Bundesgesetz vom 28. Februar 1947 über die Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-05-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen Rechtsgebieten des Großdeutschen Reichs vom 16. Jänner 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 176, wird rückwirkend mit 27. April 1945 aufgehoben.

§ 2. Für Titel, die bis zum 27. April 1945 vollstreckbar geworden sind, und für alle Exekutionen, die bis zum 8. Mai 1945 bewilligt worden sind, sind die bisherigen Vorschriften maßgebend.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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