Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen.Vom 6. Juli 1938
Erster Abschnitt
Erlöschen der Fideikommisse
§ 1
Zeitpunkt des Erlöschens
(1) Mit Beginn des 1. Januar 1939 erlöschen die in diesem Zeitpunkt noch bestehenden Familienfideikommisse. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen die Fideikommisse in einem anderen kalendermäßig bestimmten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetretenen Zeitpunkt erlöschen sollen, treten außer Kraft.
(2) Schwebt bei einem Fideikommiß zu Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, so kann das Verfahren nach Maßgabe des bisherigen Rechts und der Vorschriften des § 19 noch durchgeführt werden. Kommt die freiwillige Auflösung nicht zustande, so gilt das Fideikommiß von der Beendigung des Verfahrens an als mit Beginn des 1. Januar 1939 erloschen. Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister einen Zeitpunkt bestimmen, in dem die freiwillige Auflösung als nicht zustande gekommen gilt, wenn das Verfahren nicht vorher beendet ist. Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen Verfahren der freiwilligen Auflösung bei Eintritt eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunkts nicht mehr fortgesetzt werden können, treten außer Kraft, sofern der Zeitpunkt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.
(3) Schwebt bei einem Fideikommiß bei Beginn des 1. Januar 1939 ein Verfahren der freiwilligen Auflösung, das erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, oder ein Verfahren der Zwangsauflösung, so findet Abs. 1 Anwendung, sofern das Fideikommißvermögen nicht schon vor dem 1. Januar 1939 von der fideikommissarischen Bindung frei geworden ist.
(4) Als Verfahren der freiwilligen Auflösung gelten die Auflösungsverfahren, die auf Antrag des Fideikommißbesitzers oder einer Familienvertretung eingeleitet worden sind. Die sonstigen Auflösungsverfahren gelten als Verfahren der Zwangsauflösung.
§ 2
Das Fideikommißvermögen
Mit dem Erlöschen des Fideikommisses wird das Fideikommißvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommißbesitzers, soweit sich nicht aus § 11 etwas anderes ergibt.
§ 3
Anwartschafts- und Anfallrechte
(1) Mit dem Erlöschen des Fideikommisses erlöschen auch Anwartschafts- und Anfallrechte.
(2) Anwärter und Anfallberechtigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Fideikommißgericht kann jedoch einem zur Zeit des Erlöschens des Fideikommisses lebenden Anwärter oder Anfallberechtigten zur Vermeidung unbilliger Härten eine Entschädigung aus dem Fideikommißvermögen gewähren, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das Fideikommißvermögen oder Teile davon bei Fortgeltung des bisherigen Rechts auf ihn übergegangen wären. Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt, der binnen drei Monaten seit dem Erlöschen des Fideikommisses gestellt werden muß.
(3) Die Entschädigung (Abs. 2) kann in Geld oder Grundbesitz oder durch Zuweisung eines anderen Vermögensvorteils gewährt werden. Sie darf die Kräfte der Fideikommißwirtschaft nicht übersteigen und soll höchstens ein Viertel des Wertes des Fideikommißvermögens betragen. Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sollen als Entschädigung nur zugewiesen werden, wenn die Grundstücke ohne unwirtschaftliche Zerschlagung von der Fideikommißwirtschaft abgetrennt werden können und zur Bildung einer selbständigen Wirtschaftseinheit ausreichen. Einem Anwärter oder Anfallberechtigten, der die Gewähr für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht bietet, dürfen solche Grundstücke nicht zugewiesen werden.
(4) Entscheidungen der Fideikommißgerichte, durch die einem Anwärter oder Anfallberechtigten als Entschädigung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zugewiesen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ministeriellen Genehmigung (§ 33).
§ 4
Versorgungs- und Abfindungsansprüche
Versorgungs- und Abfindungsansprüche sowie Ansprüche ähnlicher Art, die vor dem Erlöschen des Fideikommisses bereits entstanden sind, werden durch das Erlöschen nicht berührt. Bei und nach dem Erlöschen des Fideikommisses kommen solche Ansprüche nicht mehr zur Entstehung.
