Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, betreffend den Abnahmestempel der technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart (Deutsches Reich) für Azetylenentwickler nebst Zubehör und Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase
(1) Auf Grund des § 3, Absatz 1, Z. 1, Buchstabe c, und des § 4a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/1935, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 (B. G. Bl. Nr. 114/1928), wird kundgemacht, daß die Bestimmungen des § 3, Absatz 1, Z. 1, Buchstabe c, ferner der §§ 4 und 4a, Absatz 1, des oben genannten Gesetzes auf den Abnahmestempel der technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart (Deutsches Reich) für Azetylenentwickler nebst Zubehör und Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase Anwendung finden.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Bestimmungen gelten nicht für Zeichen, die vor Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage der Mitteilung durch das Berner Bureau (Artikel 6ter, Absatz 3, des oben genannten Pariser Unionsvertrages), das ist spätestens am 4. November 1937, als Marken registriert worden sind oder den Bestandteil einer solchen Marke bilden (Artikel 6ter, Absatz 6, des oben genannten Pariser Unionsvertrages).
(3) Die Darstellung der amtlichen Ausführungsform des im Absatz 1 genannten Abnahmestempels liegt beim Zentralmarkenarchiv des Patentamtes zur Einsicht auf.
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