Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1947-08-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934 revidierten Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums, welcher also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Vertrages.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und Bundesminister für Handel und Wiederaufbau gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1947.

Ratifikationstext

Der Beitritt ist von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 19. Juli 1947 den übrigen Unionsländern angezeigt worden.

Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt sohin am 19. August 1947 für Österreich wirksam geworden.

Dem Pariser Unionsvertrag gehören an:

a)

In der in London revidierten Fassung:

b)

in der im Haag revidierten Fassung:

c)

in der in Washington revidierten Fassung:

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident des Bundesstaates Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Territorien jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Verweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik, im Namen Polens und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien.

Überzeugt von der Zweckmäßigkeit gewisser Änderungen und Ergänzungen des internationalen Vertrages vom 20. März 1883, der eine internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums geschaffen und in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925 eine Durchsicht erfahren hat, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:

Artikel 1.

(1) Die Länder, auf die der gegenwärtige Vertrag Anwendung findet, bilden eine Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabriks- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes bezogen, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, z. B. Wein, Getreide, Rohtabak, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von den Gesetzgebungen der Unionsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Artikel 2.

(1) Die Angehörigen eines jeden der Unionsländer sollen in allen übrigen Ländern der Union in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, unbeschadet der durch den gegenwärtigen Vertrag besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf in keiner Weise der Genuß irgendeines Rechtes des gewerblichen Eigentums für die Unionsangehörigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz begehrt wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften der Gesetzgebung eines jeden der Unionsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl eines Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Artikel 3.

Den Angehörigen der Unionsländer werden gleichgestellt die Angehörigen der der Union nicht angehörenden Länder, welche im Gebiet eines der Unionsländer ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4ter.

Der Erfinder hat das Recht, als solcher in dem Patent genannt zu werden.

Artikel 4bis.

(1) Die Patente, die in den verschiedenen Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente, sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten werden.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente genießen in den verschiedenen Unionsländern die gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden, wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.

Artikel 4.

A. - (1) Derjenige, welcher in einem der Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.

(2) Als das Prioritätsrecht begründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(Anm.: Artikel 4.)

B. - Demgemäß soll die nachher in einem der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können; diese Tatsachen können weder ein Recht Dritter noch ein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor der ersten Anmeldung, die die Grundlage des Prioritätsrechtes bildet, erworben worden sind, bleiben nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung jedes Unionslandes gewahrt.

(Anm.: Artikel 4.)

C. - (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster oder Modelle und für Fabriks- oder Handelsmarken betragen.

(2) Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande, wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

(Anm.: Artikel 4.)

D. - (1) Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß.

(2) Diese Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, insbesondere in die Patenturkunden und in die zugehörigen Beschreibungen, aufzunehmen.

(3) Die Unionsländer können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern, daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bestätigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann gefordert werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung des Gesuchs nicht gefordert werden. Jedes Unionsland wird die Folgen der Außerachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechtes nicht hinausgehen.

(5) Später dürfen andere Nachweisungen gefordert werden.

(Anm.: Artikel 4.)

E. - (1) Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und umgekehrt.

(Anm.: Artikel 4.)

F. - Kein Unionsland kann ein Patentgesuch aus dem Grunde zurückweisen, weil es die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten enthält, soferne nur im Sinne des Landesgesetzes Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt.

(Anm.: Artikel 4.)

G. - Ergibt die Prüfung, daß ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder das Gesuch in eine bestimmte Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.

(Anm.: Artikel 4.)

H. - Die Priorität kann nicht aus dem Grunde verweigert werden, weil bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität beansprucht wurde, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.

Artikel 5bis.

(1) Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.

(2) Für die Erfindungspatente verpflichten sich die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken, oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.

Artikel 5ter.

In keinem der Unionsländer soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

1.

der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigen Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;

2.

der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

Artikel 5.

A. - (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.

(2) Indessen steht es jedem der Unionsländer frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung.

(3) Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.

(4) Auf keinen Fall kann die Gewährung einer Zwangslizenz vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes begehrt werden; diese Lizenz darf nur dann gewährt werden, wenn der Patentinhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut. Vor Ablauf von zwei Jahren seit der Gewährung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Rücknahme eines Patentes eingeleitet werden.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind unter entsprechender Änderung auch auf Gebrauchsmuster anwendbar.

(Anm.: Artikel 5.)

B. - Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf, sei es wegen unterlassener Ausübung, sei es wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.

(Anm.: Artikel 5.)

C. - (1) Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.

(2) Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Unionsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke geändert wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll weder die Registrierung hindern, noch den dieser Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen verstößt.

(Anm.: Artikel 5.)

D. - Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf das Patent, das Gebrauchsmuster, auf die Eintragung der Fabriks- oder Handelsmarke oder auf die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.

Artikel 6quater.

(1) Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit, daß der in diesem Lande gelegene Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen Recht auf den Erwerber übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Waren betrifft, für die die Marke verwendet wird.

Artikel 6ter.

(1) Die Unionsländer vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Unionsländer, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

(3) Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.

(4) Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.

(5) In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Abs. (1) vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach dem 6. November 1925 registriert sind.

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