Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-05-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes treten gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Wirksamkeit.

§ 2. Die auf Grund der aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Die Anfechtung einer Regelung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des Erbhofrechtes zu Unrecht oder unrichtig angewendet worden seien oder daß ihre Anwendung zu Unrecht unterblieben sei oder daß eine nach diesen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei.

§ 3. (1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Anerbenbehörden findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung statt. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen, aus denen gemäß § 43 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, die Zwangsvollstreckung zulässig ist.

(2) Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Anerbenbehörden ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem das Anerbengericht bestanden hat, das bisher zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung berufen war. Zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen in Landbewirtschaftungssachen bleibt das Gericht zuständig, das nach den bisherigen Vorschriften zuständig war.

II. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Erbhofrechtes.

Wiederinkrafttreten des Höfe- und Anerbenrechtes in Tirol und Kärnten.

§ 4. (1) Im Bundesland Tirol wird das Gesetz vom 12. Juni 1900, L. G. Bl. für Tirol Nr. 47, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Jänner 1928, L. G. Bl. für Tirol Nr. 16, und der Verordnung vom 3. August 1934, L. G. Bl. für Tirol Nr. 38, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Die Höfekommissionen sind neu zu bestellen.

§ 5. (1) Im Bundesland Kärnten wird das Gesetz vom 16. September 1903, L. G. Bl. für Kärnten Nr. 33, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, B. G. Bl. Nr. 235, samt den dazu ergangenen Vorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft gesetzt.

(2) Bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, findet das im Abs. (1) genannte Gesetz auch außerhalb des Geltungsbereiches des § 8 Anwendung, wenn die Einantwortung noch nicht verfügt ist. Die Bestimmungen des § 25 gelten sinngemäß.

§ 6. Wo in den folgenden Bestimmungen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes bezogen sind, gehören dazu in den Bundesländern Tirol und Kärnten auch die durch die §§ 4 und 5 dort wieder in Kraft gesetzten Vorschriften.

Erbhofvermerk.

§ 7. Der Erbhofvermerk im Grundbuch und die Ersichtlichmachungen über die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Erbhof im Grundbuch (§ 53 des Erbhofgesetzes, §§ 50 ff. der Erbhofverfahrensordnung, Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935) sind nach Ablauf von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen zu löschen.

Abgrenzung der Erbfolge nach Erbhofrecht und nach allgemeinem Recht.

§ 8. Die Vorschriften des Erbhofrechtes über die Erbfolge kraft Anerbenrechtes finden auch dann nicht mehr Anwendung, wenn sich der Erbfall zwar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet hat, die Einantwortung aber noch nicht verfügt ist. Für die Erbfolge gelten in diesen Fällen die Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Letztwillige Verfügungen.

§ 9. (1) Letztwillige Anordnungen über einen Erbhof sind bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, als wirksam anzusehen, soweit sie mit dem nunmehr geltenden Recht in Einklang zu bringen sind und hinsichtlich der Formerfordernisse dem Recht zur Zeit ihrer Errichtung oder dem nunmehr geltenden Recht entsprechen. Einer im Erbhofrecht vorgesehenen Zustimmung bedarf es nicht. Die Versagung einer solchen Zustimmung ist ohne Wirkung.

(2) Abs. (1) gilt auch für Erbfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, wenn für die Erbfolge gemäß § 8 die Vorschriften des allgemeinen Rechtes Anwendung finden.

(3) Für die Auslegung der letztwilligen Anordnung der „Verwaltung und Nutznießung“ oder der „bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung“ gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 11, Abs. (2).

§ 10. (1) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach § 12 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Erbhof des vorverstorbenen Ehegatten für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der vom vorverstorbenen Ehegatten oder von beiden Ehegatten bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. Die Bestimmung eines weiteren Anerben durch den überlebenden Ehegatten ist ohne Wirkung.

(2) Dem überlebenden Ehegatten als Anerben nach den §§ 24 und 25 der Erbhoffortbildungsverordnung kommt an dem eingeantworteten Anteil des vorverstorbenen Ehegatten am Erbhof für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Vorerben zu. Nacherben sind der von den beiden Ehegatten oder von dem vorverstorbenen Ehegatten allein bereits bestimmte weitere Anerbe, sonst die Personen, die nach dem allgemeinen Recht als gesetzliche Erben des vorverstorbenen Ehegatten berufen wären, wenn dieser erst bei Eintritt der Nacherbfolge gestorben wäre. An seinem Anteil am Erbhof steht dem überlebenden Ehegatten freies Eigentum zu. Die Bestimmung eines Anerben durch beide Ehegatten oder durch den überlebenden Ehegatten allein für dessen Erbhofbesitz ist als letztwillige Anordnung für dieses Vermögen nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wirksam. Anerbenbestimmungen eines Ehegatten allein zum Erbhofbesitz des anderen Ehegatten sind ohne Wirkung.

