Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 12. April 1948 über die Werksgenossenschaften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1948-07-13
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, Abs. (6), und des § 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 169, über die Werksgenossenschaften wird verordnet:

Wesen der Werksgenossenschaft.

§ 1. (1) Die Tätigkeit der Werksgenossenschaft ist auf die im Werksgenossenschaftsgesetz bestimmte Aufgabe beschränkt.

(2) Die Werksgenossenschaft gilt nicht als Kaufmann.

(3) Auf sie sind die Bestimmungen über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nach Anhörung der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Arbeiterkammer durch Verordnung das Unternehmen, bei dem eine Werksgenossenschaft zu bilden ist, festgesetzt, so ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich die Satzung der Genossenschaft zu beschließen, der erste Vorstand und Aufsichtsrat zu wählen und die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister anzumelden.

(2) Die Genossenschaft erlangt erst Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Werksgenossenschaftsregister.

(3) Wer vor der Eintragung der Genossenschaft in deren Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand.

Gründende Hauptversammlung.

§ 3. (1) Die gründende Hauptversammlung beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand und Aufsichtsrat.

(2) Sie wird von einem Ausschuß vorbereitet und einberufen, der aus mindestens zehn Dienstnehmern des Unternehmens besteht, bei dem die Genossenschaft gebildet wird.

(3) Zur gründenden Hauptversammlung hat der Ausschuß alle Dienstnehmer einzuladen, die am Tag der Hauptversammlung mindestens ein Jahr im Dienst des Unternehmens stehen.

(4) Im übrigen gelten für die gründende Hauptversammlung die Bestimmungen über die Hauptversammlung (§ 14).

Satzung.

§ 4. (1) Die Satzung hat den Namen, den Sitz und den Gegenstand der Genossenschaft zu bestimmen.

(2) Die Satzung wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Name.

§ 5. Der Name der Genossenschaft hat den Firmenwortlaut des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet wird, und die Bezeichnung „Werksgenossenschaft“ zu enthalten; er hat mit dieser Bezeichnung zu beginnen.

Sitz.

§ 6. Als Sitz der Genossenschaft ist in der Regel der Ort, wo die Unternehmung, bei der die Genossenschaft gebildet wird, ihren Sitz hat, zu bestimmen.

Dauer.

§ 7. Die Genossenschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.

Bekanntmachungen.

§ 8. (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft sind im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum anzuschlagen.

(2) Bestimmt diese Verordnung oder die Satzung eine Bekanntmachung durch ein Genossenschaftsblatt, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen; daneben kann die Satzung andere Blätter als Genossenschaftsblätter bezeichnen.

Eintragung.

§ 9. (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung schriftlich anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

a)

die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterfertigte Satzung,

b)

die Niederschrift über die gründende Hauptversammlung,

c)

die Zeichnungen der Unterschriften der ersten Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form.

(3) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist; ist dies nicht der Fall, hat es den Antrag auf Eintragung abzuweisen.

Werksgenossenschaftsregister.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung führt für alle Werksgenossenschaften ein Register.

(2) Das Register ist öffentlich und kann von jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, während der Geschäftsstunden eingesehen werden. Über die Eintragung im Register sind auf Verlangen Amtsbestätigungen auszustellen.

(3) Solange eine in das Register einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Genossenschaft beweist, daß die Tatsache dem Dritten bekannt war. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß sie ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß er sie weder kannte noch kennen mußte.

(4) Bei der Eintragung der Genossenschaft sind der Name, der Sitz und der Gegenstand der Genossenschaft, der Tag der Eintragung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.

(5) Der Inhalt der Eintragung ist von Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung in den Genossenschaftsblättern bekanntzugeben.

Organe.

§ 11. Die Organe der Werksgenossenschaft sind:

a)

Der Vorstand (§ 12),

b)

der Aufsichtsrat (§ 13),

c)

die Hauptversammlung (§ 14)

Vorstand.

§ 12. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft; er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung hat die Höchstzahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen eigenberechtigte Genossenschafter österreichischer Staatsbürgerschaft sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Hauptversammlung für die Mitglieder des Vorstandes Ersatzmitglieder zu wählen hat, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern für die restliche Amtsdauer der ausscheidenden Mitglieder an deren Stelle treten.

(6) Die Hauptversammlung kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit widerrufen. Fallen bei einem Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach Abs. (3) weg, so erlischt sein Amt. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.

(7) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Werksgenossenschaft sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(8) Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zum Namen der Genossenschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(9) Jede Änderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugnisse eines Vorstandsmitgliedes ist vom Vorstand unverzüglich zur Eintragung im Werksgenossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift anzuschließen. Neue Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift öffentlich beglaubigt zur Aufbewahrung anzuschließen.

