Wuchergesetz 1949
Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.
§ 1. Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.
Strafbarer Wucher.
§ 2. 1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;
wer vorsätzlich eine wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen;
wer vorsätzlich eine wucherische Forderung geltend macht oder einem anderen überträgt,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft.
§ 3. 1. Der Täter, der das Geschäft verschleiert, der sich die Leistung des wucherischen Vorteiles durch Eid, Ehrenwort oder eine ähnliche Beteuerung versichern läßt oder sich über die noch nicht bestehende Forderung einen Exekutionstitel verschafft;
wer eine auf diese Weise entstandene oder versicherte wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen, oder wer sie geltend macht oder einem anderen überträgt;
der Täter, der wiederholt rückfällig ist oder die Tat gewerbemäßig begeht,
wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Der Täter, der den Wucher gewerbemäßig betreibt, wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn eine größere Zahl von Personen schwer geschädigt wurde.
§ 4. 1. Wer vorsätzlich bei Abschluß, Abänderung oder Vermittlung eines Rechtsgeschäftes, das den Erwerb oder die Veräußerung einer Sache oder eines Rechtes zum Gegenstand hat, den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat gewerbemäßig begangen wird.
Der Täter wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn eine größere Zahl von Personen schwer geschädigt wurde.
Geldstrafe, Abschaffung und Rechtsfolgen.
§ 5. (1) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden. Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. (Artikel II der 3. Strafgesetznovelle vom Jahre 1920, B. G. Bl. Nr. 5/1921, Artikel II der Strafgesetznovelle vom Jahre 1921, B. G. Bl. Nr. 745, Artikel II der Strafgesetznovelle vom Jahre 1922, B.G.Bl. Nr. 533, Artikel II der Strafgesetznovelle vom Jahre 1922, B. G. Bl. Nr. 881, § 2 des Schillingrechnungsgesetzes vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, Artikel II der Strafgesetznovelle vom Jahre 1926, B. G. Bl. Nr. 192, Artikel I der II. Strafgesetznovelle 1947, B. G. Bl. Nr. 243.)
(2) Die mit der Verurteilung wegen der Übertretung des Betruges nach den Gesetzen eintretenden Folgen treten auch bei der Verurteilung wegen Vergehens des Wuchers ein.
Ausbeutung des Ehrenwortes.
§ 6. Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 5000 S verhängt werden.
Auch kann die Abschaffung ausgesprochen werden. [Berücksichtigt sind die bei § 5, Abs. (1), bezogenen Gesetze.]
Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.
§ 7. Ist ein Vertrag nach den vorstehenden Bestimmungen nichtig, so hat jeder der beiden Teile alles zurückzustellen, was er aus dem nichtigen Geschäfte zu seinem Vorteil erhalten hat. Insbesondere sind Geldzahlungen mit den gesetzlichen Zinsen vom Empfangstage zurückzuerstatten, die übergebenen Sachen zurückzustellen oder deren Wert zur Zeit des Empfanges zu ersetzen, die auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen zu ersetzen und für die Benützung und die Entwertung der Sache in der Zwischenzeit eine angemessene Vergütung zu leisten. Ergibt sich aus der Berechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Mehranspruch für einen der Vertragsteile, so haftet hiefür die für den vertragsmäßigen Anspruch erworbene Sicherstellung.
Verfahrensbestimmungen.
§ 8. (1) Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten ein Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären und, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichen, über die weiteren Rechtsfolgen der Nichtigkeit zu erkennen.
(2) Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens zum Erkenntnis über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Geschäftes nicht aus, so erfolgt unter Aufrechterhaltung der erworbenen Sicherstellung die Verweisung auf den Zivilrechtsweg, der in diesem Falle sowohl dem Privatbeteiligten als auch dem Angeklagten offen steht.
§ 9. (1) Auf Ersuchen des Strafgerichtes, bei dem ein Verfahren wegen Wuchers anhängig ist, hat der Zivilrichter jederzeit mit dem den fraglichen Anspruch betreffenden Verfahren innezuhalten.
(2) Wenn sich während eines zivilgerichtlichen Verfahrens der Verdacht des Wuchers ergibt, kann das Gericht den Rechtsstreit (§ 191, ZPO.) oder die Exekution bis zum Abschlusse des Strafverfahrens unterbrechen. Nach Ermessen des Gerichtes kann während der Unterbrechung eine einstweilige Verfügung oder, wenn ein Exekutionstitel vorliegt, die Exekution zur Sicherstellung zugunsten des Anspruches bewilligt werden.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 1, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind.
Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 11. (1) Dieses Gesetz ist am 20. Oktober 1914 in Wirksamkeit getreten. Mit dem gleichen Tage hat das Gesetz vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Kreditgeschäften, seine Geltung verloren.
(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(3) [§ 3, Z. 4, und § 4, Z. 2, des Gesetzes sind durch § 5, Abs. (3), der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 581, aufgehoben worden und zufolge § 1, Z. 2, des Gesetzes vom 16. November 1945, St. G. Bl. Nr. 235, über die Wiederherstellung österreichischer Rechtsvorschriften in strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Nebengesetzen wieder in Kraft getreten.]
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