Bundesgesetz vom 24. Feber 1954 womit für die Bestimmung der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren Bauschbeträge festgesetzt werden
Gilt gem. § 4, BGBl. Nr. 190/1969, nur für Verfahren, die vor dem
Juli 1969 eingeleitet worden sind.
Gilt gem. § 4, BGBl. Nr. 190/1969, nur für Verfahren, die vor dem
Juli 1969 eingeleitet worden sind.
§ 1. (1) Im Verfahren über Klagen, die von einem unter Amtsvormundschaft stehenden Minderjährigen erhoben werden, sind die dem Kläger zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen. Dasselbe gilt von den zur Rechtsverwirklichung notwendigen Barauslagen des Mündels im Exekutionsverfahren, das der Hereinbringung einer Unterhaltsforderung dient.
(2) Der Bauschbetrag beträgt
bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts 50 v. H. des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
bei sonstigen Klagen 10 v. H. des Streitwertes, jedoch höchstens 60 S;
bei der Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen 10 v. H. des Gesamtbetrags der vollstreckbaren Forderung, jedoch höchstens 60 S.
(3) Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, den im Abs. 2 Z. 2 und 3 genannten Höchstbetrag entsprechend dem Ausmaß der durchschnittlich erwachsenden Kosten durch Verordnung herabzusetzen oder zu erhöhen.
Gilt gem. § 4, BGBl. Nr. 190/1969, nur für Verfahren, die vor dem
Juli 1969 eingeleitet worden sind.
§ 2. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1932, BGBl. Nr. 166, betreffend eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194, über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften, und die Verordnung vom 28. Juni 1932, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung vom 11. November 1948, BGBl. Nr. 256, werden aufgehoben.
Gilt gem. § 4, BGBl. Nr. 190/1969, nur für Verfahren, die vor dem
Juli 1969 eingeleitet worden sind.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
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