Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. März 1952, betreffend den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Haager Fassung 1925, den Beitritt Aegyptens und Canadas zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt Aegyptens zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung 1934

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1952-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 6. März 1951 ist die Dominikanische Republik dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 7/1948), in der Haager Fassung 1925 beigetreten. Gemäß Art. 16 des Pariser Unionsvertrages ist der Beitritt am 6. April 1951 in Kraft getreten.

Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. März 1951 ist Aegypten dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934 und dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- und Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934 (BGBl. Nr. 8/1948), beigetreten. Gemäß Art. 16/3 des Pariser Unionsvertrages, welcher auch auf das Madrider Abkommen anwendbar ist, ist der Beitritt zu erstgenanntem Vertrag am 1. Juli 1951 in Kraft getreten und wird der Beitritt zum Madrider Abkommen am 1. Juli 1952 in Kraft treten.

Nach einer weiteren Mitteilung der obgenannten Regierung vom 30. Juni 1951 ist Canada dem Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883, in der Londoner Fassung 1934, beigetreten. Der Beitritt ist gemäß § 16 dieses Vertrages am 30. Juli 1951 in Kraft getreten.

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