(10) Im Vorstand führt eines seiner Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, von der Hauptversammlung bestellt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(11) Über die innere Ordnung des Vorstandes wie insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen, kann die Satzung nähere Bestimmungen treffen.

(12) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es gebührt ihnen jedoch der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben notwendig verbundenen Auslagen.

(13) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die diese Pflicht verletzten, haften der Genossenschaft für den daraus entstandenen Schaden, mehrere Vorstandsmitglieder haften zur ungeteilten Hand.

(14) Ersatzansprüche, die der Genossenschaft gegen Vorstandsmitglieder aus deren Geschäftsführung erwachsen, müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(15) Den Rechtsstreit gegen den Vorstand hat der Aufsichtsrat zu führen.

Aufsichtsrat.

§ 13. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften sowie die Vermögenswerte einsehen und prüfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen, sie darf jedoch sechs nicht übersteigen. Ein Aussichtsratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt; sie können nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.

(4) Die Bestimmungen § 12 Abs. (3), (6), (10) bis (14), gelten für den Aufsichtsrat sinngemäß.

Hauptversammlung.

§ 14. (1) Die Hauptversammlung beschließt in den in dieser Verordnung und in der Satzung bestimmten Fällen.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat kann, falls auf sein Verlangen der Vorstand binnen zwei Wochen die Hauptversammlung nicht einberuft, die Hauptversammlung selbst einberufen.

(3) Die Hauptversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Genossenschafter die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt. Die Genossenschafter können in gleicher Weise verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung die Antragsteller ermächtigen, eine Hauptversammlung einzuberufen, beziehungsweise den Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.

(4) Die Hauptversammlung ist in der Regel am Sitz des Unternehmens abzuhalten. Sie kann auch bei einer Betriebsstätte des Unternehmens außerhalb dessen Sitzes abgehalten werden, wenn bei der Betriebsstätte mindestens ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist.

(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist neben der Bekanntmachung in den Genossenschaftsblättern auch durch Anschlag mindestens durch eine Woche vorher bekanntzugeben. Die Einladung hat Zeit und Ort sowie den Gegenstand der Beschlußfassung zu enthalten.

(6) Über Gegenstände, die nicht bekanntgemacht worden sind, darf in der Hauptversammlung nicht beschlossen werden. Zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.

(7) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Genossenschafter anwesend oder vertreten ist. Ist die Hauptversammlung nicht beschlußfähig, so ist mit dem Hinweis hierauf eine zweite Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Genossenschafter beschlußfähig. Die Satzung kann bestimmen, daß die zweite Hauptversammlung für den Fall der Beschlußunfähigkeit der ersten Hauptversammlung zugleich mit dieser einberufen und nach einer Wartestunde abgehalten werden kann. Die zweite Hauptversammlung ist bei der Einberufung der ersten in einem besonderen Zusatz anzukündigen.

(8) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter).

(9) In der Hauptversammlung hat jeder Genossenschafter eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Bevollmächtigten müssen Genossenschafter sein; sie haben sich mit einer für die Ausübung des Stimmrechtes auf eine bestimmte Hauptversammlung lautenden schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Für mehr als fünf Genossenschafter kann das Stimmrecht durch dieselbe Person nicht ausgeübt werden; das Stimmrecht kann jedoch für 20 Genossenschafter ausgeübt werden, wenn diese nicht an einer Betriebsstätte am Ort der Hauptversammlung beschäftigt sind.

(10) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, falls diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Die Satzung kann bestimmen, daß die Hauptversammlung, wenn die Zahl der Genossenschafter zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 1000 beträgt oder das Unternehmen in verschiedenen Orten wenigstens zwei Betriebe hat, in denen mindestens je ein Viertel der Genossenschafter beschäftigt ist, aus Abgeordneten besteht, die von den Genossenschaften in ihrer Gesamtheit oder in bestimmten Gruppen gewählt werden. Für die Ausübung des Stimmrechtes gelten die Bestimmungen über die Hauptversammlung, wählbar sind nur Personen, die in den Vorstand gewählt werden können. Nähere Bestimmungen hat die Satzung zu enthalten.

(12) Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten Tag und Ort der Hauptversammlung, die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung; das Verzeichnis der Teilnehmer an der Hauptversammlung und der vertretenen Genossenschafter ist unter Anschluß der Vollmachten beizufügen.

Satzungsänderungen.

