Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 23. Feber 1953, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich israelischer Marken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird kundgemacht, daß in Israel der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer israelischen Marke in Österreich ist demnach ein Nachweis, daß sie in Israel registriert ist, nicht zu erbringen.
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