Verordnung zur Vereinfachung der Bekanntmachungen über Wertpapiere. Vom 22. Januar 1944
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Wertpapierrechts und des Bankwesens vom 15. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 677) und des § 4 der Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I. S. 1337) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber und an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen inländischer Unternehmungen können von dem Schuldner nur durch Bekanntmachung der Kündigungserklärung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" der Deutschen Reichsbank gekündigt werden. Hängt die Kündigung der Schuldverschreibungen von einer Auslosung ab, so sind die Auslosungsergebnisse und, falls vor der Auslosung deren Zeit und Ort bekanntzumachen sind, auch diese Angaben in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntzumachen.
§ 2
(1) Bekanntmachungen der im § 1 bezeichneten Art in anderen Blättern als in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" haben zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit in gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, in Anleihebedingungen, Prospekten oder Bekanntmachungen für die Veröffentlichung andere Blätter bestimmt sind. Die für den Schuldner zuständige Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können Ausnahmen zulassen.
(2) Die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Bekanntmachung in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" wird durch die Vorschrift des Abs. 1 nicht berührt. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können hierüber nähere Anordnungen treffen.
§ 3
Werden die zu kündigenden Stücke von Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art durch Auslosung bestimmt, so ist die beabsichtigte Auslosung, wenn die Schuldverschreibungen zur Sammelverwahrung bei der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) zugelassen sind, mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen soll, unter Mitteilung dieses Zeitpunktes der Deutschen Reichsbank (Wertpapiersammelbank) anzuzeigen. Die Aufnahme der Bekanntmachung der Kündigungserklärung in die "Allgemeine Verlosungstabelle" kann abgelehnt werden, wenn die Auslosung nicht rechtzeitig angezeigt worden ist.
§ 4
(1) Sind Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art auf Grund von Auslosungen gekündigt worden, so soll der Schuldner die Bezeichnung der nicht zur Einlösung eingereichten Stücke bis zur Fälligkeit sämtlicher Schuldverschreibungen der in Betracht kommenden Ausgabe oder Reihe, höchstens jedoch bis zum Ablauf von dreißig Jahren von der Auslosung ab, alljährlich einmal in der "Allgemeinen Verlosungstabelle" bekanntmachen. Bekanntmachungen dieser Art in anderen Blättern haben zu unterbleiben; § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Aus der Unterlassung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 können Schadenersatzansprüche der Gläubiger nicht hergeleitet werden.
§ 5
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Einziehung von Aktien inländischer Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit die Einziehung im Wege der Auslosung vorgenommen wird.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten nicht für Schuldverschreibungen, die nicht den Vorschriften des deutschen Rechts unterliegen.
§ 6
(Anm.: Änderung des HGB, GBlÖ Nr. 86/1939.)
§ 7
(Anm.: Aufgehoben durch § 1 Abs. 1 der Kraftloseerklärungsnovelle 1945, StGBl. Nr. 187/1945.)
§ 8
(Anm.: Aufgehoben durch § 3 des Gesetzes vom 23.11.1945, BGBl. Nr. 13/1946, über die Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechtes.)
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1944 in Kraft. Sie gilt nicht für Kündigungen, die vor ihrem Inkrafttreten bekanntgemacht worden sind.
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