Dritte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich. Vom 14. Oktober 1938

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1938-10-15
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: gegenstandslos)

§. 1

(1) Für das Land Österreich werden hierdurch in Kraft gesetzt:

1.

die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 219) über das Lagergeschäft (§§ 416 bis 424);

2.

die Verordnung über Orderlagerscheine vom 16. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 763);

3.

die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erleichterung der Erntebewegung vom 6. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 433);

4.

die Verordnung über Einlagerung von Getreide durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 28. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 477);

5.

die Verordnung über Einlagerung von Malz durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 381);

6.

die Verordnung über Einlagerung von Kartoffelflocken und Kartoffelstärkemehl durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 22. August 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 413).

(2) Diese Vorschriften sind im Lande Österreich mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den folgenden Überleitungsbestimmungen (§§ 2 bis 7) ergeben. Die Überleitungsbestimmungen treten außer Kraft, soweit die fortschreitende Rechtsvereinheitlichung sie gegenstandslos macht.

Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 1.

§ 2

Soweit in den § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eingeführten Vorschriften auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften des österreichischen Rechts, und zwar:

1.

im Handelsgesetzbuch:

a)

im § 417 Abs. 1 an Stelle der §§ 388 bis 390 des Handelsgesetzbuchs die Artikel 365 bis 367 des österreichischen Handelsgesetzbuchs;

b)

im § 423 an Stelle des § 414 des Handelsgesetzbuchs der Artikel 386 des österreichischen Handelsgesetzbuchs;

2.

in der Verordnung über Orderlagerscheine:

a)

im § 1 an Stelle des § 363 Abs. 2 und der §§ 364, 365 des Handelsgesetzbuchs die Artikel 302, 303 und 305 Abs. 1 des österreichischen Handelsgesetzbuchs;

b)

im § 25 an Stelle des § 373 des Handelsgesetzbuchs der Artikel 343 des österreichischen Handelsgesetzbuchs;

c)

im § 26 Abs. 3 an Stelle des § 438 des Handelsgesetzbuchs der Artikel 408 des österreichischen Handelsgesetzbuchs;

d)

im § 27 an Stelle des § 414 Abs. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs Artikel 386 Abs. 3 und 4 des österreichischen Handelsgesetzbuchs.

Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 1.

§ 3

(1) § 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung über Orderlagerscheine ist im Lande Österreich nicht anzuwenden.

(2) Der Verkauf des Pfandes richtet sich nach § 7.

§ 4

Für das Aufgebotsverfahren (§ 42 der Verordnung über Orderlagerscheine) gelten die Vorschriften der österreichischen Verordnung über die Kraftloserklärung von Urkunden vom 31. August 1915 (RGBl. Nr. 257). Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft, wenn die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen ist, vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.

Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 1.

§ 5

An die Stelle der Deutschen Getreide-Handels-Gesellschaft tritt in allen Fällen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6) die Geschäftsabteilung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige Erzeugnisse.

Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 1.

§ 6

In der Lagerordnung (Anlage zu der Verordnung vom 28. August 1931, Reichsgesetzbl. I S. 477) treten bei Einlagerungen der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse (Geschäftsabteilung) im Lande Österreich an Stelle der angeführten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs die nach dieser Verordnung an ihrer Stelle anzuwendenden Vorschriften des österreichischen Rechts. § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 der Lagerordnung ist nicht anzuwenden; der Verkauf des Pfandes richtet sich nach § 7. Für das Aufgebotsverfahren (§ 15 der Lagerordnung) sind die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung, für das Verfahren vor dem im § 17 der Lagerordnung eingesetzten Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der österreichischen Zivilprozeßordnung maßgebend.

Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 1.

§ 7

Lagerhalter können sich aus den Gütern, an denen ihnen ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, nach Artikel 310 des österreichischen Handelsgesetzbuchs, falls sie aber zur Ausstellung von Orderlagerscheinen berechtigt sind, nach ihrer Wahl auch nach Artikel 311 des österreichischen Handelsgesetzbuchs befriedigen. Ist ein Orderlagerschein ausgestellt, so hat der Lagerhalter die in diesen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen an den letzten ihm bekanntgewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

§ 8

Güter, über die ein Orderlagerschein ausgestellt ist, sowie die dem Eigentümer eines solchen Lagerscheins zustehenden Rechte können nicht Gegenstand selbstständiger Zwangsvollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen sein. Gegenstand solcher Maßnahmen ist ausschließlich der Lagerschein.

§ 9

(Anm.: Änderung des mit 1.3.1939 außer Kraft getretenen Allgemeinen Handelsgesetzbuches, RGBl. Nr. 1/1863.)

§ 10

Im Lande Österreich treten außer Kraft:

1.

das Gesetz vom 28. April 1889 (RGBl. Nr. 64), betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Lagerhäuser und die von denselben ausgestellten Lagerscheine;

2.

die Verordnung vom 17. November 1914 (RGBl. Nr. 317), betreffend die Ausfolgung von Waren aus öffentlichen Lagerhäusern ohne Rückstellung des Lagerscheins.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

(2) Für die Lagerhalter, die auf Grund der bisher im Lande Österreich geltenden Vorschriften zur Ausstellung von Orderlagerscheinen berechtigt waren, verbleibt es bis zum 31. März 1939 bei den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Lagerhalter, denen eine Konzession zur Errichtung eines öffentlichen Lagerhauses erteilt worden ist, gelten als zur Ausstellung von Lagerscheinen nach der Verordnung über Orderlagerscheine ermächtigt. Sie sind jedoch verpflichtet, rechtzeitig ihre Lagerordnung den neuen Vorschriften anzupassen und der Ermächtigungsbehörde (§ 1 der Verordnung über Oderlagerscheine) vorzulegen. Auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde sind auch die übrigen im § 2 der Verordnung über Orderlagerscheine vorgesehenen Unterlagen vorzulegen. Kommt der Lagerhalter diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Ermächtigungsbehörde die Ermächtigung widerrufen. § 13 Abs. 4 der Verordnung über Orderlagerscheine ist anzuwenden.

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