Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Dezember 1954, betreffend die Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schwedischer Marken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
(vgl. BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 31 und 260/1970)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht, daß in Schweden der Schutz österreichischer Marken mit Ausnahme der österreichischen Verbandsmarken vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung einer schwedischen Marke in Österreich ist, wenn es sich nicht um eine Verbandsmarke handelt, demnach ein Nachweis, daß sie in Schweden registriert ist, nicht zu erbringen.
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