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Eisenbahnenteignungsgesetz – Eisenb.Ent.G. 1954

Geltender Text a fecha 2003-12-12

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§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

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I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1.

auf Abtretung von Grundstücken;

2.

auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3.

auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4.

auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.

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§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

(2) Das Recht, die Abtretung eines Grundstückes zu einer vorübergehenden Benützung zu begehren, erstreckt sich nicht auf Gebäude und Wohnräume, noch auf solche Grundstücke, deren Substanz durch die beabsichtigte Benützung voraussichtlich wesentlich und dauernd verändert würde.

(3) Der Eigentümer eines zur vorübergehenden Benützung überlassenen Grundstückes ist berechtigt zu begehren, daß das Eisenbahnunternehmen das Grundstück an sich löse, wenn die Benützung länger als sechs Monate nach der Betriebseröffnung oder, falls die Abtretung zur Benützung erst nach der Betriebseröffnung stattfand, länger als zwei Jahre dauert.

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II. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

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§ 5. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.

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§ 6. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.

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§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

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§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5 000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf.

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§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 156/1998)

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§ 8. (1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.

(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.

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§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren, oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Feststellung des zu leistenden Kapitalsbetrages begehrt werden.

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§ 10. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zur Forderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten.

(2) Vom Bund und den Ländern kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden.

(3) Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zuständigen Gericht nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.

(4) Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.

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III. Enteignungsverfahren.

A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.

§ 11. Gegenstand und Umfang der Enteignung werden auf Grund der dafür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung, die zur Prüfung des die Anlage der Bahn darstellenden Bauentwurfes vorgenommen wird, festgestellt.

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Die Wortfolge „und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an“ in Abs. 3 erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Rahmen des Bauentwurfes die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

(2) Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. I.)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe unterzieht den Bauentwurf einer vorläufigen Prüfung und ordnet, wenn es ihn zur Ausführung für geeignet erachtet, die Bau- und Enteignungsverhandlung (§ 11) an.

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§ 13. (1) Die mit der Bau- und Enteignungsverhandlung betraute Kommission besteht aus einem Vertreter des Landeshauptmannes als Verhandlungsleiter und einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde sind berechtigt, sich an der Verhandlung zu beteiligen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. II.)

(2) Auch bleibt es dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vorbehalten, die Kommission mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öffentlichen Zwecke entsprechend zu verstärken.

(3) Zu dieser Verhandlung sind das Eisenbahnunternehmen und die von der Bahn berührten Gemeinden zu laden.

(4) Das den Gemeinden im Abs. 3 eingeräumte Recht fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.

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§ 14. (1) Die nach § 12 zu überreichenden Verzeichnisse und Grundeinlösungspläne sind vor der Bau- und Enteignungsverhandlung wenigstens acht Tage in der betreffenden Ortsgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. III.)

(2) Zugleich ist durch eine in der Gemeinde anzuschlagende und in ortsüblicher Weise kundzumachende Verlautbarung der Ort der Einsicht, sowie der Tag, von dem an Einsicht genommen werden kann, und die Frist, innerhalb deren jeder Beteiligte bei der Bezirksverwaltungsbehörde Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.

(3) Die in diesen Verlautbarungen enthaltenen Zeitbestimmungen sind unter Angabe der durch die beabsichtigte Anlage berührten Katastralgemeinden durch ein Edikt bekanntzugeben, das einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten ist.

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§ 15. (1) Der Tag, an dem die Erhebungen in einer Gemeinde voraussichtlich beginnen, ist vom Verhandlungsleiter zu bestimmen und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Zwischen dieser Bekanntmachung und dem Beginne der Erhebungen muß mindestens ein Zeitraum von acht Tagen verstreichen.

(2) Alle, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind besonders zur Verhandlung zu laden.

(3) Jedem Beteiligten steht es frei, bei den Erhebungen zu erscheinen und Einwendungen gegen die begehrte Enteignung vorzubringen.

(4) Einwendungen, die nach Abschluß der Erhebungen in der Gemeinde vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.