§ 15. (1) Die Satzung kann nur durch Beschluß der Hauptversammlung geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einberufung einer Hauptversammlung, die über eine Satzungsänderung Beschluß fassen soll, sind die zu ändernden Stellen der Satzung genau zu bezeichnen und der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.

(2) Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung in das Werksgenossenschaftsregister unverzüglich anzumelden. Für die Prüfung der Änderung gelten die Bestimmungen des § 9, Abs. (3), sinngemäß. Die Änderung wird erst durch die Eintragung in das Register rechtswirksam. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach bekanntzumachen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach in den Genossenschaftsblättern bekanntzumachen.

Genossenschafter.

§ 16. (1) Jeder Dienstnehmer des Unternehmens, bei dem die Genossenschaft gebildet ist, wird nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Mitglied der Genossenschaft (§ 2, Abs. (2), Werksgenossenschaftsgesetz).

(2) Sobald ein Dienstnehmer die einjährige Dienstzeit erreicht hat, hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung in die Liste der Genossenschafter (§ 17) schriftlich zu verständigen.

(3) Scheidet ein Genossenschafter aus dem Dienst des Unternehmens aus, so hat dies das Unternehmen der Genossenschaft unverzüglich mitzuteilen. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft (§ 2, Abs. (5), Werksgenossenschaftsgesetz). Die Genossenschaft hat den Dienstnehmer von der Eintragung des Erlöschens seiner Mitgliedschaft in die Liste der Genossenschafter schriftlich zu verständigen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Genossenschafters.

Liste der Genossenschafter.

§ 17. (1) Der Vorstand hat eine Liste der Genossenschafter zu führen. In diese sind alle Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen. Die Eintragung hat Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden ist, sowie das Geschäftsguthaben (§ 18) zu enthalten.

(2) Die Genossenschafter haben jede Änderung ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die Mitgliedschaft betreffende Tatsachen (§ 16, Abs. (3) und (4)) in die Liste der Genossenschafter einzutragen.

(3) Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht verweigert, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung um Abhilfe ersucht werden.

Geschäftsanteil.

§ 18. (1) Jeder Genossenschafter kann nur einen Geschäftsanteil besitzen.

(2) Die Geschäftsanteile können weder veräußert noch belastet werden. Durch die Exekution auf das Geschäftsguthaben wird die Mitgliedschaft des Genossenschafters nicht berührt; die Ansprüche des Genossenschafters nach §§ 20, 24 und 29, Abs. (6), können überwiesen werden.

(3) Die Geschäftsanteile lauten auf keinen festen Betrag.

(4) Jedem Geschäftsanteil entspricht ein Geschäftsguthaben. Die Höhe des Geschäftsguthabens ergibt sich aus den nach § 3, Abs. (1), Werksgenossenschaftsgesetz auf die Einlagen der Genossenschafter verrechneten Kopfteilen und aus den allenfalls nach Abs. (6) geleisteten Bareinzahlungen abzüglich allfälliger Verlustanteile (§ 25).

(5) Die Genossenschafter sind nicht verpflichtet, Bareinzahlungen zu leisten.

(6) Durch Beschluß der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, können die Genossenschafter berechtigt werden, auf ihre Geschäftsanteile Einlagen in bestimmter Höhe binnen einer festgesetzten Frist bar einzuzahlen. Zur Einzahlung können Reingewinnanteile (§ 24) verwendet werden.

(7) In der Liste der Genossenschafter ist jeder auf den Geschäftsanteil entfallende Kopfanteil (Abs. (4)), jede Bareinzahlung (Abs. (6)) sowie jeder Verlustanteil (§ 25) gesondert zu verzeichnen.

Haftung der Genossenschafter.

§ 19. (1) Die Haftung der Genossenschafter ist auf ihre Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) beschränkt.

(2) Die Haftung eines Genossenschafters erlischt mit der Feststellung des Abschlusses über das Geschäftsjahr, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.

Auszahlung des Geschäftsguthabens.

§ 20. (1) Die Geschäftsguthaben der bis zum Ende eines Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossenschafter sind im Jahresabschluß von den auszuweisenden Geschäftsguthaben (§ 22, Abs. (5)) abzusetzen und auf der Passivseite gesondert auszuweisen.

(2) Übersteigen die auszuzahlenden Geschäftsguthaben die ordentliche Rücklage (§ 23) nach Deckung allfälliger Verluste, dann darf so lange kein Reingewinn verteilt werden, bis aus dem Reingewinn die ordentliche Rücklage auf den erforderlichen Betrag erhöht ist; sonstige Rücklagen sind aufzulösen und der ordentlichen Rücklage zuzuführen.

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