Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1943-03-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund ... (Anm.: gegenstandslos) wird folgendes verordnet:

Artikel 1

§ 1

(Anm.: Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

§ 2

(Anm.: Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Artikel 2

§ 3

(Anm.: Änderungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs)

§ 4

(Anm.: Änderungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs)

§ 5

(Anm.: Änderungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Artikel 3

Verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 6

(1) In ... (Anm.: gegenstandslos) hat das Gericht in Streitigkeiten über die Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 der Jurisdiktionsnorm) von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstande vollständig aufgeklärt werden. Zu diesem Zwecke hat es namentlich die folgenden besonderen Vorschriften zu beachten:

1.

Zur Aufklärung der Tatumstände sind auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Über diese Tatsachen und über Beweise, von denen von Amts wegen Gebrauch gemacht werden soll, sind die Parteien zu hören.

2.

Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung, zu einer Vernehmung oder Verhandlung persönlich zu erscheinen, nicht Folge, so kann sie, sofern ihr Erscheinen für die Entscheidung wichtig ist, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden (§ 87 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896).

3.

Die Vorschriften über die erste Tagsatzung und die Beantwortung der Klage, über die Wirkung eines Anerkenntnisses, eines Verzichtes und eines Geständnisses sowie über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden finden keine Anwendung. Urteile auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis und Versäumungsurteile (§§ 394 bis 400 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895) sind unzulässig. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann das Gericht die Klage auf Antrag des Beklagten als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen erklären.

4.

Der Staatsanwalt ist zur Mitwirkung befugt, um die im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit sprechenden Umstände geltend zu machen. Hierzu kann er, auch wenn er die Klage nicht selbst erhoben hat, allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern, neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen und den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständige Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staat aufzuerlegen ((§§ 40 ff. der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895). Zur Mitwirkung ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Vorschriften sind in anderen nicht rein vermögensrechtlichen, aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten (§ 50 Abs. 1 Ziffer 3 der Jurisdiktionsnorm) ... (Anm.: gegenstandslos) entsprechend

anzuwenden. ... (Anm.: gegenstandslos)

Artikel 4

Abstammungsfeststellung mittels erbkundlicher Untersuchungen

§ 7

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreit oder einem außerstreitigen Verfahren erforderlich ist, haben sich Parteien, Beteiligte und Zeugen, erforderlichenfalls deren Eltern und Großeltern, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden.

(2) Weigert sich eine gemäß Abs. 1 verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. Als triftiger Grund ist es nicht anzusehen, daß der zu Untersuchende sich im Falle der Durchführung der Untersuchung der Gefahr aussetzen würde, strafgerichtlich verfolgt zu werden. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß, durch den die Weigerung für unbegründet erklärt wird, steht dem zu Untersuchenden, gegen den Beschluß, der der Weigerung stattgibt, den Parteien und Beteiligten die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.

(3) (Anm.: gegenstandslos)

(4) § 9 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 380) tritt außer Kraft.

Artikel 5

Übergangsvorschriften

§ 8

(Anm.: gegenstandslos)

§ 9

(Anm.: gegenstandslos)

§ 10

(Anm.: gegenstandslos)

§ 11

(Anm.: gegenstandslos)

§ 12

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1943 in Kraft.

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