Gesetz vom 12. Juni 1945 über die Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
§ 2. (1) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117, die durch die im § 1 bezeichneten Verordnungen aufgehoben oder abgeändert worden sind, sowie das Jugendgerichtsgesetz vom 18. Juli 1928, B. G. Bl. Nr. 234, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft.
(2) Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der oben genannten Gesetze mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren.
§ 3. (1) Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Strafrechts ergangenen Vorschriften, die mit der gemäß § 2, Abs. (2), neu verlautbarten Fassung des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.
(2) Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Justiz durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz bezeichneten Anordnungen als fortbestehend oder aufgehoben zu gelten hat.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz im Einvernehmen mit der Staatskanzlei – Heerwesen – betraut.
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