Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. September 1950, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich französischer Marken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes BGBl. Nr. 206/1947, wird kundgemacht, daß in Frankreich der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung und bei der Erneuerung der Registrierung einer französischen Marke in Österreich ist demnach ein Nachweis, daß sie in Frankreich registriert ist, nicht zu erbringen.
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