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§ 16. (1) Der Verhandlungsleiter hat nach Tunlichkeit dahin zu wirken, daß ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde.

(2) Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen oder erklärt der Enteignete seine Bereitwilligkeit, die begehrte Enteignung zuzugestehen, so ist das in dem über die Verhandlung geführten Protokoll festzustellen.

(3) Die für die Entscheidung über die begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in jedem Falle zu ermitteln und die Ergebnisse der Erhebungen unter Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.

(4) In eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu leistende Entschädigung ist bei diesen Erhebungen nicht einzugehen.

(5) Die Erhebungen sind, sofern sie sich auf mehrere Katastralgemeinden auszudehnen haben, für jede Katastralgemeinde abzuschließen und dem Landeshauptmann vorzulegen.

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§ 17. (1) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)

(2) Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.

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§ 18. (1) Die Enteignungsbescheide sind dem Eisenbahnunternehmen und den Enteigneten, oder allen Personen, von denen es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf sie übergegangen sei, einzuhändigen.

(2) Ein Enteignungsbescheid kann nur von solchen Enteigneten, die rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern (§§ 14 und 15) und von dem Eisenbahnunternehmen durch Berufung insoweit angefochten werden, als der Bescheid dem Begehren, das der Berufungswerber gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.

(3) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Art. III Abs. 1).

(4) Über die Berufung entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Bundesministerien. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. V.)

(5) Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange er zu enteignen sei, ist unzulässig.

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§ 19. Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides sind die Personen, gegen die die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, oder soweit es sich nicht um Verfügungen handelt, die zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendig und unaufschiebbar sind.

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§ 20. (1) Wenn ein den Gegenstand der Enteignung bildendes Grundstück in einem Grundbuch eingetragen ist, hat der zur Entscheidung in erster Instanz berufene Landeshauptmann nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheides das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundstückes erforderlichen Behelfe, die nötigenfalls dem Eisenbahnunternehmen abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.

(3) Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine ihr nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

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§ 21. (1) Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden soll.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.

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B. Ermittlung der Entschädigung.

§ 22. (1) Die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.

(2) Als zulässig ist ein solches Übereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zusteht, oder wenn diese dritten Personen ihre Zustimmung zu dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt haben.

(3) Die Notwendigkeit der Erklärung dieser Zustimmung entfällt, wenn es sich um die teilweise Abtretung eines Grundbuchkörpers handelt und wenn ungeachtet der Abtretung eine Hypothek die dem § 1374 ABGB. entsprechende gesetzliche Sicherheit behält, andere dingliche Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können.

(4) Das Grundbuchsgericht ist berufen, auf Ansuchen einer Partei eine Bestätigung über den Bestand der erforderlichen Sicherheit auf Grund der durch eine Untersuchung gewonnenen Überzeugung zu erteilen.

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§ 23. (1) Die Entschädigung wird auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens festgestellt; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn das Eisenbahnunternehmen dieses Ansuchen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides stellt.

(2) Zur Feststellung der Entschädigung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Enteignung zu vollziehen ist.

(3) Dem Gesuch um diese Feststellung ist der Enteignungsbescheid nebst den zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.

(4) Das Gesuch kann für alle in dem Sprengel einer Katastralgemeinde gelegenen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestellt werden.

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§ 24. (1) Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines, oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VI.)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 15 Z 3 BGBl. Nr. 137/1975)

(3) Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginn der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gericht glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

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§ 25. (1) Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

(2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.

(3) Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, wo nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, der als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

(4) Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcher Nachteile, die dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für ein enteignetes Grundstück zu leistenden Ersatz zu befriedigen sind (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag besonders anzugeben.

(5) Wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

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§ 26. Auf Begehren beider Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.

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§ 27. Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung dieser Anlage vorbehalten und begehren, daß die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der von ihm bezeichneten Arten der Ausführung festgestellt werde.

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§ 28. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.

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§ 29. (1) Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.

(2) Liegen die im § 22 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Vereinbarung nur dann protokolliert werden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter dem zurückbleibt, der von den Sachverständigen angegeben wird oder der im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.

