(Übersetzung)Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und in Rom am 2. Juni 1928

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1936-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

*Libanon 197/1936

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Großbritannien, von Irland und der überseeischen britischen Gebiete, Kaiser von Indien; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der Sultan von Marokko;

Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Großlibanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst auf möglichst wirksame und möglichst gleichmäßige Art zu schützen,

haben beschlossen, das in Berlin am 13. November 1908 unterzeichnete Übereinkommen zu revidieren und zu vervollständigen.

Sie haben daher zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche auf Grund gehöriger Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1. Die Länder, für die dieses Übereinkommen gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

Artikel 2bis.

(1) Der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes bleibt das Recht vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszunehmen.

(2) Desgleichen bleibt der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes das Recht vorbehalten, die Bedingungen festzusetzen, unter denen Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art in der Presse vervielfältigt werden dürfen. Doch hat der Urheber allein das Recht, solche Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Artikel 2. (1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder Form des Ausdruckes, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische Werke und Pantomimen, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der Zeichen-, Mal-, Bau-, Bildhauer- oder Stechkunst und des Steindruckes; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.

(2) Übersetzungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst und andere Umformungen eines Werkes der Literatur oder Kunst sowie auch Sammlungen aus verschiedenen Werken werden, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, wie Originalwerke geschützt.

(3) Die Verbandsländer sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.

(4) Kunstgewerbliche Werke werden geschützt, soweit die innere Gesetzgebung jedes Landes es gestattet.

Artikel 3. Dieses Übereinkommen gilt für Werke der Photographie und für die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.

Artikel 4. (1) Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber genießen sowohl hinsichtlich ihrer nicht veröffentlichten wie auch hinsichtlich ihrer zum ersten Male in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die durch dieses Übereinkommen besonders gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind vom Bestehen eines Schutzes im Ursprungslande des Werkes unabhängig. Demnach richten sich, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

(3) Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: bei den nicht veröffentlichten Werken das Heimatland des Urhebers; bei den veröffentlichten Werken das Land, wo das Werk zum ersten Male veröffentlicht worden ist, und bei den gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werken das Verbandsland, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutzdauer gewährt. Bei den gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichten Werken gilt ausschließlich letzteres Land als Ursprungsland.

(4) Unter „veröffentlichten Werken“ sind im Sinne dieses Übereinkommens die erschienenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar.

Artikel 5. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Artikel 6. (1) Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, die ihre Werke zum ersten Male in einem Verbandsland veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbandsländern die durch dieses Übereinkommen gewährten Rechte.

(2) Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht ausreichend schützt, kann letzteres Land den Schutz der Werke beschränken, deren Urheber zur Zeit der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und in keinem Verbandsland ihren wirklichen Wohnsitz haben.

(3) Keine auf Grund des vorhergehenden Absatzes vorgenommene Beschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Beschränkung veröffentlicht worden ist.

(4) Die Verbandsländer, die auf Grund dieses Artikels den Schutz der Rechte der Urheber beschränken werden, haben dies der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzuzeigen, worin sowohl die Länder, denen gegenüber der Schutz beschränkt wird, als auch die Beschränkungen anzugeben sind, denen die Rechte der diesem Land angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hievon alsbald allen Verbandsländern Mitteilung machen.

Artikel 6bis.

(1) Unabhängig von den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers und selbst nach deren Übertragung verbleibt dem Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen, sowie das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder anderen Änderung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf abträglich ist.

(2) Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt es vorbehalten, die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte festzusetzen. Die ihrer Wahrung dienenden Rechtsbehelfe werden durch die Gesetzgebung des Landes geregelt, wo der Schutz beansprucht wird.

Artikel 7bis.

(1) Die Dauer des den Mitschöpfern eines Werkes gemeinschaftlich zustehenden Urheberrechtes wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Mitschöpfers berechnet.

(2) Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere als die im Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, können in den anderen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer verlangen.

(3) In keinem Falle kann die Schutzdauer vor dem Tode des letzten überlebenden Mitschöpfers enden.

Artikel 7. (1) Die Dauer des durch dieses Übereinkommen gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

(2) Doch richtet sich, falls diese Frist nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen werden sollte, die Dauer nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Verbandsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes anzuwenden, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.

(3) Bei den Werken der Photographie und den durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werken, bei den nachgelassenen Werken und bei den anonymen oder pseudonymen Werken richtet sich die Dauer des Schutzes nach dem Gesetze des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne daß diese Dauer die im Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

Artikel 8. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, die zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes an dem Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.

Artikel 9. (1) Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereich der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel was ihr Gegenstand ist, die in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht worden sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Einwilligung der Urheber nicht abgedruckt werden.

