Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 10. November 1953, betreffend den Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung. Berner Übereinkommen zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung (Brüsseler Fassung)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1953-10-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Sonstige Textteile

Nachdem die am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914 und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 (Convention de Berne pour la protection des Oeuvres Litteraires et Artistiques, signee le 9 septembre 1886 - Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works, signed on the 9th September 1886), welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. August 1953.

Ratifikationstext

II.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft tritt der Beitritt Österreichs einen Monat nach dem Absenden der diesbezüglichen Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft. Da diese Anzeige nach einer Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements am 14. September 1953 abgesandt wurde, ist die vorliegende Übereinkunft für Österreich am 14. Oktober 1953 in Kraft getreten.

III.

Verzeichnis der Länder, die die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind und der Kolonien, Protektorate und Treuhandgebiete, auf die diese Übereinkunft für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer erklärten Vorbehalte.

Die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 ist ratifiziert worden von Belgien, Frankreich, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Portugal, Spanien, der Südafrikanischen Union und dem Staat der Stadt des Vatikans.

Ferner sind der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 bisher beigetreten: Brasilien, Israel, Italien, Marokko (französische Zone), Philippinen, Tunesien und die Türkei.

Außerdem gilt die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 nach den gemäß Art. 26 Abs. 1 dieser Übereinkunft der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstatteten Anzeigen:

1.

Der Französischen Regierung für die folgenden überseeischen Gebiete:

Französisch Westafrika (Senegal, Französisch-Sudan, Französisch-Guinea, Elfenbeinküste, Niger, Haute-Volta, Dahomey, Mauretanien), Französisch-Äquatorial-Afrika (Gabon, Mittelkongo, Oubangui-Chari, Tschad), Madagaskar und zugehörige Gebiete, Komoren, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Französische Niederlassungen in Indien, Französische Niederlassungen in Ozeanien, Französische Somaliküste, die Inseln St. Pierre und Miquelon, ferner für die Französischen Treuhandgebiete Kamerun und Togo, sowie für das Französisch-Britische Kondominium der Neuen Hebriden.

2.

Der belgischen Regierung für Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi.

Vorbehalte:

Folgende Verbandsländer haben bei der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 oder bei ihrem Beitritt dazu von ihnen früher erkläre Vorbehalte gemäß Art. 27 Abs. 2 dieser Übereinkunft aufrechterhalten oder gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft einen die Übersetzungen betreffenden Vorbehalt erklärt:

Jugoslawien: Die jugoslawische Regierung hat erklärt, gemäß Art. 27 Abs. 2 der Übereinkunft ihren bei dem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 gemachten Vorbehalt (Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936) beizubehalten. Danach treten hinsichtlich des Übersetzungsrechtes an die Stelle des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, aber nur bezüglich der Übersetzung in die Sprachen Jugoslawiens. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

Türkei: Die türkische Regierung hat erklärt, daß sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 beabsichtigt, hinsichtlich der Übersetzungen in die türkische Sprache die Vorschriften des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 durch die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 zu ersetzen. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

IV.

Verzeichnis der dem Berner Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehörigen Länder, die der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 zur Zeit der Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind.

Der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 sind folgende Länder bisher noch nicht beigetreten: Australien, einschließlich folgender Gebiete: Papua, Insel Norfolk, Neu-Guinea, Nauru; Bulgarien; Canada; Dänemark; Deutschland; Finnland; Griechenland; Großbritannien und Nordirland, einschließlich folgender Gebiete: Aden, Bahama, Barbados, Bermudas, Britisch-Guyana, Britisch-Honduras, Cypern, Falkland-Inseln und zugehörige Gebiete, Fidschi-Inseln, Gambia (Kolonie und Protektorat), Gibraltar, Goldküste (Kolonie Aschanti, Nordgebiete und Britisches Treuhandgebiet von Togo), Hongkong, Inseln über dem Winde (Granada, St. Lucia, St. Vincent), Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Jungfern-Inseln, Montserrat, St. Christopher und Nevis), Jamaica (einschließlich der Turks-Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kanal-Inseln, Kenya (Kolonie und Protektorat), Verbündete Malaiische Staaten, Malta, Mauritius, Nigeria (Kolonie, Protektorat und britisches Treuhandgebiet von Kamerun), Nyassaland (Protektorat), Nordborneo, Nordrhodesien, St. Helena und Ascension, Sarawak, Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Somaliland (Protektorat), Staits Settlements, Gebiete des Hochkommissariats von Südafrika (Basutoland, Betschuanaland, Swasiland), Südrhodesien, Gebiet von Tanganyika, Trinidad und Tobago, Uganda (Protektorat), Westpazifische Inseln (Britische Salomon-Inseln (Protektorat), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie)); Indien; Irland; Island; Japan; Libanon; Neuseeland, einschließlich Westsamoa; Niederlande, einschließlich Neu-Guinea, Surinam und der niederländischen Antillen; Norwegen; Pakistan; Polen; Rumänien; Schweden; Schweiz; Syrien; Thailand; Tschechoslowakei; Ungarn.

