Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung des internationalen Familienrechts (Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz – 4. DVOEheG). Vom 25. Oktober 1941

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1941-11-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

4.

DVOEheG

Die 4. DVOEheG steht zufolge § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, auf der Stufe eines Gesetzes.

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: gegenstandslos)

I. Ergänzende Vorschriften zum

Recht der Eheschließung

§ 1

(Anm.: Gegenstandslos.)

II. Ergänzende Vorschriften zum

Recht der Ehescheidung

§ 2

Ehescheidung nach vorausgegangener Scheidung

von Tisch und Bett

(1) Ein deutscher Staatsangehöriger, dessen Ehe unter Aufrechterhaltung des Ehebandes von Tisch und Bett geschieden (getrennt) worden ist, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, kann beantragen, daß die Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden werde. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Eine Klage auf Scheidung der Ehe ist ausgeschlossen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht nach den Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (das Verfahren außer Streitsachen). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt in Wien zuständig.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn feststeht, daß die Ehegatten sich nicht wieder vereinigt haben. Eine Prüfung des Verschuldens findet nicht statt. § 116 des Ehegesetzes gilt entsprechend. Die dem Antrag stattgebende Entscheidung wird erst wirksam, wenn sie gegenüber beiden Ehegatten rechtskräftig geworden ist.

(4) Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bleibt die Regelung maßgebend, die von den Ehegatten anläßlich der Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett getroffen ist. Fehlt es an einer solchen Regelung, so richtet sich die Unterhaltspflicht für die Zukunft nach deutschem Recht; soweit die Unterhaltspflicht von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil abhängt, ist die Feststellung zugrunde zu legen, die bei der Scheidung (Trennung) von Tisch und Bett über die Schuld der Ehegatten getroffen ist. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangene gerichtliche Entscheidung steht einer neuen Regelung des Unterhalts nicht entgegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 115 des Ehegesetzes oder nach § 32 der Verordnung zur Einführung des großdeutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1987) gestellt werden kann.

§ 3

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945.)

III. Internationales Familienrecht

1.

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 4

2.

Vorschriften

(Anm.: gegenstandslos)

§ 5

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 6

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 7

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 8

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 9

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 10

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 11

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 12

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 13

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 14

Vormundschaft und Pflegschaft (Kuratel)

(Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 4 BGBl. Nr. 135/1983.)

§ 15

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 16

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 17

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

§ 18

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 8 BGBl. Nr. 304/1978.)

IV. Verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 19

Zuständigkeit in Ehesachen

(1) (Anm.: Änderung der Reichs-Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895 und der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 13 BGBl. Nr. 188/1945.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 13 BGBl. Nr. 188/1945.)

§ 20

Hilfsweise Zuständigkeit in Kindschaftssachen

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 21

Zuständigkeit

für Klagen aus dem Ehe- oder Elternverhältnis

im Geltungsbereich der Jurisdiktionsnorm

(1) (Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.)

§ 22

Zurücknahme der Klage in Ehesachen

(Anm.: Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Ehegesetzes, dRGBl. I S 923/1938.)

§ 23

Kosten einstweiliger Anordnungen in Ehesachen

(Anm.: Änderung der Reichs-Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895.)

V. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

in Ehesachen

§ 24

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind (Anm.: jetzt: Österreich) nur wirksam, wenn der (Anm.: jetzt: Bundesminister für Justiz) oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist § 328 der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(2) (Anm.: gegenstandslos).

(3) Ist am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister, Trauungsbuch, Trauungsmatrik) oder einer von einer (Anm.: ... gegenstandslos) geführten Trauungsmatrik auf Grund einer ausländischen Entscheidung (Abs. 1) mit Wirkung für den staatlichen Bereich die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung durch den (Anm.: jetzt: Bundesminister für Justiz) gleich.

(4) Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung der Entscheidung nicht davon ab, daß eine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen ist.

VI. Schlußvorschriften

§ 25

Diese Verordnung tritt am 1. November 1941 in Kraft. (Anm.: gegenstandslos).

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