Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955 über den Verkehr mit Kernseife
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet:
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.
§ 1. Unter Kernseife im Sinn dieser Verordnung ist Haushaltseife in fester Form zu verstehen, die mindestens 62% seifenbildende Fettsäuren enthält, von denen höchstens ein Viertel Harzsäuren sind.
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.
§ 2. Kernseife darf im Kleinhandel nur in Stücken von 100 g, 200 g, 250 g, 400 g und 500 g Frischgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Gewichtseinbußen bis zu 25% des Gesamtgewichts, die während des Aufbewahrens eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.
§ 3. Auf der Kernseife und auf ihrer Verpackung, sofern diese undurchsichtig ist, muß das Frischgewicht in mindestens 5 mm großen Buchstaben deutlich ersichtlich gemacht sein. Der Gewichtsangabe ist das Wort "Frischgewicht" voranzustellen.
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1955 in Kraft.
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