Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 22. Juli 1953, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach, wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt ist, das seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, ein Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht zu erbringen.
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