Ferner ist die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 von der spanischen Regierung für die spanische Zone von Marokko und die spanischen Kolonien sowie von der Südafrikanischen Union auf das Mandatsgebiet Südwestafrika bisher noch nicht für anwendbar erklärt worden.

Nach Art. 27 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 gelten daher bis auf weiteres im Verhältnis Österreichs zu:

1.

dem Mandatsgebiet Südwestafrika (Kundmachung BGBl. Nr. 55/1932) und Thailand (Kundmachung BGBl. Nr. 262/1931) die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und das Zusatzprotokoll zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914 (StGBl. Nr. 435/1920) mit den Vorbehalten, die nach den angeführten Kundmachungen, betreffend den Beitritt dieser Länder, erklärt worden sind;

2.

Australien, Bulgarien, Canada, Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Indien, Libanon, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, der spanischen Zone von Marokko und den spanischen Kolonien, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 ohne Vorbehalt (Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936). Dies gilt auch für die im 1. Absatz des Abschnittes IV der vorliegenden Kundmachung in der Aufzählung der Verbandsländer erwähnten Nebengebiete;

3.

Griechenland, Irland und Japan die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit den Vorbehalten, die in der Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936, betreffend die Ratifikation beziehungsweise den Beitritt dieser Länder zu dieser Übereinkunft erklärt worden sind;

4.

Island die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich des Übersetzungsrechtes in die isländische Sprache anstelle des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 treten. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A bis C zum Staatsgesetz 61 Nr. 435/1920.)

V.

Haiti ist mit Wirkung vom 26. März 1943 aus dem Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst ausgetreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien und Nord-Irland, Indien, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien, die Tschechoslowakei, Tunis, Ungarn und die Vatikan-Stadt,

gleichermaßen vom Wunsch beseelt, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,

haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte und am 2. Juni 1928 in Rom revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher, nach Vorlegung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Die Länder, für welche die vorliegende Übereinkunft gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

ARTIKEL 2

(1) Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatischmusikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Kinematographie und Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Litographien; Werke der Photographie und Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der angewandten Künste; Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. (2) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Adaptationen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Schutz für Übersetzungen offizieller Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu bestimmen.

(3) Sammlungen von Werken der Literatur oder der Kunst, wie z. B. Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, welche Bestandteile dieser Sammlungen sind.

(4) Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.

(5) Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, welche die Werke der angewandten Künste und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in den anderen Verbandsländern nur der Schutz beansprucht werden, der in diesen Ländern den Mustern und Modellen gewährt wird.

Artikel 2bis

(1) Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschließen.

(2) Ebenso bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen.

(3) Indessen ist allein der Urheber berechtigt, seine in den vorhergehenden Absätzen genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

ARTIKEL 3

(gestrichen)

ARTIKEL 4

(1) Die einem Verbandsland angehörigen Urheber genießen sowohl für ihre unveröffentlichten als auch für ihre zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in der vorliegenden Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, soweit die vorliegende Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(3) Als Ursprungsland des Werkes gilt: für die veröffentlichten Werke das Land der ersten Veröffentlichung, selbst wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit gleicher Schutzdauer veröffentlicht wurden; wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen Gesetzgebung die am wenigsten lange Schutzdauer gewährt; für die Werke, die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, gilt ausschließlich das letztere als Ursprungsland. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.

(4) Unter „veröffentlichten Werken“ im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 sind die erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die in genügender Anzahl zur Verfügung des Publikums gestellt sein müssen. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatischmusikalischen Werkes, die Vorführung eines kinematographischen Werkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder der Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.

(5) Für die nichtveröffentlichten Werke gilt als Ursprungsland das Land, dem der Urheber angehört. Für die Werke der Baukunst und der graphischen und plastischen Künste, welche Bestandteile eines Grundstücks sind, gilt jedoch als Ursprungsland das Verbandsland, in welchem diese Werke errichtet oder einem Bauwerk eingefügt worden sind.

ARTIKEL 5

Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum erstenmal in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in letzterem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

ARTIKEL 6

(1) Die keinem Verbandsland angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlichen, genießen in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber, und in den anderen Verbandsländern die durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Rechte.

(2) Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letztere Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren wirklichen Wohnsitz nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung.

(3) Keine dem vorhergehenden Absatz gemäß festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

(4) Die Verbandsländer, die diesem Artikel gemäß den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, werden dies der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzeigen; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Länder angehörigen Urheber unterworfen werden. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiervon allen Verbandsländern unverzüglich Mitteilung machen.

ARTIKEL 6bis

(1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber während seines ganzen Lebens das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, welche seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

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