§ 6
Sonstige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
(1) Gehören zu dem Fideikommißvermögen Gegenstände oder Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte (z. B. Bauwerke, Gemäldegalerien, Archive, Büchereien) oder gemeinnützige Einrichtungen, so hat das Fideikommißgericht von Amts wegen Vorsorge für ihre ordnungsmäßige Erhaltung zu treffen, soweit die Gegenstände infolge des Erlöschens des Fideikommisses gefährdet erscheinen und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Das Fideikommißgericht kann insbesondere die für die Erhaltung der Gegenstände und Einrichtungen aus dem Fideikommißvermögen zu bewirkenden Leistungen in einer der Billigkeit entsprechenden Weise festsetzen und sichern, auch über die Aufbewahrung der Gegenstände und ihre Erhaltung Bestimmung treffen und die Vornahme von Veränderungen, einen Standortwechsel sowie die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen von behördlicher Genehmigung abhängig machen. Das Fideikommißgericht hat auch Vorsorge zu treffen, daß Gegenstände von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Werte in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(3) Rechte und Ansprüche der Fideikommißgläubiger sowie Versorgungs- und Abfindungsansprüche und Ansprüche ähnlicher Art hat das Fideikommißgericht auf Antrag des Berechtigten in geeigneter Weise sicherzustellen, soweit sie durch das Erlöschen des Fideikommisses gefährdet erscheinen. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten seit dem Erlöschen des Fideikommisses gestellt werden.
(4) Gehalts-, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenansprüche sowie sonstige Ansprüche aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, die den Fideikommißangestellten oder früheren Fideikommißangestellten oder ihren Hinterbliebenen zustehen, hat das Fideikommißgericht von Amts wegen sicherzustellen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht. Das gleiche gilt für Schul- und Patronatslasten sowie für Leistungen, die der Fideikommißbesitzer zur Unterhaltung von nicht zum Fideikommißvermögen gehörenden Einrichtungen und Gegenständen der im Abs. 1 bezeichneten Art zu bewirken hat. Ferner ist auch die einem Anwärter oder Anfallberechtigten gewährte Entschädigung (§ 3 Abs. 2) vom Fideikommißgericht von Amts wegen sicherzustellen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.
(5) Die aus gewöhnlichen Betriebsgeschäften herrührenden laufenden Verbindlichkeiten werden nicht gesichert.
(6) Versorgungsmassen (Familienkassen, Abfindungsmassen und ähnliche Massen) sowie die Verpflichtungen, für diese Massen etwas zu leisten, bleiben so lange bestehen, als Berechtigte vorhanden sind. Das Fideikommißgericht hat die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Massen näher zu regeln, soweit es infolge des Erlöschens des Fideikommisses erforderlich ist. Es kann auch bestimmen, daß die Masse beim Wegfall der Berechtigten nicht dem letzten Fideikommißbesitzer oder seinem Rechtsnachfolger verbleibt, sondern anderen Beteiligten anfällt. Das Fideikommißgericht hat die Massen und die für sie zu bewirkenden Leistungen zu sichern, soweit sie gefährdet erscheinen.
(7) Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dürfen auf Grund der vorstehenden Absätze nicht angeordnet werden. Auf Bestandteile des Fideikommißvermögens, die zu einem Erbhof gehören, werden Sicherungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 3, 4 und 6 nicht erstreckt.
(8) Bei Änderung der Verhältnisse kann das Fideikommißgericht auf Antrag eines Beteiligten die auf Grund der vorstehenden Absätze getroffenen Maßnahmen ändern oder aufheben. Sind die Maßnahmen nur zugunsten bestimmter Personen getroffen, so können sie auch von den Beteiligten geändert oder aufgehoben werden.
§ 7
Errichtung von Stiftungen
(1) Zur Erhaltung der im § 6 Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen und Gegenstände sowie zur Sicherstellung der Ansprüche aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, der im § 6 Abs. 4 Satz 2 genannten Lasten und Leistungen, der Ansprüche der Versorgungsberechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 1) und zur Erhaltung von Massen im Sinne des § 6 Abs. 6 können die Fideikommißgerichte von Amts wegen auch Stiftungen errichten.
(2) Eine Stiftung, der land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zugewiesen werden sollen, kann nur mit ministerieller Genehmigung errichtet werden (§ 33). Diese Genehmigung ist auch zu Entscheidungen der Fideikommißgerichte erforderlich, durch die einer bestehenden Stiftung oder sonstigen juristischen Person oder einem Personenverband aus Anlaß der Auflösung land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke eines Fideikommisses zugewiesen werden.
(3) Zu anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Zwecken dürfen die Fideikommißgerichte Stiftungen nicht mehr errichten, insbesondere dürfen Fideikommisse nicht mehr in Stiftungen umgewandelt werden. Auch die Errichtung von Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen sowie die Bildung von Personenverbänden durch die Fideikommißgerichte sind unzulässig, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt wird.