(2) Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen können in der Presse vervielfältigt werden, wenn ihr Nachdruck nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Doch muß die Quelle stets deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

(3) Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die sich als einfache Pressemitteilungen darstellen.

Artikel 10. Für die Zulässigkeit von Entlehnungen aus Werken der Literatur oder Kunst in Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder abzuschließenden besonderen Vereinbarungen maßgebend sein.

Artikel 11. (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke und für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

(2) Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerke gegen die von ihnen nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

(3) Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.

Artikel 11bis.

(1) Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu gestatten, daß ihre Werke durch Rundfunk der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.

(2) Der inneren Gesetzgebung der Verbandsländer steht es zu, die Bedingungen der Ausübung des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechtes zu regeln, doch beschränkt sich die Wirkung dieser Bedingungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie festgesetzt hat. Sie dürfen keinesfalls die Rechte des Urhebers zum Schutze seiner geistigen Interessen am Werke, noch seinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt beeinträchtigen, das mangels einer gütlichen Einigung von der zuständigen Behörde festzusetzen ist.

Artikel 12. Zu den unerlaubten Wiedergaben, für welche dieses Übereinkommen gilt, gehören insbesondere die nicht genehmigten mittelbaren Aneignungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, wie Bearbeitungen, Umgestaltungen von Werken der Tonkunst, Umformungen eines Romans, einer Novelle oder eines Gedichtes in ein Theaterstück sowie umgekehrt u. dgl., sofern sie lediglich die Wiedergabe dieses Werkes in derselben oder einer anderen Form mit unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Kürzungen darstellen, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen.

Artikel 13. (1) Die Urheber von Werken der Tonkunst haben das ausschließliche Recht, zu gestatten:

1.

daß diese Werke auf Instrumente, die zu ihrer mechanischen Wiedergabe dienen, übertragen werden;

2.

daß diese Werke mittels dieser Instrumente öffentlich aufgeführt werden.

(2) Vorbehalte und Einschränkungen, die sich auf die Anwendung dieses Artikels beziehen, können von der inneren Gesetzgebung jedes Landes, soweit es selbst in Betracht kommt, festgesetzt werden; doch ist die Wirkung derartiger Vorbehalte und Einschränkungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes begrenzt, das sie aufgestellt hat.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 hat keine rückwirkende Kraft und gilt daher in einem Verbandsland nicht für die Werke, die in diesem Lande erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, bevor das am 13. November 1908 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen in Kraft getreten ist oder, falls es sich um ein Land handelt, das dem Verbande nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder ihm in Zukunft beitreten sollte, bevor dieses Land dem Verbande beigetreten ist.

(4) Die auf Grund der Absätze 2 und 3 dieses Artikels vorgenommenen Übertragungen, die ohne Zustimmung der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, wo sie verboten sind, können daselbst beschlagnahmt werden.

Artikel 14. (1) Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.

(2) Kinematographische Erzeugnisse werden wie Werke der Literatur oder Kunst geschützt, wenn der Urheber dem Werk einen eigentümlichen Charakter gegeben hat. Fehlt dieser Charakter, so genießt das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.

(3) Unbeschadet der Rechte des Urhebers des vervielfältigten oder bearbeiteten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Vervielfältigungen oder Erzeugnisse, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

Artikel 15. (1) Damit die Urheber der durch dieses Übereinkommen geschützten Werke bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung der Hersteller widerrechtlicher Vervielfältigungen zugelassen werden, genügt es, daß ihr Name auf dem Werk in der üblichen Weise angegeben ist.

(2) Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, befugt, die dem Urheber zustehenden Rechte zu wahren. Er gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers.

Artikel 16. (1) Jedes widerrechtlich hergestellte Werkstück kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

(2) In diesen Ländern können auch Vervielfältigungsstücke in Beschlag genommen werden, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Landes statt.

Artikel 17. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können das der Regierung eines jeden der Verbandsländer zustehende Recht in keiner Beziehung beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, Aufführung oder Ausstellung jedes Werkes oder Erzeugnisses zu gestatten, zu überwachen und zu untersagen, für das die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.

Artikel 18. (1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Werke, die bei dessen Inkrafttreten in ihrem Ursprungsland noch nicht infolge Ablaufs der Schutzfrist Gemeingut geworden sind.

(2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der ihm vorher zugestandenen Schutzfrist in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.

(3) Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderverträge. Mangels solcher Bestimmungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.

(4) Die vorhergehenden Bestimmungen gelten entsprechend im Falle neuer Beitritte zum Verband und in dem Falle, daß der Schutz gemäß Artikel 7 oder infolge eines Verzichtes auf Vorbehalte eine Ausdehnung erfährt.

Artikel 19. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern nicht daran, die Anwendung weitergehender Vorschriften zu beanspruchen, die von der Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer im allgemeinen erlassen werden.

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