(3) Eine mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

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§ 30. (1) Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landes- oder Kreisgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landes- oder Kreisgerichtes. (§ 3 JN.)

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.

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§ 30. (1) Kommt kein Vergleich zustande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden, und, wenn die im § 25 Abs. 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag besonders zu bestimmen.

(2) Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden.

(3) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(4) Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu überreichen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, dem es gestattet ist, seine Äußerung binnen vierzehn Tagen zu überreichen. Nach dem Einlangen dieser Äußerung, oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Landesgericht von Amts wegen vorzulegen. (§ 3 JN.)

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes. (§ 3 JN.)

(6) Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über die in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zweck der Feststellung der Entschädigung entschieden worden ist, ist unzulässig.

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§ 31. (1) Wenn eine Partei der Ansicht ist, daß die für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei den nach § 24 vorgenommenen Erhebungen nicht vollständig oder nicht richtig dargestellt worden seien, kann sie vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist bei dem Gericht, das diese Erhebungen angeordnet hat, um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen.

(2) Dem Gesuch ist, wenn darin die festzustellenden Tatsachen oder Zustände genau angegeben sind, stattzugeben.

(3) Bei der Anordnung und Vornahme des Augenscheines ist nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung betreffend die Sicherung von Beweisen vorzugehen. (§§ 384 bis 389 ZPO.)

(4) Wird das Ansuchen vor Ablauf von acht Tagen nach der Zustellung der die Entschädigung feststellenden Entscheidung eingebracht, so kann das Gericht auf Ansuchen dem Besitzer des in Augenschein zu nehmenden Gegenstandes auftragen, sich jeder die Vornahme des Augenscheines erschwerenden Veränderung bis zu seiner Beendigung zu enthalten.

(5) Ein gegen die Anordnung des Augenscheines oder gegen die Erteilung des oben erwähnten Auftrages ergriffener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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§ 32. (1) Macht das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht, die Ausführung einer Anlage auf verschiedene Weise zu begehren, Gebrauch, so hat das Gericht über die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der vorgeschlagenen Arten der Ausführung zu entscheiden und dem Eisenbahnunternehmen die Auswahl vorzubehalten. Wenn das Eisenbahnunternehmen nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung bei Gericht die Erklärung abgibt, für welche Art der Ausführung es sich entscheidet, kann der Enteignete begehren, daß dem Eisenbahnunternehmen gegenüber die Annahme gelte, daß es sich für die Art der Ausführung entschieden habe, für die der höchste Entschädigungsbetrag ermittelt worden ist.

(2) Das Gericht hat auf Ansuchen einer Partei das Ergebnis der Auswahl unter Angabe des zu leistenden Entschädigungsbetrages mit Beschluß auszusprechen.

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§ 33. (1) Die gerichtlich festgestellte Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht nach § 9 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hat.

(2) Wenn das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt, so ist es zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oder der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt, zu vergüten.

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§ 34. (1) Die Entschädigung wird auch außer den im § 1425 ABGB. bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag geleistet, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat. Die Notwendigkeit des in diesem Falle vorzunehmenden gerichtlichen Erlages entfällt jedoch dann, wenn in der den Vorschriften des § 22 entsprechenden Weise dargetan wird, daß die Sicherheit der diesen dritten Personen zustehenden dinglichen Rechte ungeachtet der Enteignung ungefährdet bleibt.

(2) Die Ansprüche dieser dritten Personen werden nach den Bestimmungen über die Verteilung des bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Kaufpreises befriedigt. Der Erlag der Entschädigung ist, wenn es sich um den Gegenstand eines öffentlichen Buches handelt, von Amts wegen bücherlich anzumerken.

(3) Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages verbundenen Wirkungen zu. (§ 183 Abs. 3 EO.)

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IV. Vollzug der Enteignung.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.

§ 35. (1) Die Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (§ 2) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach § 40 Abs. 2 erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach § 26 getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VII.)

