Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 18. November 1954 über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1955-02-01
Status Aufgehoben · 1994-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:

§ 1. (1) Honig, der aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der Bezeichnung „Ausländischer Honig“ oder mit der Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Eine Mischung von ausländischem und inländischem Honig darf nur unter der Bezeichnung „Mischhonig“ in Verbindung mit dem Wort „ausländisch“ oder in Verbindung mit der Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 2. Honig, der durch Bienen aus Zucker oder zuckerhaltigen Zubereitungen gewonnen wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf, wenn er mehr als 10% Saccharose enthält, nur unter der Bezeichnung „Zuckerfütterungshonig“, Honig, der auf mehr als 45° C erhitzt wurde, sowie Honig, der mit solchem Honig vermischt wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Überhitzter Honig“ gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 3. (1) Zuckerhaltige Erzeugnisse, die in Aussehen und Konsistenz dem Honig ähnlich sind, sowie Mischungen von Honig mit solchen Erzeugnissen dürfen nur unter der Bezeichnung „Kunsthonig“ oder je nach ihrer Art unter Bezeichnungen wie „Tafelsirup“ u. dgl. gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Verboten ist es

a)

für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse - von dem Worte „Kunsthonig“ abgesehen - Ausdrücke zu verwenden, in denen das Wort „Honig“ vorkommt (zum Beispiel „Honigbutter“, „Ambrosiahonig“, „Nektarhonig“);

b)

in der Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse auf eine pflanzliche Gewinnung oder eine besondere diätetische Wirkung hinzuweisen;

c)

auf Umhüllungen oder Bezettelungen oder bei der Anpreisung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Wort und Bild auf Bienen, bienenähnliche Insekten, Bienenzucht oder Honiggewinnung hinzuweisen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Waren, die unter Verwendung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse hergestellt werden (zum Beispiel Honigzuckerl, Honigkuchen).

§ 4. Die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen auf den Gefäßen, in denen Honig oder ein im § 3 Abs. 1 genanntes Erzeugnis gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, sowie auf den Umhüllungen und Verpackungen unauslöschlich, deutlich sichtbar und in ungetrenntem Zusammenhange so angebracht sein, daß das Wort „Honig“ nicht hervorspringt.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1955 in Kraft.

(2) Im Kleinhandel dürfen die vorhandenen Vorräte noch bis 30. Juni 1955 ohne Einhaltung der Bezeichnungsvorschriften der §§ 1 bis 4 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

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