§ 8
Güter mit Anerbenrecht
Deich-, Wein- und Landgüter sowie sonstige Güter, für die landesgesetzliche Anerbenrechte gelten, werden von den Fideikommißgerichten nicht mehr gebildet. Auch sonstige Maßnahmen zur geschlossenen Erhaltung landwirtschaftlicher Besitzungen dürfen von den Fideikommißgerichten nicht getroffen werden.
§ 9
Bereits getroffene Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den §§ 15 bis 18 etwas anderes ergibt.
§ 10
Sonderbestimmungen
(1) Erlischt ein Fideikommiß auf Grund von § 1 Abs. 2 Satz 2, so beginnen die im § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Antragsfristen erst mit der Beendigung des Verfahrens der freiwilligen Auflösung. Im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt dieses Verfahren in dem vom Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister bestimmten Zeitpunkt als beendet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist einem Antragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, auf Antrag von dem Fideikommißgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als unverschuldet nicht angesehen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 11
Fideikommißauflösungsschein (Sperrfrist)
(1) Über das Erlöschen der Fideikommißeigenschaft erteilt das Fideikommißgericht dem Besitzer eine Bescheinigung (Fideikommißauflösungsschein).
(2) In der Zeit vom Erlöschen des Fideikommisses bis zur Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins (Sperrfrist) kann der Besitzer nur nach Maßgabe der vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften über das Fideikommißvermögen verfügen und Verpflichtungen mit Wirkung gegenüber diesem Vermögen begründen. Ebenso richtet sich während dieser Zeit die Verwaltung und Bewirtschaftung des Fideikommißvermögens, die Verwendung seiner Erträge und die Schuldenhaftung nach den vor dem Erlöschen geltenden Vorschriften.
(3) Sequestrationen, Familiengutsverwaltungen, Pflegschaften, Schuldentilgungsverfahren und ähnliche Verfahren, die beim Erlöschen des Fideikommisses schweben, können vom Fideikommißgericht aufgehoben oder eingestellt werden, soweit ein Bedürfnis zur Durchführung dieser Verfahren nicht mehr besteht. Solange die genannten Verfahren nicht aufgehoben oder eingestellt worden sind, nehmen sie ihren Fortgang. Ergeben sich die Voraussetzungen zur Einleitung solcher Verfahren erst während der Sperrfrist, so können sie auch noch neu eingeleitet werden, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.
(4) Der Fideikommißauflösungsschein darf erst erteilt werden, wenn die im § 3 Abs. 2 Satz 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 10 Abs. 1 bestimmten Antragsfristen abgelaufen und die gestellten Anträge erledigt sind. Auch müssen die nach den §§ 5 bis 7 erforderlichen Maßnahmen getroffen oder es muß festgestellt sein, daß es solcher Maßnahmen nicht bedarf. Für einzelne Bestandteile des Fideikommißvermögens kann der Fideikommißauflösungsschein schon früher erteilt werden, wenn hierdurch die Durchführung der in der Sperrfrist zu treffenden Maßnahmen nicht gefährdet wird. Die Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins ist auszusetzen, soweit es zur Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.
§ 12
Schuldenhaftung nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins
(1) Nach Erteilung des Fideikommißauflösungsscheins haftet der Stamm des Fideikommißvermögens auch für die Fideikommißverbindlichkeiten, für die bisher nur die Früchte dieses Vermögens hafteten.
(Anm.: Abs. 2 für Österreich gegenstandslos, vgl. § 23 Abs. 1)
Zweiter Abschnitt
Änderungen bisheriger Auflösungen
§ 13
Freiwillige allmähliche Auflösung
(1) Ist bei einem Fideikommiß die Auflösung durch Familienschluß oder durch sonstigen Rechtsakt der Beteiligten derart geregelt, daß das Fideikommißvermögen nicht sofort, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt frei werden soll (freiwillige allmähliche Auflösung), so sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts anzuwenden, wenn das Fideikommißvermögen nicht vor Beginn des 1. Januar 1939 frei geworden ist. Die bisherige Regelung bleibt jedoch in Kraft, soweit sie mit diesen Vorschriften vereinbar ist.
(2) Ergeben sich in den Fällen des Abs. 1 besondere Härten, die im Wege des § 3 Abs. 2 nicht ausgeglichen werden können, so kann der Reichsminister der Justiz eine besondere Regelung treffen. Dabei darf jedoch der Zeitpunkt des Erlöschens des Fideikommisses nicht hinausgeschoben und eine Vor- und Nacherbschaft nicht eingeführt werden. Gehört zu dem Fideikommißvermögen land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz, so trifft der Reichsminister der Justiz die Regelung im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsforstmeister.
