Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. November 1951 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1951-12-30
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1989-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.

§ 1. Der im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, festgesetze Höchstbetrag wird auf 3000 S, der im § 2 desselben Bundesgesetzes vorgesehene Höchstbetrag auf 1500 S erhöht.

Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet nur Anwendung, wenn der Schaden nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

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