(Übersetzung.)Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte (vom 8. Februar 1947)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1948-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien 190/1948 Brasilien 50/1949 Dänemark 190/1948 Dominikanische R 190/1948, 50/1949 Finnland 190/1948 Frankreich 190/1948 Griechenland 50/1949 Indonesien 48/1951 Irland 190/1948 Israel 156/1950 Italien 190/1948 Kuba 235/1949 Libanon 190/1948 Liechtenstein 190/1948 Luxemburg 190/1948 Marokko 190/1948 Neuseeland 190/1948 Niederlande 190/1948, 50/1949 Norwegen 190/1948 Polen 190/1948 Portugal 190/1948 Schweden 190/1948 Schweiz 190/1948 Spanien 246/1958 Sri Lanka 190/1948, 58/1953 Südafrika 190/1948 Syrien 190/1948 Tschechoslowakei 190/1948 Tunesien 190/1948 Türkei 190/1948 Ungarn 190/1948 Vereinigtes Königreich 190/1948

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Juni 1948.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 246/1958)

Gemäß Artikel 9, Abs. (2), des Abkommens von Neuchâtel ist der Beitritt am 28. Juni 1948 für Österreich wirksam geworden.

Dem Abkommen gehören an:

Belgien, Brasilien, Ceylon, Dänemark (mit Färöer), Dominikanische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Neuseeland (mit Westsamoa), Niederlande (Königreich in Europa und überseeische Besitzungen), Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien (mit den spanischen Kolonien), Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (mit Tanganyika, Trinidad und Tobago).

Folgende Staaten haben auch das Schlußprotokoll zu dem genannten Abkommen angenommen:

Dänemark (mit Färöer), Frankreich, Norwegen, Schweden.

Folgende Staaten haben auch das Schlußprotokoll und das zusätzliche Schlußprotokoll angenommen:

Belgien, Brasilien, Ceylon, Dominikanische Republik, Finnland, Griechenland, Israel, Italien, Kuba, Libanon, Liechtenstein, Neuseeland (mit Westsamoa), Niederlande (Königreich in Europa und überseeische Besitzungen), Polen, Schweiz, Spanien (mit den spanischen Kolonien), Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (mit Tanganyika, Trinidad und Tobago).

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das in Neuchâtel am 8. Februar 1947 unterzeichnete Abkommen über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte (Arrangement concernant la Conservation ou la Restauration des droits de Propriété Industrielle atteints par la deuxième guerre mondiale) samt Schlußprotokoll (Protocole de Clôture) und zusätzliches Schlußprotokoll (Protocole de Clôture Additionnel), welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der Mitgliedsländer der Internationalen Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind in dem Bestreben, die Beeinträchtigungen der gewerblichen Eigentumsrechte durch den zweiten Weltkrieg wieder zu beseitigen, nach Prüfung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.

Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen Eigentums für die Einreichung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden durch jedes der vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.

Artikel 2.

Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit, zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ablaufende Frist gewährt, um die am 3. September 1939 oder später erworbenen gewerblichen Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches hätten erwerben können.

Artikel 3.

Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Artikel 4.

Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Artikel 5.

(1) Der Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 wird auf die für die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung eines gewerblichen Musters oder Modelles vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2) des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei Jahren nicht angerechnet.

(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken, die am 3. September 1939 aufrecht waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen Rechtsfolgen betroffen werden können.

Artikel 6.

(1) Dritte, die nach dem 3. September 1939 und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder eines gewerblichen Musters oder Modelles im guten Glauben vorgenommen haben, können diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.

(2) Der Erfinder, der den Nachweis seiner Urheberschaft erbringt und zwischen dem 3. September 1939 und dem 1. Jänner 1946 ein Gesuch um ein Patent hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger kann - im Hinblick auf ein unter der Begünstigung des Artikels 1 hinterlegtes Gesuch um ein Patent - einem gutgläubigen Benützer gleichgestellt werden, selbst wenn er seine Erfindung nicht tatsächlich ausgeübt hat, falls er nachweist, daß die Ausübung durch den Krieg verhindert worden ist.

Artikel 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.

Artikel 8.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen der Vereinbarungen und Friedensverträge, die zwischen kriegführenden Ländern abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden.

Artikel 9.

(1) Das gegenwärtige Abkommen, das den Mitgliedsstaaten der Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen steht, soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Das gegenwärtige Abkommen tritt unverzüglich zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben, in Kraft.

(2) Die Staaten, welche das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf Antrag beitreten. Die Beitritte sollen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden. Sie haben mit voller Rechtswirkung und ohne Aufschub den Beitritt zu allen Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, die in dem gegenwärtigen Abkommen vereinbart sind.

Artikel 10.

Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige Abkommen durch einfache Anzeige an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf alle oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, unter Mandat oder Schutz stehenden Gebiete oder alle anderen seiner Autorität unterworfenen oder unter seiner Suzeränität stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.

Artikel 11.

Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.

Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.

Schlußprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die heute behufs Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

I.

Wenn während des Zeitraumes zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 für Rechnung einer Regierung zur wirksamen Kriegführung oder zur Sicherung der Versorgung und von Diensten, welche für die Lebenserfordernisse der Allgemeinheit wesentlich sind, oder zur Erleichterung der durch den Krieg hervorgerufenen Leiden und Unbilden mit einer Marke versehene Waren in einen Vertragsstaat eingeführt wurden, die eine in dem Vertragsstaat registrierte Marke verletzt oder nachahmt, so wird eine solche Verwendung der Marke nicht als eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Eigentümers angesehen werden.

II.

Die Bestimmungen des Artikels 1 beziehen sich in gleicher Weise auf Patentgesuche, die durch tschechoslowakische Staatsangehörige beim Deutschen Patentamt in Berlin im Zeitraum zwischen dem 1. August 1940 und dem 4. Mai 1945 einschließlich hinterlegt wurden, unter der Voraussetzung, daß die Erfindung nicht in Deutschland gemacht wurde.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll angenommen.

Geschehen in Neuchatel, den 8. Februar 1947.

Zusätzliches Schlußprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die heute behufs Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

Die unter Ziffer I des Schlußprotokolles ausgesprochenen Grundsätze werden analog auf Patente angewendet, soweit die Einfuhr in das Gebiet der alliierten und assoziierten Nationen oder eines diesen feindlichen Staates im Laufe des Krieges stattgefunden hat.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll angenommen.

Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.

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