Gesetz vom 31. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 – RAO. 1945)
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RAO 1945
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
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RAO 1945
I. Wiederherstellung des österreichischen Rechtes.
§ 1. (1) Die Rechtsanwaltsordnung (Gesetz vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96) und das Gesetz vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, sowie die mit diesen Gesetzen zusammenhängenden Vorschriften treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit.
(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine die Rechtsanwaltschaft regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.
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II. Überleitungsbestimmungen.
§ 2. (1) Die Mandate der Organe der Rechtsanwaltschaft, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr gemäß den im § 1 bezeichneten Vorschriften zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.
(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Rechtsanwaltskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt so viele Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Wie viele Personen bestellt werden, bestimmt das Staatsamt für Justiz. Es kann die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis des durch Ernennung bestellten Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gehören auch die der Rechtsanwaltskammer zukommenden Geschäfte.
(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs. (2) vollzogen.
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§ 3. (1) Für die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
Rechtsanwälten, die zu den im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehören, ist die Eintragung in die Liste zu verweigern.
(Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren und nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören, sind in die Liste einzutragen. Die Eintragung ist jedoch zu verweigern, wenn der Rechtsanwalt zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde.
(Verfassungsbestimmung.) Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, sind auf Antrag in die Liste einzutragen, wenn sie nicht zu den in Zahl 1 genannten Personen gehören und den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Vertrauensunwürdigkeit ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der Bewerber nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.
(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.
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§ 3. (1) Für die Eintragung in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
Den belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
Den minderbelasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten [in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren.
Die Bestimmungen in Z. 2 und 3 sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden Änderungen anzuwenden: Die Eintragung in die Liste wird nur auf Antrag vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.] absehen.
(2) Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.
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§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriften in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwalt tätig ist, zu. Dieser kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
(2) In dem Bescheid, womit die Eintragung in die Liste verweigert wird, kann die im § 5, Abs. (6), RAO. vorgesehene Frist von drei Jahren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bis auf ein Jahr herabgesetzt werden.
(3) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(4) Die Verweigerung der Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
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§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen.
(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(3) Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
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RAO 1945
§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
(2) Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden.
(3) Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
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§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß einem Rechtsanwalt die Eintragung in die Liste zu verweigern sein wird, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (3), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 4, Abs. (2), 2. und 3. Satz, finden Anwendung. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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RAO 1945
§ 5. (1) Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (§ 3), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß § 28, lit. h, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
(2) Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
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§ 6. (1) Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im § 7 RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.
(2) Das Gelöbnis wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in die Hände des Staatssekretärs für Justiz, von den übrigen Rechtsanwälten in die Hände des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
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§ 7. (1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
(2) Für die Eintragung der in Abs. (1) bezeichneten Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 5 entsprechend.
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§ 7. (1) Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß § 30 RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
(2) Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten folgende Bestimmungen:
Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Personen, die nicht unter Z. 1 aufgezählt sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938 gültigen Fassung erfüllen.
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§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetze bewilligt oder ergeht gemäß § 7 des Verbotsgesetzes eine Entscheidung, deren Benützung im Verfahren nach § 4 [§ 7, Abs. (2)] dieses Gesetzes eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
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§ 8. Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, deren Benützung eine andere Entscheidung hätte herbeiführen können, so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder nach § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden. Gegen den Beschluß des Ausschusses, mit dem die zuerst ergangene Entscheidung außer Kraft gesetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
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§ 9. Der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.
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§ 10. Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen,
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