§ 14
Vor- und Nacherbschaften
(1) Sind bei der Auflösung oder Aufhebung eines Fideikommisses hinsichtlich des Fideikommißvermögens oder Teilen davon nach demjenigen, in dessen Hand das Vermögen frei geworden ist, ein oder mehrere Nacherben berufen, so wird die Einsetzung des oder der Nacherben mit Beginn des 1. Januar 1939 unwirksam, soweit nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grunde die Vor- und Nacherbschaft eingeführt worden ist und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht.
(3) Verfügungen von Todes wegen werden durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt.
(4) Wird die Einsetzung eines Nacherben unwirksam, so sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. An Stelle des Fideikommißauflösungsscheins wird dem Besitzer, der von der Beschränkung nach Art eines Vorerben frei geworden ist, eine Bescheinigung über die Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung erteilt.
§ 15
Waldgüter und sonstige Güter
(1) Bei Waldgütern, Deich-, Wein- und Landgütern, die bei der Auflösung der Fideikommisse gebildet worden sind, erlischt die Waldguts-, Deichguts-, Weinguts- oder Landgutseigenschaft spätestens mit Beginn des 1. Januar 1939.
(2) Für sonstige, anläßlich der Fideikommißauflösung gebildete Güter, bei denen landesgesetzliche Anerbenrechte gelten, gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend.
(3) Aus den Waldgütern werden nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 Schutzforste gebildet. Das gleiche gilt, wenn zu einem der übrigen in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Güter Waldungen gehören, die größer als 100 Hektar sind. Bis zur Entscheidung über die Schutzforstbildung bleiben die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme der landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Kraft.
§ 16
Schutzforste
Die bei der Fideikommißauflösung bisher gebildeten Schutzforste werden Schutzforste neuen Rechts. Die nähere Regelung trifft der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister und dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Bis zu dieser Regelung verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
§ 17
Sonstige Formen des Waldschutzes
Aus Waldungen, die aus Anlaß der Fideikommißauflösung in anderer Weise als durch Bildung von Waldgütern oder Schutzforsten geschützt oder gesichert worden sind, werden nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 Schutzforste gebildet. Dies gilt inbesondere, wenn zum Schutze der Waldungen Stiftungen, Genossenschaften und sonstige juristische Personen errichtet worden sind. Bis zur Schutzforstbildung verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
§ 18
Stiftungen
(1) Gehören zum Vermögen einer Stiftung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Anlaß der Fideikommißauflösung errichtet worden ist, land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, so hat die Stiftung diese Grundstücke bis zu Beginn des 1. Januar 1941 zu veräußern. Über die Durchführung der Veräußerung erläßt der Reichsminister der Justiz nähere Bestimmungen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften bedürfen Änderungen der Stiftungssatzung, die Aufhebung der Stiftung sowie die Veräußerung von Grundbesitz der Stiftung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Reichsministers der Justiz.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulassen. Insbesondere kann er eine Stiftung, die Zwecke der im § 7 Abs. 1 bezeichneten Art zu erfüllen hat, von der Pflicht zur Veräußerung derjenigen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke befreien, die diesen Zwecken dienen und deren Verbleib im Besitz der toten Hand hierdurch gerechtfertigt wird. Auch kann die Veräußerungsfrist verlängert werden. Die Ausnahmen können unter Auflagen bewilligt werden. Der Reichsminister der Justiz kann auch für Änderungen der Stiftungssatzung und die freiwillige Aufhebung von Stiftungen der im Abs. 1 bezeichneten Art besondere Bestimmungen treffen.
(3) Stiftungen, die der Veräußerungspflicht nicht genügen, erlöschen mit Beginn des 1. Januar 1941 und, sofern die Veräußerungsfrist verlängert worden ist, erst mit Ablauf der bewilligten Frist. Der Reichsminister der Justiz kann über den Anfall des Vermögens, über die zu treffenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen und die sonstigen Rechtsverhältnisse nach dem Erlöschen der Stiftung besondere Bestimmungen erlassen. Er kann insbesondere die Anfallberechtigten bestimmen, die aus dem Kreise der Genußberechtigten entnommen werden sollen.
(4) Bei Streit oder Ungewißheit darüber, ob eine Stiftung von der Vorschrift des Abs. 1 betroffen wird oder nach Abs. 3 erloschen ist, entscheidet der Reichsminister der Justiz endgültig.
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