen angemessenen Betrag als Kostenvorschuß zu erlegen, und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, daß diesem Auftrag entsprochen wird.
§ 25. (1) In der in einer Streitsache (§ 14, Absatz 2, VerwGesG.) ergehenden Endentscheidung ist auf Verlangen einer Partei auszusprechen, ob und inwieweit ihr die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vom Gegner zu ersetzen sind; dabei sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Im Verfahren über einen Antrag, eine Satzung aufzustellen, hat jede Partei die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in der Regel selbst zu tragen. Doch ist der Ersatz dieser Kosten auf Verlangen einer Partei ihrem Gegner ganz oder zum Teil aufzutragen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.
Nichtigkeitsklage.
§ 26. (1) Die Endentscheidung einer Schiedskommission kann durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden:
wenn die Schiedskommission nicht mit der durch Vertrag oder Gesetz bestimmten Zahl von Mitgliedern besetzt gewesen ist;
wenn an der Entscheidung ein Mitglied mitgewirkt hat, das daran nach § 7, Absatz 1, nicht mitwirken durfte;
wenn die Schiedskommission die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten oder mit Unrecht ihre Unzuständigkeit ausgesprochen hat, wenn der Antrag auf Aufstellung einer Satzung oder eine Klage mit Unrecht zurückgewiesen worden ist oder wenn die Endentscheidung mit Verletzung des § 16, Absatz 2, VerwGesG. gefällt worden ist;
wenn einem nach § 11, Absatz 2, Satz 3 (§§ 13 und 19), VerwGesG. unzulässigen Antrag, eine Satzung aufzustellen, stattgegeben worden ist und die Gegenpartei die Verletzung dieser Vorschriften spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission gerügt hat;
wenn die Partei, die die Nichtigerklärung begehrt, im Verfahren vor der Schiedskommission nicht vertreten gewesen oder wenn ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist;
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