Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. März 1954 über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1955-01-01
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:

§ 1. Blei-, Kopier- und Farbstifte von 3 cm Länge aufwärts sowie Blei-, Kopier- und Farbminen von 13 cm Länge aufwärts dürfen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 2. (1) Die örtliche Herkunft ist durch einen Hinweis auf das Erzeugungsland ersichtlich zu machen. Bei inländischen Erzeugnissen genügt auch die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke einer Körperschaft, deren auschließlicher satzungsgemäßer Zweck es ist, den Absatz österreichischer Waren zu fördern.

(2) Eine Bezeichnung als inländisches Erzeugnis ist nur zulässig, wenn sämtliche zur Erzeugung notwendigen Arbeitshandlungen (Vermahlen und Schlämmen der Minenrohstoffe, Kneten, Ziehen und Trocknen, Brennen der Minen, endlich die Herstellung der Fassungen für Blei-, Kopier- und Farbstifte) im Inland vorgenommen wurden.

§ 3. Die Bezeichnung muß bei einfärbigen Stiften an einem Ende und bei zweifärbigen Stiften in der Mitte angebracht werden. Bei Minen bis zu einem Durchmesser von 0,195 cm ist die Bezeichnung auf ihrer Verpackung, und zwar auf dem unmittelbaren Behältnis, bei stärkeren Minen auf der Mine selbst anzubringen. Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und darf gegenüber anderen Inschriften und Zeichen auf diesen Gegenständen, wie zum Beispiel dem Namen, der Firma oder der Marke des Erzeugers, der Sorte oder der Härte, nicht zurücktreten.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.

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