Recht der Verwaltung und Nutznießung.

§ 11. (1) Das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes auf Grund der §§ 4 und 22 der Erbhoffortbildungsverordnung entfällt. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn die Ehegattin noch lebt.

(2) Ein bereits eingetretenes Recht der Verwaltung und Nutznießung auf Grund des § 26 des Erbhofgesetzes oder auf Grund der §§ 11, 21, 22 und 52 der Erbhofrechtsverordnung sowie ein bereits eingetretenes Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 7, 24 und 37 der Erbhoffortbildungsverordnung bleibt bestehen. Das gleiche gilt für das Recht der bäuerlichen Verwaltung und Nutznießung auf Grund der §§ 9, 13 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, das nach dem Tode der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehört, Gelegenheit zur bäuerlichen Ausbildung zu geben. Über Streitigkeiten entscheidet das Gericht.

(3) Für die im Abs. (2) bezeichneten Rechte haften mit dem Rang vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Liegenschaften, auf die sich die Rechte in diesem Zeitpunkt erstreckten. Sie sind im Grundbuch als Fruchtgenußrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt des Rechtes oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien vom Gericht getroffene Entscheidung darüber.

(5) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Abs. (4) ist von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Wird im Verfahren dem Antrag auf Feststellung eines Rechtes stattgegeben, so hat das Gericht die grundbücherliche Eintragung des Rechtes von Amts wegen zu veranlassen. Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist unter einem zu löschen. Diese Anmerkung ist ferner zur Löschung zu bringen, wenn das Verfahren ohne Feststellung eines Rechtes endet.

(6) Werden die im Abs. (2) bezeichneten Rechte nicht auf Grund eines binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellten Antrages auf Verbücherung oder von Amts wegen auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens, dessen Einleitung innerhalb der gleichen Frist grundbücherlich angemerkt worden ist, im Grundbuch eingetragen, so erlischt die Haftung der Liegenschaften. Das Gericht hat auch später auf Antrag einer der Parteien den Bestand und Inhalt des Rechtes gegen diejenige Person, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist Eigentümerin der Liegenschaften war, oder ihre Erben als Verpflichtete festzustellen. Ist der Verpflichtete noch Eigentümer aller Liegenschaften oder doch deren wesentlichen Bestandes, so ist der Abs. (5) sinngemäß anzuwenden; das Recht ist im Range der Anmerkung einzutragen. Andernfalls legt das Gericht unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien fest, ob, in welchem Umfang und in welcher Gestalt der Verpflichtete, der Übernehmer der Liegenschaften (deren wesentlichen Bestandes) oder beide als persönliche Schuldner dem Berechtigten zur Leistung weiterhin verpflichtet sein sollen. Der Übernehmer kann nur verpflichtet werden, wenn er im Zeitpunkt der Übernahme den Bestand des Rechtes kannte oder kennen mußte. Im Falle der Heranziehung des Übernehmers kann das Gericht eine Sicherstellung des Anspruches des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch im laufenden Rang anordnen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen über Verbücherung finden nicht Anwendung, wenn ein im Abs. (2) bezeichnetes Recht schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Grundbuche eingetragen worden ist. Die Eintragung bleibt unberührt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

Versorgungsrechte.

§ 12. (1) Die auf Grund der §§ 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des § 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 23, Abs. (1), der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.

(2) Bei Streitigkeiten aus den im Abs. (1) bezeichneten Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufheben oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche Kraft übersteigt.

(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt der Rechte oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle getroffene Entscheidung darüber.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des § 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

§ 13. (1) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle entscheidet auch bei Streitigkeiten über Versorgungsrechte, die im Sinne des § 36 der Erbhofrechtsverordnung auf Grund eines Übergabsvertrages oder eines anderen Versorgungsvertrages oder einer Verfügung von Todes wegen zustehen. Das gleiche gilt für Versorgungsrechte auf Grund eines Zwischenwirtschaftsvertrages oder einer Zwischenwirtschaftsregelung gemäß § 11 der Erbhoffortbildungsverordnung oder auf Grund der gerichtlichen Übergabe eines Erbhofes gemäß § 43 der gleichen Verordnung. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle kann die Versorgungsleistungen, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falles der Billigkeit entspricht, auf Antrag anderweitig festsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit dem Abschluß des Vertrages oder seit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen oder seit der Zwischenwirtschaftsregelung wesentlich verändert haben.

