Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich. Vom 24. Dezember 1938
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
(Anm.: gegenstandslos)
Der Art. 6 EGHGB (Abs. 1 Z 2) ist aufgehoben durch die Verordnung
dRGBl. I S 1609/1940. Die in Z 3, 4, 6 und 7 genannten Vorschriften
sind mit Wirkung vom 1.1.1991 aufgehoben durch das FBG, BGBl.
Nr. 10/1991.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel I
(1) Im Lande Österreich treten in Kraft:
das Handelsgesetzbuch, soweit es nicht schon im Lande Österreich gilt, jedoch mit Ausnahme des Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten Buchs;
die Artikel 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch;
Der Siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der §§ 125 und 147 und, soweit er sich auf die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bezieht, des § 148, Abs. (1);
§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen vom 15. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 371);
das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914);
das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 853);
die Handelsregisterverfügung (Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz vom 12. August 1937 - 3822/1 Va 6 1469 - Reichsministerialbl. S. 515, Deutsche Justiz S. 1251).
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften sind im Lande Österreich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in Österreich geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt. Hierüber kann in Zweifelsfällen der Reichsminister der Justiz durch Verordnung oder Allgemeine Verfügung entscheiden.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Artikel 2
Wo in den im Artikel 1 angeführten Vorschriften im allgemeinen auf das Bügerliche Gesetzbuch, die Zivilprozeßordnung, die Konkursordnung oder ein anderes Gesetz verwiesen wird, sind darunter die im Lande Österreich geltenden Gesetze zu verstehen.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Artikel 3
Wo in Vorschriften des österreichischen Rechts auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Bestimmungen.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch (HGB)
Artikel 4
In Handelssachen sind die Vorschriften des allgmeinen bürgerlichen Rechts nur insoweit anzuwenden, als nicht die besonders für Handelssachen geltenden Gesetze etwas anderes bestimmen. Unter diesen Gesetzen ist auch das Gewohnheitsrecht zu verstehen.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Artikel 5
Für den Besitz im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist es nicht erforderlich, daß der Inhaber den Willen hat, die Sache als die seinige zu behalten.
Artikel 6
Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand)
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
Handelsagenten
Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348).
Zu § 4 HGB
Großhandwerker
Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht.
Zu § 11 Abs. 2 HGB
Bekanntmachungsblätter
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)
Zu § 14 HGB
Ordnungsstrafen
(Anm.: gegenstandslos)
Zu § 25 HGB
Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982)
Zu § 27 Abs. 2 HGB
Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)
Zu § 29 HGB
Ehepakte von Kaufleuten
(1) Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet.
(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
(3) Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind.
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.
Zu § 32 HGB
Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und
Geschäftsaufsichtsverfahrens
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)
Zu § 36 HGB
Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)
Zu §§ 49, 54 HGB
Prokura und Handlungsvollmacht
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu § 54 HGB
Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt.
Zu §§ 93 bis 104 HGB
Amtlich bestellte Handelsmäkler
(Anm.: Aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939.)
Zu § 99 HGB
Mäklerlohn
(1) Der Mäklerlohn ist zu bezahlen, sobald der Vertrag infolge der Vermittlung des Handelsmäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Ist die Höhe des Mäklerlohns nicht bestimmt, so gilt ein angemessener Lohn als bedungen.
(3) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(4) Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Artikel 6
Zum Ersten Buch des Handelsgesetzbuchs (Handelsstand)
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
Handelsagenten
Handlungsagenten sind die Handelsagenten im Sinne des § 1 des Handelsagentengesetzes vom 24. Juni 1921 (BGBl. Nr. 348).
Zu § 4 HGB
Großhandwerker
Unter Handwerkern sind nur solche zu verstehen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht.
Zu § 11 Abs. 2 HGB
Bekanntmachungsblätter
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)
Zu § 14 HGB
Ordnungsstrafen
(Anm.: gegenstandslos)
Zu § 25 HGB
Erwerb eines Handeslgeschäfts unter Lebenden
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XI, Z 5, BGBl. Nr. 370/1982)
Zu § 27 Abs. 2 HGB
Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Erbfolge
(Anm.: Änderung des HGB, dRGBl. S 219/1897.)
Zu § 29 HGB
Ehepakte von Kaufleuten
(1) Die dem Ehegatten eines Kaufmanns, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch die Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte sind, um den Handelsgläubigern gegenüber wirksam zu sein, gleichfalls Gegenstand der Eintragung in das Firmenbuch, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Der Ehegatte kann verlangen, daß der Kaufmann die Ehepakte zum Firmenbuch anmeldet.
(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
(3) Aus den Ehepakten gegen einen Kaufmann entspringende Rechte sind einem Handelsgläubiger gegenüber unwirksam, dessen Forderung entstanden ist, bevor die Ehepakte in das Firmenbuch eingetragen worden sind.
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus den Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder, soweit es sich um Rechte aus den Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Handelsgesellschaft.
Zu § 32 HGB
Eintragung der Eröffnung des Ausgleichs- und
Geschäftsaufsichtsverfahrens
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)
Zu § 36 HGB
Eintragung von Unternehmen der Kommunalverbände
(Anm.: Aufgehoben durch Art. XXIV Abs. 2 Z 15, BGBl. Nr. 10/1991)
Zu §§ 49, 54 HGB
Prokura und Handlungsvollmacht
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, zu denen die Prokura oder die Handlungsvollmacht ermächtigt, bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu § 54 HGB
Widerruflichkeit der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich nicht aus dem der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis das Gegenteil ergibt.
Zu §§ 93 bis 104 HGB
Amtlich bestellte Handelsmäkler
(Anm.: Aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Z 5 der V dRGBl. I S 1383/1939.)
Zu § 99 HGB
Mäklerlohn
(Anm.: aufgehoben durch Art. III Abs. 5 Z 2, BGBl. Nr. 262/1996)
Ist, sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist,
jedoch auf Sachverhalte, die sich vor dem 1.1.2007 ereignet haben,
weiter anzuwenden (vgl. Art. XXIX, BGBl. I Nr. 120/2005).
Artikel 7
Zum Zweiten Buch des Handelsgesetzbuchs
(Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
I. Offene Handelsgesellschaft
Zu § 105 HGB
Ergänzende Anwendung des Bürgerlichen Rechts
Auf die offene Handelsgesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils der österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr anzuwenen. An Stelle der im § 105 Abs. 2 für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft finden die nachstehenden Vorschriften Nr. 2 bis 15 und 17 bis 19 ergänzend Anwendung.
Zu § 109 HGB
Einlagen der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen einzubringen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(4) Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Zu § 109 HGB
Sorgfaltspflicht
Ein Gesellschafter hat bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird er durch diese Vorschrift nicht befreit.
Zu § 110 HGB
Aufwendungen der Gesellschafter; Herausgabepflicht
(1) Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuß verlangen.
(2) Er hat alles, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben.
Zu § 114 HGB
Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis
Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Zu § 115 HGB
Abweichung von Weisungen; Auskunftspflicht
(1) Ist ein Gesellschafter an die Weisung der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat vor der Abweichung den übrigen Gesellschaftern Anzeige zu machen und ihre Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Zu § 117 HGB
Kündigung der Geschäftsführung
(1) Ein Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(2) Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, daß die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweit Vorsorge treffen können, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zu § 121 HGB
Gewinn- und Verlustverteilung
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 3 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
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