Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. November 1952, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich italienischer Marken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der Gewerbl.
Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird kundgemacht, daß in Italien der Schutz österreichischer Marken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer italienischen Marke in Österreich ist demnach ein Nachweis, daß sie in Italien registriert ist, nicht zu erbringen.
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