Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1938-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-05-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 216
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(2) Ist der Ungültigkeitsgrund einem der Gründe gleichartig, die nach diesem Gesetz die Aufhebung der Ehe rechtfertigen, so finden jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufhebung der Ehe Anwendung. Die Frist für die Klage auf Aufhebung endet frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Eine nach den bisherigen Gesetzen ungültige Ehe ist als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten am 1. April 1938 noch als Ehegatten miteinander gelebt haben und der Grund, auf dem die Ungültigkeit beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes weder zur Nichtigerklärung noch zur Aufhebung der Ehe führen könnte.

§ 119

Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. § 31 ist nicht anzuwenden.

§ 120 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 120

(1) Ein anhängiges Ungültigkeitsverfahren (Verfahren zur Aberkennung der bürgerlichen Rechtswirkungen) ist als Verfahren zur Nichtigerklärung oder zur Aufhebung der Ehe nur fortzusetzen, wenn ein am Verfahren bereits Beteiligter, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Einleitung eines solchen Verfahrens befugt wäre, dies begehrt. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen.

(2) Eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung kann nicht mehr vollstreckbar erklärt werden.

§ 121 Abs. 2 und 3 sind durch Zeitablauf gegenstandslos.

IV. Besondere Bestimmungen über die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehen

§ 121

(1) Eine mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene und nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärte Ehe gilt als eine von Anfang an gültige Ehe, es sei denn, daß auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1939 gestellten Antrags gerichtlich festgestellt wird, daß die Ehegatten am 1. April 1938 nicht mehr als Ehegatten miteinander gelebt haben. In diesem Falle ist die Ehe für nichtig zu erklären. Ist ein Ehegatte vor dem 1. April 1938 gestorben, so tritt an die Stelle dieses Tages der Todestag des Ehegatten. Der Nichtigerklärung steht nicht entgegen, daß die Ehe vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gerichten etwa für gültig erklärt worden sein sollte.

(2) Der Antrag kann von jedem der beiden Ehegatten und von dem Ehegatten der früheren Ehe gestellt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten der späteren Ehe im Lande Österreich gelegen ist, wenn es an einem solchen fehlt, das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien. Das Gericht hat nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Anhängige Verfahren zur Untersuchung der Gültigkeit einer mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe wegen dieses Ehehindernisses sind einzustellen.

§ 122

(1) Wird in der Frist des § 121 ein Antrag nicht gestellt oder wird er rechtskräftig abgewiesen, so gilt die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt wurde, mit der Eingehung der späteren Ehe als im Sinne dieses Gesetzes geschieden.

(2) Ist die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt worden ist, von Tisch und Bett geschieden, so finden die Vorschriften des § 115 Abs. 3 bis 5 Anwendung. Diese Vorschriften sind sinngemäß in den Fällen anzuwenden, in denen die frühere Ehe, von deren Bande Nachsicht erteilt wurde, nicht von Tisch und Bett geschieden war. Für die Leistung des Unterhalts gelten in diesen Fällen, soweit darüber nichts vereinbart worden ist, für die Zukunft die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Entscheidung steht den Gerichten zu, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, wobei für die Frage des Verschuldens maßgebend ist, welcher der Ehegatten einen Tatbestand gesetzt hat, der als Scheidungsgrund in Betracht käme. Wird die Schuldlosigkeit beider Ehegatten festgestellt, so gilt § 111 Abs. 1 Satz 4 und 5 sinngemäß.

§ 123 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 123

(1) Beschlüsse auf Grund von Anträgen nach § 121 sind den antragsberechtigten Personen zuzustellen.

(2) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Beschlüsse ist dem Amte des Reichsstatthalters in Österreich mitzuteilen. Dieses veranlaßt, daß, wenn dem Antrag stattgegeben wurde, im Eheregister (Trauungsmatrik) die Nichtigerklärung der mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossenen Ehe, wenn aber der Antrag abgewiesen wurde, die Scheidung der früheren Ehe im Sinne dieses Gesetzes angemerkt wird.

§ 124 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 124

(1) Beim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien wird eine Sammelstelle für die nach § 121 gestellten Anträge und für die auf Grund dieser Anträge ergangenen Beschlüsse errichtet. Der Sammelstelle ist von jedem Antrag eine Abschrift und von jedem rechtskräftigen Beschluß über einen solchen Antrag eine Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Das Nähere über die Einrichtung der Sammelstelle regelt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien.

(3) In die Sammlung kann jedermann Einsicht nehmen. Auf Antrag ist vom Bezirksgericht Innere Stadt in Wien eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß vor dem 1. Jänner 1939 ein Antrag nicht eingelangt ist, oder daß ein Antrag eingelangt ist und welcher rechtskräftige Beschluß darüber ergangen ist.