(2) Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn dieses nachweist, daß es den ihm betreffend die Leistung oder die Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen sei.

(3) Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.

(4) Der zwangsweise Vollzug kann auch dadurch nicht aufgehalten werden, daß die Entscheidung, die die Entschädigung feststellt oder eine zu leistende Sicherheit bestimmt, mit Rekurs angefochten worden ist.

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§ 36. Wenn das Eisenbahnunternehmen die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht binnen vierzehn Tagen nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung leistet, kann der Enteignete das Eisenbahnunternehmen zur Leistung der Entschädigung und der Verzugszinsen, oder zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verhalten.

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§ 37. (1) Solange und insoweit die Enteignung nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, ist das Eisenbahnunternehmen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Enteignete aber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, bei dem Landeshauptmann, der den Enteignungsbescheid erlassen hat, seine gänzliche oder teilweise Aufhebung zu begehren. (BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. VIII.)

(2) Dieses Rechtes kann sich eine Partei nicht mehr bedienen, wenn sie bereits um die gerichtliche Feststellung der Entschädigung angesucht hat.

(3) Dem Begehren um Aufhebung des Enteignungsbescheides ist stattzugeben, wenn die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Bedingungen eingetreten sind.

(4) Der Bescheid des Landeshauptmannes kann von beiden Parteien durch Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 finden auch auf diese Berufung Anwendung. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Landeshauptmann die Löschung der nach § 20 bewirkten grundbücherlichen Anmerkung des Enteignungsbescheides durch das Grundbuchsgericht zu veranlassen.

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§ 38. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für den Schaden, der dadurch entsteht, daß es eine Enteignung nicht in Vollzug setzen ließ, Ersatz zu leisten.

(2) Auf den Ersatz dieses Schadens kann es auf dem ordentlichen Rechtswege belangt werden.

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V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.

§ 39. Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

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§ 40. (1) Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.

(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.

(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

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§ 41. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann unter Nachweisung der Einleitung der im § 40 bezeichneten Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht um die Feststellung der Entschädigung ansuchen.

(2) Die Einleitungen für die nach § 24 vorzunehmenden Erhebungen sind so zu treffen, daß sie womöglich an dem für die Verhandlung über den Gegenstand und Umfang der Enteignung bestimmten Tage stattfinden und der Erlassung des Enteignungsbescheides unmittelbar nachfolgen können.

(3) Das Gericht ist bei Bestellung der Sachverständigen an die im § 24 erwähnte Liste nicht gebunden.

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VI. Vorarbeiten.

§ 42. Nicht mehr geltend. (Artikel 2 Z. 5 der Kundmachung.)

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VII. Schlußbestimmungen.

§ 43. (1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) werden nach den Vorschriften zugestellt, die für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.

(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)

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§ 44. Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

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§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden.

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§ 45. Die Ausfolgung der infolge der Anordnungen dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.

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§ 46. Gegenstandslos.

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§ 47. (1) Wenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach § 1 dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen wäre.

(2) Auf Eisenbahnen, für deren Herstellung und Betrieb die Ausübung des Enteignungsrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes zusteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

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§ 48. Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.

(RGBl. Nr. 113/1869, § 6; BGBl. Nr. 277/1925, Art. 65.)

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§ 48. (1) Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 27. Mai 1878, die durch die Bestimmungen des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277, bewirkten Änderungen sind am 1. September 1925 in Kraft getreten.

(2) Die §§ 9, 10, 11 (samt Überschriften), 12 bis 18, 20, 22 (samt Überschrift), 23 bis 27, 30, 31, 33 (samt Überschrift), 35 bis 37 (samt Überschrift), 39 bis 41 sowie die §§ 46, 47 und 49, die Überschriften vor den §§ 11 und 22 und die Aufhebung der §§ 21 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(3) Die §§ 9 bis 18, 20, 22, 23 bis 27, 30, 31, 33, 35 bis 37, 39, 40 und 41 sowie die §§ 46, 47 und 49 in der im Abs. 2 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

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§ 49. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und das Bundesministerium für Justiz betraut.