Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. September 1953 über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:
§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft (Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk, je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt worden ist, als
„Österreichisches Erzeugnis“
oder als
„Ausländisches Erzeugnis“
bezeichnet wird (§ 2).
(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung des Getränkes beeinflussende Handlung zu verstehen.
(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt“ zu bezeichnen (§ 2).
(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt worden sind, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt“ zu bezeichnen (§ 2).
§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft (Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk, je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt worden ist, als
„Österreichisches Erzeugnis“
oder als
„Ausländisches Erzeugnis“
bezeichnet wird (§ 2).
(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung des Getränkes beeinflussende Handlung zu verstehen.
(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt“ zu bezeichnen (§ 2).
(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt worden sind, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt“ zu bezeichnen (§ 2).
§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.
(2) Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als 1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2 der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, entspricht.
§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5) muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich, nicht verwischbar und dauerhaft an der Seite des Gefäßes, welche das Gefäßschild trägt, angebracht sein. Wird die Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Gefäßschild oder einer anderen Inschrift hergestellt, so darf sie nicht in deren Text enthalten sein.
(2) Die Schriftzeichen müssen bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentiliter bis 1 Liter einschließlich haben, mindestens 2 Millimeter, und bei Gefäßen, die einen Raumgehalt von mehr als 1 Liter haben, mindestens 5 Millimeter hoch sein.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 1953 auch als erfüllt, wenn die Bezeichnung der örtlichen Herkunft dem § 2 der Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, entspricht.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken ihre Wirksamkeit.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 206, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken ihre Wirksamkeit.
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