§ 125 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 125

(1) Wurde vor dem 1. Jänner 1939 in einem Falle des § 121 ein Antrag nicht gestellt, so hat der Ehegatte, der die spätere Ehe mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossen hat, und wenn er nicht mehr am Leben ist, sein Ehegatte aus der späteren Ehe die Pflicht, ohne Verzug beim Bezirksgericht Innere Stadt in Wien den Antrag zu stellen, die Anmerkung der Scheidung der früheren Ehe gemäß diesem Gesetz im Eheregister (Trauungsmatrik) zu veranlassen. Liegen die Voraussetzungen für diese Eintragung vor, so hat das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien den Antrag mit einem dies bestätigenden Vermerk dem Amte des Reichsstatthalters zur weiteren Verfügung zu übermitteln. Zur Antragstellung berechtigt ist auch der Ehegatte aus der früheren Ehe. Dem Antrag sind Trauungsscheine über beide Ehen und der Bescheid über die Nachsicht vom Bande der früheren Ehe anzuschließen oder doch darin genaue Angaben über die Eheschließungen und die Nachsichterteilung zu machen.

(2) Ein Ehegatte, der schuldhaft der ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Übertretung und wird vom Gerichte an Geld bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

§ 126 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

§ 126

Eingaben, Protokolle und Beilagen gemäß den §§ 124 und 125 sind gebührenfrei.

§ 127

Ist eine Ehe, die mit Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossen worden ist, wegen dieses Hindernisses für nichtig erklärt worden, so sind die Ehegatten, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, unter denselben Voraussetzungen zum Unterhalt verpflichtet, wie wenn die Ehe gültig geschlossen und geschieden worden wäre. Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann auf Grund dieser Vorschrift ein Unterhalt nicht begehrt werden. Das Gericht, das über die vermögensrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, hat festzustellen, ob sich ein Ehegatte während der Dauer der Ehe eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das als Scheidungsgrund anzusehen wäre, wenn die Ehe gültig wäre. § 111 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.

V. Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 128

Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

Vierter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 129

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1938 in Kraft. Die Vorschriften des § 112 Abs. 2 und 3, des § 117 Abs. 2, des § 120 Abs. 2 und des § 121 Abs. 3 treten mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

§ 130

(1) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften.

(2) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

Abkürzung

EheG

Die Bestimmung bildete die Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sie ist auf Grund der Änderung der Verfassungslage nunmehr gegenstandslos.

§ 131

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, soweit erforderlich, zu ändern und zu ergänzen, um sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, sowie Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

Abkürzung

EheG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

§ 131. Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

1.

Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

2.

§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

Abkürzung

EheG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2018

§ 131. (1) Für das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), gilt Folgendes:

1.

Die §§ 1, 15, 22, 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b samt Überschriften, die Überschrift vor § 31 und der Entfall der §§ 2, 3, 51 und 102 samt Überschriften in der Fassung des 2. ErwSchG treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

2.

§§ 1 und 22 in der Fassung des 2. ErwSchG sind anzuwenden, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 28, 29, 35, 39a, 40, 41, 47, 50, 54, 61, 69 und 69b in dieser Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.

(2) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:

1.

Die §§ 1, 6, 10, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33, § 40 Abs. 1 (Anm.: wohl gemeint: § 40 Abs. 2) , § 42 Abs. 2 samt Überschriften und die Aufhebung des § 35 samt Überschrift treten mit 1. August 2025 in Kraft.

2.

Die §§ 1 und 6, 10, 22, 35, 40 und 42 sind in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 anzuwenden, wenn die Ehe vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 geschlossen wurde.

Artikel II

Sinngemäße Geltung ehe- und gebührenrechtlicher Bestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1975, zu den §§ 62 – 65 und 105, dRGBl. I S 807/1938)

Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den geschiedenen Ehemann:

1.

die §§ 62 bis 65 und 105 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;

Abkürzung

EheG

Artikel V

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1975, zu dRGBl. I S 807/1938)

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem 1. Jänner 1977 in Kraft.

(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden, erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen des Mannes.

Artikel VII

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1995, zu § 65, BGBl. Nr. 807/1938)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 1995 in Kraft.

2.

Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam werden.

3.

Der § 65 Ehegesetz und Tarifpost 12 lit. c Z 3 Gerichtsgebührengesetz sind in Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem 7. November 1994 anhängig gemacht worden sind.

Artikel VII

Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung,

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1999, zu §§ 47, 48, 68a, 69b, 82 und 91, dRGBl. I S 807/1938)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.

3.

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.

4.

§§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war.

5.

§ 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

6.

§ 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Abkürzung

EheG

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82, 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938)

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Artikel XVIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 403/1977, zu den §§ 23 und 29, dRGBl. I S 807/1938)

§ 2. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82, 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938)

§ 3. § 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 82, 87, 97 und 98, dRGBl. I S 807/1938)

§ 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Artikel XXIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist; für den Beginn der Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.

(Anm.: Abs. 2 ÜR zum ABGB, JGS Nr. 946/1811.)

(3) Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des § 45a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).

(4) Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden wird oder worden ist, auf der bisher geltenden Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist oder, sofern das Verfahren über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist, die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).

(6) Soweit die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 45 und 107, dRGBl. I S 807/1938)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 45, dRGBl. I S 807/1938)

§ 9. § 45 Ehegesetz ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 9, 24, 28, 67, 69, 75 und 88, BGBl. Nr. 807/1938)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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