Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1949-01-09
Status Aufgehoben · 2017-04-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Abschnitt I.

Tätigkeit und Befugnisse.

§ 1. (1) Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

§ 2. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

§ 3. Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen dort, wo ein Bedürfnis besteht, die Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden.

Abschnitt II.

Pflichten.

§ 4. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht, Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihnen ausgehenden Urkunden schwächen könnte.

(2) Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

1.

Sie dürfen für eigene Rechnung keine im Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben und für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte.

2.

Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen, noch auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

3.

Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.

4.

Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden, für deren Gebaren sie verantwortlich sind.

5.

Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäftes geboten ist.

6.

Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche, telegraphische oder telephonische Aufträge nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.

7.

Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wolle; ebensowenig dürfen sie an der Börse Geschäfte in solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren vermitteln, die im amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

8.

Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen, daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär angezeigt werde; zu einer länger als acht Tage dauernden Stellvertung ist die Bewilligung des Börsekommissärs erforderlich.

(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. (2), Z 1 und 2, sind nur mit Genehmigung des zuständigen Börsekommissärs (§ 19) zulässig.

§ 5. (1) Der Börsesensal ist, unbeschadet der Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung erwarten kann.

(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch Schuld des Börsesensals nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu gewähren geeignet war.

§ 6. Der Börsesensal muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Proben, nachdem er sie zur Wiedererkennung bezeichnet hat, solange aufbewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

Abschnitt III.

Das Tagebuch.

§ 7. (1) Der Börsesensal muß außer seinem Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen, in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Die Eintragungen hat er täglich zu unterzeichnen.

(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und dem Börsekommissär vorgelegt werden, der den Namen des Börsesensals, für den es bestimmt ist, die Zahl der Blätter und den Tag der Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren Enden amtlich zu siegeln sind.

§ 8. (1) Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.

(2) Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (§ 43 H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.

§ 9. (1) Der Börsesensal muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine von ihm unterzeichnete und mit der Zahl, mit der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen ist, versehene Schlußnote zustellen, welche die im § 8 als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Tatsachen enthält.

(2) Die Aufnahme des Namens der Parteien in die Schlußnote ist jedoch in dem im § 5 bezeichneten Falle nicht notwendig.

(3) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

(5) In dem im § 5 erwähnten Falle hat der Börsesensal die von den Parteien unterfertigten Schlußnoten aufzubewahren und jeder Partei, der der Name der anderen Partei unbekannt bleiben soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten zuzustellen.

§ 10. Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5, verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die alles enthalten müssen, was von ihm über das die Parteien betreffende Geschäft eingetragen ist.

§ 11. (1) Der Abschluß eines durch einen Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des § 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.

(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

§ 12. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuches zur Einsichtnahme anordnen.

Abschnitt IV.

Mäklergebühr.

§ 13. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann bestimmt, der vorher den Börsekommissär und die Börseleitung zu hören hat.

(3) Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.

(4) Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.

(5) Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Mäklergebühr gefordert werden.

Abschnitt IV.

Maklergebühr.

§ 13. (1) Dem Börsesensal steht für die von ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die Maklergebühr (Sensarie, Courtage) zu.

(2) Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.

(3) Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch Börsestatuten.

(4) Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten, wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben hat, das Geschäft aber hierauf noch am gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen worden ist.

(5) Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlung keine Maklergebühr gefordert werden.

§ 14. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

§ 14. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen im Börsestatute von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Abschnitt V.

Anstellung.

§ 15. (1) Die Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.

(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.

§ 16. Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:

(1) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber

1.

österreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;

2.

Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.

(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.

§ 17. (1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

§ 17. (1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.

§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt, ob und mit welchem Betrage die für eine Wertpapierbörse bestimmten Sensale Kaution zu leisten haben.

Abschnitt VI.

Dienstaufsicht.

§ 19. (1) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.

(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.

(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.

Abschnitt VII.

Ordnungs- und Disziplinarstrafen.

§ 20. (1) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen erkennt die von der Börseleitung gebildete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern der Börseleitung.

(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission ist binnen zwei Wochen die Berufung zulässig.

(4) Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission bei der Börsekammer. Sie besteht aus dem Börsekommissär als Vorsitzenden und einem weiteren rechtskundigen Beamten des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung und einem Beisitzer aus dem Kreis der Börsesensale.

§ 21. Börsesensale, welche die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkeit oder mit Rücksicht auf ihre Art und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen darstellt.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

1.

Der Verweis;

2.

Geldstrafen bis 300 S.

(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

1.

der Verweis,

2.

Geldstrafen bis 30 €.

(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

1.

Geldstrafen bis 3000 S;

2.

Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit;

3.

Entsetzung vom Amte.

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

1.

Geldstrafen bis 300 €;

2.

Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit;

3.

Entsetzung vom Amte.

§ 24. Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen, wenn der Börsesensal sich ein unanständiges oder ruhestörendes Benehmen an der Börse zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung vom Börsebesuche auf eine bestimmte Zeit notwendig macht.

§ 25. (1) Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:

1.

wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;

2.

wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;

3.

wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.

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