Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO.)
Abkürzung
EGEO
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EGEO
Artikel I.
(1) Das Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung) ist gleichzeitig mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) als Vorschrift für das Verfahren bei Exekutionen und einstweiligen Verfügungen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind, in Wirksamkeit getreten.
(2) Mit demselben Tage haben, soweit nicht dieses Einführungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung oder die Exekutionsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung eine Ausnahme enthielt, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, die in der Exekutionsordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.
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Artikel II.
Insbesondere hat die Bestimmung der Resolution vom 31. Oktober 1785, JGS. Nr. 489, lit. qq, daß sich die Parteien auch in der Exekutionsführung einem Schiedsrichter unterwerfen können, sowie die auf Grund dieser Bestimmung einzelnen Schiedsgerichten durch Privileg oder staatlich genehmigte Satzungen eingeräumte Befugnis, die Exekution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen, ihre Wirksamkeit verloren.
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Artikel III.
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften über die Vorzugsrechte und über die Sicherstellung und Einbringung von Steuern und anderen Leistungen zu öffentlichen Zwecken, dann von anderen, den Steuern rücksichtlich der Einbringung gesetzlich gleichgestellt gewesenen Schuldigkeiten sowie von solchen Forderungen des Staatsschatzes, rücksichtlich deren die Entscheidung und Einbringung den Verwaltungsbehörden zugewiesen waren, ferner die bei Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung in Geltung gestandenen Vorschriften über die Sicherstellung der Gefällsstrafen, über die Sicherstellung der Forderungen aus Bestandverträgen über öffentliche Gefälle und über die Einbringung solcher Forderungen sind in Wirksamkeit geblieben.
(2) Soweit diese Vorschriften noch bestehen und nach diesen Vorschriften wegen Sicherstellung und Einbringung der im ersten Absatz bezeichneten Ansprüche und Forderungen ein gerichtliches Verfahren stattfindet, sind in Ansehung der Bewilligung und Durchführung der Exekution oder des Sicherungsverfahrens die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden. Inwiefern der Verpflichtete oder ein Dritter den Anspruch oder die Forderung im Rechtsweg bestreiten oder gegen die Exekution im Rechtsweg Widerspruch erheben kann, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution – ausgenommen die Exekution zur Einbringung der öffentlichen Abgaben und Beiträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, und der Abgaben im Sinne des § 83 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 – betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teile befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
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Artikel IV.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen in bezug auf die Exekutionsführung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg als ausnahmsweise Begünstigungen zustehenden Rechte sind mit der Einschränkung unberührt geblieben, daß ohne Rücksicht auf die darüber in den Satzungen enthaltenen abweichenden Bestimmungen:
hinsichtlich der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte am Exekutionsvollzug ausschließlich die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden sind;
bei einer Zwangsverwaltung zugunsten dieser Gesellschaften, Anstalten und Vereine für die Ernennung des Verwalters die Vorschriften der §§ 106 bis 108 der Exekutionsordnung maßgebend sind;
die Zulässigkeit und die Bedingungen des Eintrittes in ein anhängiges Verfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung über den Beitritt zu einem Exekutionsverfahren zu beurteilen sind;
für den Zuschlag von versteigerten beweglichen körperlichen Sachen die Vorschriften der §§ 277 und 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung zu gelten haben.
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Artikel V.
(Entfällt.)
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Artikel VI.
Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.
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Artikel VII.
Die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen, wodurch gewisse Sachen, Rechte und Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Exekutions- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden, sind in Wirksamkeit geblieben.
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Artikel VIII.
Insbesondere sind unberührt geblieben:
die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt;
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
die Vorschriften des Hofdekretes vom 16. Mai 1793, JGS. Nr. 103, über die Beschränkung des gerichtlichen Verbots und der gerichtlichen Exekution auf die während eines Krieges zur Verführung von Staatsgut bestimmten Schiffe und die dazu gehörigen Gerätschaften und auf den Lohn des Schiffsmeisters;
die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages;
die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen;
(Entfällt.)
die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen;
(Entfällt.)
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Artikel VIII.
Insbesondere sind unberührt geblieben:
die Vorschriften der Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835 über die Beschränkung gerichtlicher Exekutions- und Sicherstellungsmaßregeln hinsichtlich der Gerätschaften, Vorrichtungen und anderen Erfordernisse der Erzeugung oder Bereitung von Gegenständen der Staatsmonopole und über die Beschränkung der Veräußerung und Verpfändung von Gegenständen, an denen die Bundesverwaltung die dem Bunde vorbehaltenen Rechte vollständig ausübt;
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
die Vorschriften der Hofdekrete vom 13. Mai 1814, JGS. Nr. 1086, und vom 15. Februar 1815, JGS. Nr. 1132, über die Beschränkung der gerichtlichen Verbote und Pfändungen während eines vom Bunde mit Privaten abgeschlossenen Lieferungs-, Fracht- oder sonstigen Vertrages;
die Vorschriften des Patentes vom 5. November 1837, JGS. Nr. 240, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder eines Pfandrechtes auf die für den Postdienst bestimmten Beförderungsmittel, Vorrichtungen und Gerätschaften und auf die den Postanstalten übergebenen, dem Empfänger noch nicht ausgehändigten Sendungen;
(Entfällt.)
die Vorschriften der kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886, RGBl. Nr. 144, und der Kundmachung des Gesamtministeriums vom 8. November 1886, RGBl. Nr. 151, über die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen;
(Entfällt.)
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Artikel IX.
Desgleichen sind unberührt geblieben:
(Entfällt.)
(Entfällt.)
die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;
(Entfällt.)
die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus § 299 der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;
die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:
(Entfällt.)
(Entfällt.)
von der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;
von der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
(Entfällt.)
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Artikel X.
(1) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste vom Verbote sind unberührt geblieben.
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Artikel XI.
Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.
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Artikel XII.
(Entfällt.)
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Artikel XIII.
Unberührt sind geblieben:
die Vorschriften des § 47 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen;
die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;
die Vorschriften des § 19 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über die Einleitung eines Exekutionsverfahrens von Amts wegen; nach diesen Vorschriften können auch die von einem Strafgericht auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen vollstreckt werden;
(Entfällt.)
die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Sicherung von Rechten und Ansprüchen durch grundbücherliche Vormerkung;
die Vorschriften des Hofdekretes vom 5. November 1819, JGS. Nr. 1621, über die pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse zur Sicherstellung des Miet- und Pachtzinses;
die Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über die Bedingungen und Wirkungen der Anmerkung der Aufkündigung einer Hypothekarforderung, der Anmerkung der Hypothekarklage, der Anmerkung des Streites sowie über die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Anmerkungen;
(Entfällt.)
(Entfällt.)
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Artikel XIV.
Unberührt sind geblieben:
die Vorschriften über den Übergang von Reallasten für kirchliche und Schulzwecke auf den Ersteher einer Liegenschaft;
die Vorschriften, durch die den Leistungen für kirchliche und Schulzwecke ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht eingeräumt ist.
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Artikel XV.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 265 der Exekutionsordnung sind die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 2. Juli 1859, RGBl. Nr. 120, über die Exekutionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder durch Sperre für einen bestimmten Zweck gewidmete Obligationen sowie über die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots in Ansehung dieser Obligationen unberührt geblieben.
(2) Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der §§ 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.
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Artikel XVI.
(Entfällt.)
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Artikel XVII.
Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, daß der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.
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Artikel XVIII.
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