Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. November 1951 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.
§ 1. Der im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, festgesetze Höchstbetrag wird auf 3000 S, der im § 2 desselben Bundesgesetzes vorgesehene Höchstbetrag auf 1500 S erhöht.
Gegenstandslos durch die Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet nur Anwendung, wenn der Schaden nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
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