(2) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte haften gleichfalls mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(3) Kommt die bücherliche Eintragung im Einvernehmen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht zustande, so hat die Bäuerliche Schlichtungsstelle auf Antrag einer der Parteien zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine bücherliche Eintragung gegeben sind und wie sie zu lauten hat. Eine festgestellte Eintragung ist von Amts wegen zu veranlassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des § 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

§ 14. (1) Soweit Versorgungsrechte (§§ 12, 13) bereits den Gegenstand der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Bäuerlichen Schlichtungsstelle gebildet haben, können sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle nur dann anderweitig bestimmt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Bemessung der Leistungen maßgebend waren, seit der Entscheidung wesentlich verändert haben.

(2) Wird durch eine Entscheidung gemäß Abs. (1) die Grundlage für neue bücherliche Eintragungen festgestellt, so sind sie durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle von Amts wegen zu veranlassen. Für den Rang der Eintragungen gilt § 29 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes.

Gemäß § 1 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 184/1962, sind zur Besorgung der den Bäuerlichen Schlichtungsstellen noch obliegenden Aufgaben die Gerichte (§ 22) zuständig.

Entschädigung weichender Erben.

§ 15. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof zuletzt im Erbwege auf einen neuen Eigentümer übergegangen und stellt die auf Grund des Erbhofrechtes getroffene Regelung für einen Angehörigen des Erblassers, der nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge dessen Erbe oder ein Miterbe gewiesen wäre, nach bäuerlicher Lebensordnung eine als ungerecht und unbillig anzusehende schwere Härte dar, so kann ihm auf seinen Antrag durch die Bäuerliche Schlichtungsstelle eine vom Erben zu leistende Entschädigung zuerkannt werden.

(2) Wenn der Erbe das, was er erhalten hat, selbst nicht mehr besitzt, ist nur der Wert in Anschlag zu bringen, den er noch besitzt oder in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.).

(3) Die Höhe der Entschädigung ist nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß die Härte nach Tunlichkeit behoben wird. Durch die Entschädigung darf sich die Lage des Entschädigungswerbers nicht günstiger gestalten, als sie sich bei entsprechender Berücksichtigung alles dessen, was er unter Lebenden oder von Todes wegen erhalten hat, nach dem allgemeinen Recht bei gesetzlicher Erbfolge ergeben hätte.

(4) Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf die Leistungsfähigkeit des Erben, vor allem auf die Aufrechterhaltung seines Wirtschaftsbetriebes sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Entschädigung den Erben insbesondere nicht zum Verkauf lebenswichtiger Teile seiner Wirtschaft oder zur Veräußerung unter besonders ungünstigen Verhältnissen zwingen darf.

(5) Kommt eine Entschädigung für mehrere Angehörige des Erblassers in Betracht, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für einen von ihnen entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Fälligkeit der Entschädigung kann auch aufgeschoben werden, jedoch ohne Zustimmung des Entschädigungswerbers nur bis zur Höchstdauer von drei Jahren. In diesem Falle ist zu bestimmen, ob und welche Verzinsung in der Zwischenzeit stattzufinden hat. Nötigenfalls kann dem Erben eine angemessene Sicherstellung der Entschädigung aufgetragen oder die Gewährung längerer Leistungsfristen von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(7) Die Entschädigung und die Verzinsung einer gestundeten Entschädigung können auf Antrag statt in Geld auch in beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Rechten gewährt werden.

(8) In das Verfahren können auch Rechte der Anspruchswerber am Erbhofbesitz, wie Fruchtgenußrechte, Versorgungsrechte u. a. einbezogen werden. Sie können im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Entschädigung geändert, auch beschränkt und aufgehoben werden.

(9) Der Antrag auf Entschädigung kann nur binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bäuerlichen Schlichtungsstelle gestellt werden. Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens wird dadurch nicht gehindert, daß der Erbe stirbt, bevor ein Antrag gestellt oder ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren beendet ist.

§ 16. (1) Bei der Bemessung der Entschädigung kann von den Bestimmungen des § 15, Abs. (4), abgegangen werden, wenn sich bei Anwendung dieser Bestimmungen eine nach bäuerlicher Lebensordnung tragbare Lösung nicht ergibt. In diesem Falle kann ausnahmsweise auch der gesamte zu veranschlagende Wert als Entschädigung [§ 15, Abs. (7)] zuerkannt werden.

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